Zurück zur Übersicht

Absender:

Staatsanwaltschaft Bad-Kreuznach
Bad-Kreuznach

Ermittlungsverfahren gegen xxx und andere

...
oben bezeichnetes Verfahren sowie das aufgrund Ihrer Anzeige vom 12.09.1999 eingeleitete Verfahren 1003 is 10828/99 habe ich gemäß S 170 Abs.2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfes der Körperverletzung, nehme ich zunächst Bezug auf den Einstellungsbescheid vom 06.04.1999. Insoweit ist auch hinsichtlich des Vorfalls vom 12.09.1999 keine andere rechtliche Beurteilung angezeigt.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften habe ich den Sachverhalt nochmals geprüft. Auch wenn es sich bei den insbesondere betroffenen Fluggesellschaften der LTU und der Aeroloyd gerade nicht um gewerbliche Flugschulen handelt, ist ein Straftatbestand nicht erfüllt.

Insbesondere ist der Straftatbestand des 5 59 Luftverkehrsgesetz nicht erfüllt, da dieser voraussetzt, dass der Führer eines Luftfahrzeuges durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Zum Einen liegt ein grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine luftaufsichtsrechtliche Verfügung nicht vor, zum Anderen fehlt es an der konkreten Gefährdungslage.

Auch der Straftatbestand des S 62 Luftverkehrsgesetz ist nicht erfüllt, da es sich bei Ihrem Wohngebiet nicht um ein Luftsperrgebiet oder ein Gebiet mit Flugbeschränkung im Sinne dieses Gesetztes handelt.

Wegen der noch in Frage stehenden Ordnungswidrigkeit wurde der Vorgang an folgende Bußgeldstelle abgegeben:

Kreisverwaltung - Bußgeldstelle - Simmern

Huwar Staatsanwältin