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Oberverwaltungsgericht Koblenz | Koblenz, 01. Juli 1999 |
Im Namen der Volkes
ergeht folgendes Urteil
7 C 11843/93 OV
Auszug aus der Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 01.07.1999, Blatt 123 - 125
...
Bei den Strahlflugzeugen ist zwar eher mit verhältnismäßig hohen
Maximalpegeln beim Überflug zu rechnen. Indessen ist die Anzahl der
einschlägigen Ereignisse ebenfalls verhältnismäßig begrenzt. Es sind
gelegentlich einzelne Maschinen, die durch wiederholten Anflug die zur
Verfügung stehenden Übungszeiträume in Anspruch nehmen. Der Beklagte und die
Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel
machen können, daß die zeitlichen Einschränkungen der Übungszeiten -
insbesondere die Regelung, daß keine Touch and Go-Flüge ab Samstag 13.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen - die interessierten
Luftverkehrsgesellschaften durchaus empfindlich treffen, da nämlich gerade
solche Zeiten ausgenommen sind, an denen diese entsprechende Maschinen aus
den sonstigen Umläufen für Übungszwecke herausnehmen und zur Verfügung
stellen können.
Der Angriff der Kläger, die Regelung vom 21.03.1997 sei
insoweit weitestgehend "wirkungslos", 'muß zurückgewiesen werden.
Sie beruht auf der Annahme, die Ausnahmen der Genehmigung für den "gewerblichen"
Verkehr würden auch diesen sog. Touch and Go-Verkehr der
Luftverkehrsgesellschaften aus der Betriebszeiteneinschränkung herausnehmen.
Nach Sinn und Zweck der Regelung, wie in der Begründung des Bescheides zum
Ausdruck kommt, und dem auch das Verständnis der Regelung von
Genehmigungsbehörde und Beigeladener entspricht, wie die Erörterung in der
mündlichen Verhandlung gezeigt hat, sind mit der Ausnahme für den
"gewerblichen Verkehr" im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen, nicht aber der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften. Diese Auslegung findet auch ihre Stütze in der geführten Luftfahrtstatistik. An dieser Auslegung haben sich Genehmigungsbehörde und Beigeladene festhalten zu lassen.
Es lag im planerischen Ermessen der Genehinigungsbehörde, den besonderen Belangen der auf dem Flugplatz angesiedelten Flugschulen durch die Ausnahme Rechnung zu tragen, ebenso dem Interesse der Fluggesellschaften, bei der Herausnahme von Fluggerät aus den üblichen Umläufen auch werktags über die Mittagszeit hinweg solche Flugbewegungen durchführen zu können. Insoweit war auch die nicht unbeträchtliche Vorbelastung der Umgebung durch den früheren militärischen Fluglärm in Ansatz zu bringen.
Insgesamt ist mit der Neuregelung durch die Verminderung des
Verkehrs zu den besonders schutzbedürftigen Tageszeiten dem
Anliegen der Betroffenen, wie es auch in der Anregung des Sachverständigen Prof.
Dr. Spreng zum Ausdruck gelangt ist, hinreichend Rechnung getragen. Weiterer Ermittlungen zur
Erfassung, der Belästigungswirkung im einzelnen bedurfte es
schon deshalb nicht, weil die Genehmigungsbehörde für den Tagflugverkehr von
der bereits genannten erheblichen Vorbelastung ausgehen durfte.
Die Wirkungsweise der getroffenen Regelungen ist durch einen erheblichen Rückgang
des entsprechenden Verkehrs - wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat aufgezeigt - bereits belegt. Die Regelung ist insgesamt dazu geeignet, die Betroffenen vor einer Kumu lation von in dieser Weise nicht gerechtfertigten besonderen
Belastungen zu schützen, insbesondere abzuwenden, daß aus dem
Flughafen unbeabsichtigt - wie auch die Genehmigungsbehörde
selbst erkannt hat
-ein von den zunächst ins Auge gefaßten
Verkehrsprognosen nicht erfaßter Übungsflugplatz mit für einen
Verkehrsflughafen untypischen Bewegungssituationen wird.
Dafür hätten in der Tat die erforderlichen Ermittlungen und
Abwägungsschritte im einzelnen gefehlt (vgl. auch BVerwG,
a.a.O., S. 607, wonach lediglich davon auszugehen ist, daß die
Lärmbelastung durch Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt
innerhalb der zeitlichen Einschränkungen durch die Verordnung über die
zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und
Motorseglern an Landeplätzen - die Grenzwerte der Geräuschpegel eines
Großflughafens nicht deutlich zu Lasten der Anwohner erhöht - falls nicht
Besonderheiten erkennbar werden -).