Chronik des Platzrunden-Skandals

oder:

Wie determiniere ich die Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm?
Letzte Aktualisierung 28.11.2018
  1. Kläger   2. Gericht   3. Genehmigung   4. Zeitung   5. Kläger
  6. Manager   7. Gericht   8. BI   9. Manager  10. Bürger
 11. Staatsanw.  12. Staatsanw.  13. Bußgeldstelle  14. Luftamt   15. Bürger
 16. Luftamt  17. Bürger  18. Luftamt  19. DHL  20. Luftamt
 21. Manager  22. BI  23. Manager  24. Fluggesellsch.  25. BI

1. Klageschrift: Schutzauflagen völlig unzureichend!

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Eine Einschränkung der Betriebsgenehmigung ist dahingehend geboten, daß während der ruhebedürftigen Zeiten an Wochentagen sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die für die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen nicht erforderlichen Flugbewegungen von Sport- und Hobbyfliegern, Flugschulen etc. unterbleiben.
Klageschrift

2. Gericht: Schutzauflagen müssen nachgebessert werden!

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Zu der mit den oben angeführten Betriebsarten verbundenen Belästigung der Bevölkerung hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Juni 1996 festgestellt:

"Vor allem in Randbereichen des Verkehrs - insbesondere bei Rundflügen ohne Verlassen des Kontrollbereiches - bedarf es einer besonderen Abwägung unter Berücksichtigung des Lärmschutzes."

"... besonders schutzwürdigen Zeiten eine gesteigerte Rücksichtnahme - je nach den verfolgten Verkehrsbelangen erwarten können. Zu berücksichtigen ist insbesondere bei der Bewertung auch, daß selbst wenige einzelne Lärmereignisse in solchen Zeiten - auch je nach der Nachvollziehbarkeit von deren Erforderlichkeit - gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnten."

".. dürfte sich die Frage einer zeitlich weitergehenden Einschränkung solchen Verkehrs aufdrängen, der besonders störend in Erscheinung treten kann und anderseits von den Verkehrsbelangen her am wenigsten gewichtig erscheint."

"... auch (Anmerk. bei den Touch- and Go-Flügen) dürfte eine auf den Tag und die besonders schutzbedürftige Zeit bezogene Betrachtungsweise angemessener sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Bedürfnis nach Ruhe in den besonders schutzbedürftigen Zeiten wenig durch eine weiträumige Verteilung des Lärms, sondern eher durch eine Konzentration auf bestimmte Betriebszeiten und die weitgehende Freihaltung anderer Zeiträume gedient sein dürfte."

Als besonders schutzbedürftig sieht der Senat folgende Zeiträume:

montags bis freitags: 17.00 - 22.00 Uhr
samstags: 06.00 - 22.00 Uhr
sonntags, Feiertags: 06.00 - 22.00 Uhr


3. Wirtschaftsministerium ändert am 21.03.1997 die Genehmigung

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1. Tagluftverkehr

Ziviler Flugbetrieb darf durchgeführt werden in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit MEZ/MESZ)*) . Unzulässig ist Flugbetrieb zur Ausbildung, Einweisung, zum Vertrautmachen oder zur Inübunghaltung von Luftfahrzeugführern

1. 1 in der Platzrunde mit Luftfahrzeugen bis 5700 kg höchstzulässigem Abfluggewicht an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen, an Samstagen vor 07.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Werktagen vor 07.00 Uhr, zwischen 13. 00 und 15. 00 Uhr und nach 2 1. 00 Uhr,

1.2. in der Platzrunde mit Luftfahrzeugen über 5700 kg höchstzulässigem Abfluggewicht sowie wiederholter Anflug nach Instrumentenflugregeln an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen, an Samstagen vor 07. 00 Uhr und nach 13. 00 Uhr sowie an Werktagen vor 07. 00 Uhr und nach 21. 00 Uhr,

es sei denn, es handelt sich um Flüge des gewerblichen Verkehrs oder um Flüge eines Luftfahrtunternehmens mit Geschäfts- oder Wartungsschwerpunkt am Flugplatz Hahn.

