Pressemitteilung Nordrhein-westfälisches Ministerium schränkt Rechte Betroffener ein

Verkehrsminister Wüst hält an der Auslegung der neuen Gutachten des Flughafens Düsseldorf im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Kapazitätserweiterung fest. Die Städte haben inzwi- schen in öffentlichen Bekanntmachungen über die Auslegung informiert. Ab dem 4. Mai haben die Bürgerinnen und Bürger im Umkreis des Flughafens die Möglichkeit, die neuen Unterlagen in den Rathäusern einzusehen und Einwendungen dagegen zu formulieren. Der Antrag des Flughafens zielt auf eine Erweiterung der Starts und Landungen um 25%.

Dies alles soll zu einer Zeit geschehen, in der zwar möglicherweise die bundesweiten Kontakteinschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie weiter gelockert werden könnten, in der jedoch schon jetzt zweifelsfrei feststehen dürfte, dass insbesondere für ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen weiterhin ein hohes Risiko besteht, sich im öffentlichen Leben mit dem Covid19-Virus zu infizieren und einen schweren Krankheitsverlauf befürchten zu müssen. Gerade die Gruppe dieser Personen ist allerdings von den Folgen einer Kapazitätserweiterung des Flughafens durch die von ihr ausgehenden schädlichen Umweltauswirkungen (Steigerung des Lärms, der Abgase der Luftfahrzeuge und des Eintrags von ultrafeinen Partikeln in die Umgebungsluft) in besonderem Maße betroffen.

Der Präsident der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Carl Ahlgrimm, stellt fest: „Es ist völlig unverständlich, warum Verkehrsminister Wüst in dieser Zeit an einer Fortführung des Verfahrens festhält. Letztlich dürfte sogar die Frage zu stellen sein, ob es für den im Jahr 2015 vom Flughafen gestellten Planfeststellungsantrag mit Blick auf die von der Lufthansa bereits geäußerten Flottenreduzierungen und die im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) erst kürzlich erarbeiteten Szenarien für die Luftfahrt in der „Nach-Corona-Zeit“ überhaupt noch die zwingend erforderliche Planrechtfertigung für das Vorhaben gibt.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 Rn. 45)

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