Revisionsverfahren zur Fluglärmschutzverordnung am 3. Dezember 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht
Der Gesetzgeber hat im Fluglärmgesetz 2007 vorgesehen, dass im Abstand von 10 Jahren eine Überprüfung der Lärmwerte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik erfolgen soll. Zwar hat das Bundesministerium für Umwelt im Januar 2019 unter dem Titel „Fluglärmschutz verbessern“ einen ersten Bericht zur Evaluierung des Fluglärmgesetzes vorgelegt, gefolgt ist daraus jedoch bislang nichts. Die umfangreiche Evaluation des Umweltbundesamtes und des Landes Hessen aus Februar 2016 zur Novellierung blieb unberücksichtigt.
Das aktuelle Fluglärmgesetz und die 2. Fluglärmschutzverordnung schützen die Anwohner rund um Flughäfen nur unzureichend vor Fluglärm. Insbesondere bei Bestandsflughäfen bleibt das Schutzniveau weit hinter den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und den von der WHO ermittelten Schutzwerten zurück. Auch erreicht das aktuelle Gesetz nicht das seit 2001 durch Verordnungen gewährte Schutzniveau. Die Bundesregierung hat neben Absichtserklärungen nichts unternommen, um die katastrophale Situation für Fluglärmbetroffene zu mildern.
Derweilen kämpfen Anwohner in 3. Instanz seit über 7 Jahren gerichtlich für einen verbesserten Schallschutz, nun befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Klagen:
Am Donnerstag den 3. Dezember 2020 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht über die Klagen von drei Flughafen-Anliegern gegen den aus ihrer Sicht mangelhaften Schallschutz. Nach Bewertung von Klaus Rehnig, Sprecher des Vereins stop-fluglaerm.de e.V. der Kläger unterstützt, sichert das derzeit praktizierte Schutzniveau angesichts der Belastung mit Fluglärm in den Wohnräumen keine gesunden Wohnverhältnisse und ermöglicht in den Schlafräumen keinen durch Fluglärm ungestörten Schlaf.
Zur Entscheidung stehen die Verwaltungsklagen aus 2013 von Wohnhauseigentümern unter den Einflugschneisen des Verkehrsflughafens in Frankfurt Sachsenhausen, Neu-Isenburg und Rüsselsheim an. Ein etwaiger Prozesserfolg wird jedoch Wirkungen auf den gesetzlichen Schallschutz im Umfeld aller deutschen Flughäfen haben. Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens steht die erstmalige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit sowie die Anwendung der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegenüber Fluglärm (2. FlugLSV).
Die der Klage zugrundeliegenden Schriftstücke verdeutlichen bereits jetzt, dass eine Novellierung der 2. Fluglärmschutzverordnung dringend geboten ist. Dabei können die Kernforderungen wie folgt zusammengefasst werden:
Berücksichtigung des Standes der Technik der DIN4109 zum Schutz gegen ungerichtet auftreffenden tieffrequenten Lärm.
Streichung der Schlechterstellung des Bestandes gegenüber Neubauten.
Gleichstellung der Bestandsflughäfen mit Ausbauflughäfen.
Streichung der Wartefrist fünf Jahre auf Schallschutz.
Belüftungseinrichtungen nach DIN 1946 für die Wohneinheit mit Be- und Entlüftungskonzept.
Die öffentliche Verhandlung beginnt um 10:00 im großen Sitzungssaal des Gerichts in Leipzig (Simonsplatz 1, 04107 Leipzig)
Bundesvereinigung gegen Fluglärm
2. Dezember 2020