Nummer 1.1 und 1.2 gilt auch für Flüge ohne Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Durchstarten des Luftfahrzeugs. Dabei darf der Flugbetrieb nach Nummer 1.1 und 1.2 an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen sowie zwischen 13. 00 und 15. 00 Uhr an Samstagen und Werktagen nur mit Flugzeugen durchgeführt werden, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 (Nachtluftverkehr) Nummer 2. 1. 1 und 2.1.2 entsprechen.


4. Flughafen Hahn preist der Bevölkerung die Änderungsgenehmigung an

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Sonntags- und Mittagsruhe sind jetzt "heilig"!

Schulungsflugbetrieb wird eingeschränkt!

Mit den Beschränkungen wird in den besonders schutzbedürftigen Zeiten ein maßgeblicher Beitrag zur Entlastung der Umgebung des Flugplatzes Hahn vor Fluglärm geleistet!

Landesregierung weitet Lärmschutzmaßnahmen aus!

Zum aktiven Schallschutz tragen insbesondere auch flugbetriebliche Einschränkungen bei. So sind die sogenannten Touch & Go Flüge der Luftverkehrsgesellschaften in den besonders schutzwürdigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen, zu den Tagesrandzeiten sowie während der Zeit der Mittagsruhe, nicht zulässig.
(Schallschutzprogramm des Flughafen Hahn)

Zeitungs-
artikel


Zeitungs-
artikel

5. Kläger: Regelungen vom 21.03.1997 sind völlig wirkungslos!

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Bei näherem Hinsehen beläßt auch die Änderungsgenehmigung im Grunde genommen alles beim alten; wird ein Flugbetrieb, der tatsächlich nicht stattfindet und auch künftig nicht stattfinden wird, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen,

wird nur mit spitzfindiger Rhetorik oder schönen Formulierungen die Bereitwilligkeit von Rücksichtsnahme suggeriert, wohingegen sich hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des Flugbetriebes und insbesondere seiner Lärmimmissionen überhaupt nichts ändert,

für die Kläger also nicht das geringste verbessert wird.
Klageschrift

6. Flughafen preist den Richtern die Änderungsgenehmigung an

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Die Kläger verkennen, daß es sich im Falle der zivilen Schulungsflüge der angesprochenen Fluggesellschaften mit Flugzeugen über 5,7 t im Rahmen des Schulungsbetriebes in der Platzrunde um keinen gewerblichen Luftverkehr handelt.

Die verfügten Betriebsbeschränkungen greifen also auch insoweit. Gemäß den Erläuterungen und Definitionen für die Luftfahrtstatistik und ihre Anwendung, herausgegeben durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden (VE-55), Stand Januar 1990, sind gewerbliche Schulflüge ausschließlich von gewerblichen Flugschulen gegen Entgelt durchgeführte Ausbildungsflüge.

  • Somit sind Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen wie DLH, LTU, Aero Lloyd, Deutsche BA usw., keine gewerblichen, sondern eindeutig nicht gewerbliche Schulflüge.

Schreiben
Flughafen
Hahn

7. Gericht läßt sich von den scheinfrommen Beteuerungen der Flughafen-Betreiber und Beamten des Wirtschaftsministeriums blenden und weist detailliert vorgebrachte Befürchtungen der Kläger als völlig unbegründet zurück.

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Der Angriff der Kläger, die Regelung vom 21.03.1997 sei insoweit weitestgehend "wirkungslos", muß zurückgewiesen werden.

  • Mit der Ausnahme für den "gewerblichen Verkehr" sind im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen,
    nicht aber der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften.

An dieser Auslegung haben sich Genehmigungsbehörde und Beigeladene festhalten zu lassen.

Auszug aus dem
Gerichtsurteil

8. BI: Samstags, Sonntags und nach 21:00 Uhr findet nichtgewerblicher Platzrundenbetrieb statt, Schutzauflagen für die Bevölkerung werden nicht eingehalten!

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Nach Angaben des Leiters der Flugsicherung flog die Flugesellschaft "Aero Lloyd" am 01. April 1999 mit einem Airbus A 320 u.a. in der Zeit von 21:00 - 22:00 Uhr Platzrunden.

Eine Boeing B 767 in den Farben und mit dem Aufdruck LTU flog am Sonntag, den 12. September 1999 von ca. 16:00 bis 19:00 Uhr Platzrunden am Flugplatz Hahn.

