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Rechtsanwälte Kroke Beisken Bank Klückers
Düsseldorf 17.02.1995

An das
Oberverwaltungsgericht
7. Senat
Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Auszug aus der Klageschrift vom 17.02.1995

...
15.1 Der Beklagte hat die zivile Mitbenutzung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr MEZ zugelassen und lediglich die Zulässigkeit von "Schulflugbetrieb in der Platzrunde an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr MEZ" ausgeschlossen.

15.11 Für die Kläger ist dargelegt worden, daß der Beklagte bei der Planungsentscheidung die Fluglärmbelastung durch Sport- und Hobbyflieger, Flugschulen sowie Start- und Landeübungen von Fluggesellschaften nicht ermittelt und demzufolge bei der Abwägung der widerstreitenden Belange nicht berücksichtigt hat.
Diese Flugbewegungen findet zum überwiegenden Teil an den Wochenenden, an Feiertagen sowie abends nach 16.00 Uhr statt, also zu Zeiten, wo zum einen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht und zum anderen während der früheren militärischen Nutzung kein Flugbetrieb zu verzeichnen war. Dieser Flugbetrieb wird gekennzeichnet durch eine Konzentration von Flugbewegungen in geringer Höhe und auf relativ engem Raum, der zu einer besonderen Konzentration von Fluglärmimmissionen in dem permanent überflogenem Gebiet führt.
Insbesondere an den Wochenenden in den Sommermonaten ist nahezu ganztägig ein ständiges Geknatter von Sportmaschinen, insbesondere von zu Flugschulen gehörenden Sportmaschinen, zu verzeichnen, die nacheinander, aber, auch parallel stundenlang ihre Kreise bzw. Runden ziehen.

15.12 Folgende Beispiele mögen die vorher nicht gekannten Lärmbelästigungen der Anlieger und damit auch der Kläger verdeutlichen:

Am Ostersonntag, den 3.4.1994 hat ein Passagierflugzeug - offensichtlich lediglich mit Besatzung - zwischen 16.45 Uhr und 18.30 Uhr permanent Platzrunden geflogen. Am Sonntag, den 19.6.1994 hat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 15.53- Uhr ein Flugzeug vom Typ BAe 146 des Lufttransportunternehmens TNT Start- und Landeübungen auf dem Flugplatz Hahn veranstaltet und ist nahezu 50mal für An- und Abflüge über die anliegenden Grundstücke, und damit auch über die Grundstücke der Kläger, geflogen. Am Sonntag, den 3.7.1994 hat ein Passagierflugzeug in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 15.40 Uhr permanent Start- und Landeübungen veranstaltet. In der Woche vom 18.10. bis 21.10.1994 - den Schulferien im Lande Rheinland-Pfalz - hat ein Passagierflugzeug fast ganztägig Start- und Landeübungen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt. Am Sonntag, den 4.12.1994 waren zwischen 8.15 Uhr und 12.30 Uhr ständige Start- und Landeübungen durch zwei Passagiermaschinen zu verzeichnen. Am Samstag, den 10.12.1994 hat eine Passagiermaschine zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr Start- und Landeübungen unternommen. Am folgenden Sonntag, den 11.12.1994 hat eine Passagiermaschine zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr ständige Start- und Landeübungen unternommen. Am 9.1.1995 waren ebenfalls nahezu ganztägig Start- und Landeübungen einer Passagiermaschine zu verzeichnen. Am 19.1.1995 hat eine Tupolew 134 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr ständige Start- und Landeübungen abgewickelt.

15.13 Für die ganz überwiegende Frequentierung des Flugplatzes Hahn durch Flugschulen sowie durch Start- und Landeübungen spricht auch folgender Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid geht auf Blatt 62 davon aus, 1994 würden mit 620 Flugbewegungen 38.800 Passagiere transportiert; dies entspräche einer durchaus üblichen Auslastungsquote von ca. 63 Passagieren/Flugzeug. Selbstverständlich ist dieses vollmundig avisierte Ziel nicht erreicht worden. Gemäß dem in Kopie als Anlage 10 beigefügten Zeitungsbericht kann davon ausgegangen werden, daß 1994 bei ca. 40 täglichen Starts und Landungen - also 14.600 Flugbewegungen im Jahr - ca. 12.000 Passagiere transportiert worden sind, woraus sich eine Auslastungsquote von 0,82 Passagier/Flugzeug ergeben würde. Da in den Sommermonaten jeweils nur 2 Charterflüge je Woche - einmal nach Mallorca, einmal nach Kreta - abgewickelt wurden, also ca. 100 Flugbewegungen im Gesamtjahr, so gut wie kein Geschäftsreiseverkehr und keinerlei Fracht- und Linienflugverkehr durchgeführt worden ist, kann der Rest der angeblich abgewickelten Flugbewegungen nur auf Sport- und Hobbyflieger, Rundflüge, Übungsflüge von Flugschulen sowie Start- und Landeübungen zurückzuführen sein.

15.14 Da die Fluglärmbelastung durch die vorstehend angesprochenen Flugbewegungen bei der Entscheidung des Beklagten weder ermittelt, geschweige denn gewichtet und abgewogen worden ist, können die Kläger wegen der mit diesen Flugbewegungen verbundenen Fluglärmbelastungen ergänzenden Lärmschutz beanspruchen.
Insoweit ist eine Einschränkung der Betriebsgenehmigung dahingehend geboten, daß während der ruhebedürftigen Zeiten an Wochentagen sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen die für die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen nicht erforderlichen Flugbewegungen von Sport- und Hobbyfliegern, Flugschulen etc. unterbleiben.
Soweit die angefochtene Genehmigung den Schulflugbetrieb lediglich zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr am Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen hat, ist diese Schutzauflage völlig unzureichend. Insoweit ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, daß für diese Art des Flugbetriebes keinerlei Vorbelastung in Ansatz gebracht werden kann.

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