Ein Flugzeug in den Farben und mit dem Aufdruck LTU flog am Dienstag, den 26. Oktober 1999 ab ca. 06:45 Uhr Platzrunden am Flugplatz Hahn.

1999 fliegt fast jeden Samstag und Sonntag eine Short 360 in den Farben und mit dem Aufdruck "Federal Expreß und FedEx" Platzrunden am Flugplatz Hahn.

Presseerklärung
05/99



Presseerklärung
09/99



Offener Brief

9. Flughafenmanager: Bei Aero-Lloyd und LTU handelt es sich ganz eindeutig um gewerblichen Flugbetrieb.

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Flughafen behauptet:

Bei Aero Lloyd handelt es sich um gewerblichen Flugbetrieb. Gewerbliche Piloten dürften laut Gesetz an Werktagen bis 22 Uhr trainieren.


Bei LTU handelt es sich um gewerblichen Flugbetrieb, der durch die Ausnahmeregelung gedeckt sei.
Stellungnahme

10. Bürger erstatten Strafanzeigen

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Hiermit erstatte ich Strafanzeige:

..., vermutlich einer Boeing oder eines Airbusses der Fluggesellschaft "", der/die am Donnerstag, den 01. April 1999 in der Zeit von 21:00 bis ca. 21:50 Uhr Platzrunden geflogen hat.

..., vermutlich einer Fokker der Fluggesellschaft Federal Expreß, der/die am Sonntag, 02. Mai 1999 in der Zeit von ca. 12:00 bis ca. 17:00 Uhr und am Samstag, den 07. Mai 1999 von 13:00 - 16:20 Uhr und von 17:30 bis 20:00 Uhr Platzrunden geflogen hat.

... einer Boeing B 767 der Fluggesellschaft LTU, der/die am Sonntag, den 12. September 1999 in der Zeit von ca. 16:00 bis 19:00 Uhr Platzrunden geflogen hat.

Die Genehmigung, die Aussagen der Flughafen-Betreibergesellschaft und das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz liegen den Anzeigen bei.


11. Staatsanwaltschaft: Beanstandete Flüge sind durch Genehmigung gedeckt.

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In der Zeit von 21.00 Uhr bis ca. 21.50 Uhr haben Schulflüge der Aeroloyd stattgefunden, welche als gewerbliches Flugtraining durch die luftrechtliche Genehmigung für die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Hahn in Verbindung mit dem von Ihnen zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zulässig waren.

Flugzeuge in den Farben der Federal Expreß und mit der Aufschrift "Federal Expreß, FedEx" gehören nicht der Federal Expreß, sondern stehen im Eigentum der Express Airways, die ihren Sitz auf dem Gelände des Flugplatzes Hahn haben. Diese hat "Homebase-Status"

Staatsanwalt
stellt fest:

12. Staatsanwaltschaft: Verfahren wurde wegen der noch in Frage stehenden Ordnungswidrigkeit an Kreisverwaltung - Bußgeldstelle - Simmern abgegeben.

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Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid unter Vorlage der o.a. Aussagen aus dem Klageverfahren.
Staatsanwaltschaft prüft Vorgang erneut, lehnt Strafverfolgung ab und gibt den Vorgang wegen der noch in Frage stehenden Ordnungswidrigkeit an die Kreisverwaltung - Bußgeldstelle - Simmern ab.
Staatsanwalt
teilt mit:

13. Bußgeldstelle der Kreisverwaltung erklärt sich für nicht zuständig und gibt Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese leitet die Unterlagen an die Bezirksregierung Koblenz

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14. Leiter des Luftamtes (auf dem Flugplatz Hahn ansässig) bestimmt am 13. September 2000

Die Ermittlungen führten zur Einstellung des Verfahrens, weil gegen die Verantwortlichen der Flughafenbetreibergesellschaft kein Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung der Beschränkungen und Auflagen der ihr erteilten Flugplatzgenehmigung besteht.
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15. Bürger erklärt am 07. Oktober 2000

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Für eine derart lapidare Aussage bedurfte es meinerseits einer Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft, zweier Mahnungen an Sie und ein ganzes Jahr des Wartens. Ich finde das unerhört.

im Übrigen ist es absurd, dem Flughafenbetreiber Beschränkungen aufzuerlegen (übrigens zum Schutz der Bevölkerung), und ihn dann nicht zu belangen, wenn er gegen diese Beschränkungen verstößt.

Weshalb Sie trotzdem zu der Feststellung kommen, daß kein Verdacht auf ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt, bleibt mir rätselhaft. Ebenso bleibt unverständlich, welches "pflichtgemäße Ermessen" Sie bewogen hat, diese Ordnungswidrigkeit nicht zu verfolgen.


16. Luftamt erklärt am 24. Oktober 2000

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Im Bußgeldverfahren geht es, anders als im Strafverfahren, nicht darum, eine bestimmte Tat zu "sühnen", es ist vielmehr darauf gerichtet, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen.

Unabhängig davon, ob der Vorfall vom 12.09.1999 den Tatbestand einer Odnungswidrigkeit erfüllt, werden nach Ihren Angaben die Genehmigungsauflagen zwischenzeitlich beachtet.

Das Ziel, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen, ist mithin erreicht,

so dass eine Ahndung der (nicht nachgewiesenen) Ordnungswidrgkeit schon aus diesem Grund nicht geboten ist.

17. Bürger erklärt am 20. Januar 2001

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Flughafen Hahn hält zwischenzeitlich Genehmigungsauflagen ein??????

Was war am:

18.05.2000, 21:00 - 21:30 Uhr: Aero LLoyd
17.06.2000, 16:00 - 17:00 Uhr: Sabena
11.11.2000, 15:30 - 16:30 Uhr, DHL


Offensichtlich ist die schöne "öffentliche Ordnung" doch hin!!

Ich habe bei meiner Anzeige auch Strafantrag gegen die Aufsichtbehörde gestellt. Wenn ich die Verwaltungsstruktur richtig deute, so sind Sie dies.
Daher möchte ich Sie fragen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen gegen Sie selbst geführt haben?


18. Luftamt erklärt 05. Februar 2001

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die von uns aufgrund Ihrer Anzeige durchgeführten Ermittlungen führten zu dem Ergebnis, dass im Laufe des vergangenen Jahres sog. Touch-and-Go-Verkehr an Sonntagen auf dem Flughafen Hahn durchgeführt wurden. Wir teilen Ihre Auffassung, dass diese Flüge soweit es sich nicht um gewerblichen Verkehr oder um Verkehr von Luftfahrtunternehmen mit Geschäfts- oder Wartungsschwerpunkt auf dem Flugplatz Hahn handelt - nicht von der Genehmigung des Flughafens in der Fassung der Anderungsgenehmigung vom 21.03.1997 gedeckt sind.

Aus diesem Grund wurde von uns der Flughafen Hahn GmbH gegenüber eine Verwarnung gem. § 56 Abs. 1 OWIG ausgesprochen. Diese Verwarnung enthielt einen deutlichen Hinweis, dass jeder weitere Verstoß gegen die in Rede stehende Flugzeitbeschränkung von uns mit der Festsetzung eines Bußgeldes geahndet wird.

Die Flughafen Hahn GmbH zeigte sich mit der Verwarnung einverstanden und sicherte zu, dass dieser unzulässige Flugbetrieb zu den in der Genehmigung genannten Zeiten nicht mehr durchgeführt wird. Wir gehen deshalb davon aus, dass die betroffenen Anwohner von diesem - unzulässigerweise hervorgerufenen - Fluglärm nicht mehr belästigt werden.

Jetzt ist die schöne "öffentliche Ordnung" wiederhergestellt!!



Aber nur für fünf Tage, denn


19. DHL fliegt am Samstag, den 10. Februar 2001 in der Sperrzeit schon wieder Platzrunden

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DHL-Flugzeug in der Platzrunde am 10.02.2001      DHL-Flugzeug in der Platzrunde am 10.02.2001

Jetzt ist die schöne "öffentliche Ordnung" schon wieder dahin!!



Ob das Luftamt diesen erneuten Verstoß gegen die Flugzeitbeschränkung mit der Festsetzung eines Bußgeldes ahndet??

Für nen Zehner Platzrunden
Platzrunden jetzt auch für nen Zehner?

20. Luftamt erklärt am 21. Februar 2001

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Auf Ihre Anzeige wegen unzulässiger Platzrundenflüge am 10.02.2001 werden wir ein Bußgeldverfahren einleiten.

Gegen wen, Höhe des Bußgeldes???


21. Neueste denkbare Variante: Fluggesellschaft "vermietet" ihre eigenen Flugzeuge an Flugschule auf dem Hahn. Unter dem damit erworbenen Deckmantel des "Home-Base-Status" bilden dann Fluglehrer der Fluggesellschaft auf Flugzeugen der Fluggesellschaft die Flugschüler der Fluggesellschaft aus.

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Die Flughäfen Hahn und Frankfurt gründen gemeinsam eine Flugschule. Schulungsort ist natürlich der Flugplatz Hahn.

Diese Flugschule mietet nach Bedarf samstags nach 13:00 Uhr, sonntags ganztägig und werktags zwischen 06:00 und 07:00 Uhr und zwischen 21:00 und 22:00 Uhr Flugzeuge von einer Fluggesellschaft. Anschließend bilden Fluglehrer der Fluggesellschaft die Flugschüler der Fluggesellschaft aus.
Somit handelt es sich eindeutig um Flugverkehr, der von einer auf dem Flugplatz angesiedelten Flugschule durchgeführt wird und daher genehmigungskonform ist.
(Sinngemäße Widergabe einer Aussage des Flughafen-Geschäftsführers Jörg Schumacher am 23.09.1999 bei einer Info-Veranstaltung für die Ortsbürgermeister der umliegenden Orte)

Pilotenausbildung

22. Merke:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich!

Aber nicht alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz!

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oder wie sonst läßt sich erklären,

daß der Täter - AeroLLoyd - ungestraft bleibt, erneut ungestraft gegen die Regelungen verstossen kann,

aber die Opfer, die aus "Versehen" statt der AeroLLoyd die LTU beschuldigt haben, gnadenlos verfolgt und bestraft werden.


23. Hahn-Geschäftsführer Schumacher kündigt drastische Maßnahmen zur Eindämmung des extensiven Platzrundenfluges an:

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Hahn-Geschäftsführer Schumacher bei einer Informationsveranstaltung für dem Gemeinderat Lötzbeuren am 25. März 2001:

Die Flughafen Hahn GmbH hat beim Minsterium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Platzrundengebühren beantragt, um den Platzrundenflug weiter einzudämmen. Wenn diese Maßnahme nicht ausreicht, werden wir die Gebühren für die Platzrunden noch weiter erhöhen!
Der Schutz der Bevölkerung ist uns wichtig!
(Sinngemäße Wiedergabe)
Münchhausen               Das Sandmännchen ist da

24. Fluggesellschaften scheinen von diesen wirklich ausgesprochen hehren Absichten des Herrn Schumacher tief getroffen und bis ins Mark erschüttert zu sein!

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Wie sonst lassen sich die inzwischen wieder fast wieder täglichen Platzrundenflüge der Lufthansa, AeroLLoyd, LTU und der vielen kleinen Knatterer, Brummer, Heuler und nicht zuletzt von Hubschraubern erklären.
Kleiner Auszug aus dem Platzrundenregister für den Flugplatz Hahn
17.04.2001 Lufthansa ca. 14:00 - 16:41 Uhr
23.04.2001 LTU ca. 2 Stunden
24.04.2001 AerolLoyd 09:30 - 17:00 Uhr
26.04.2001 Lufthansa ca. ?? - 16:40 Uhr
28.04.2001 Heavy Weight ca. 10:00 - 10:30 Uhr
30.04.2001 AeroLloyd 10:54 - ca. 14:30 Uhr
30.04.2001 rotes Kreuz am Heck 15:00 - 17:00 Uhr

25. Gut, das der Flugplatz Hahn und seine edlen Geschäftsführer so völlig uneigennützig zum Schutz der Bevölkerung vor ausuferndem Pilotentraining die Gebühren für die Platzrundenflüge erhöht haben!
Vielen herzlichen Dank!

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