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Rechtsanwälte Kroke Beisgen Bank Klückers
Düsseldorf 06.06.1997

An das
Oberverwaltungsgericht
7. Senat
Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Auszug aus der Klageschrift vom 06.06.1997

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2.4 Der Beklagte wird mit seiner sogenannten Betriebsbeschränkung für den Platzrundenbetrieb und für die wiederholten Anflüge nach Instrumentenflugregeln den berechtigten Ruhebedürfnissen, besonders in den traditionellen Ruhezeiten der Bevölkerung und insbesondere der Kläger zu 1) und 2), nicht gerecht.

Im Gegenteil öffnet mit der Einführung eines sogenannten Home-Base-Status sowie der damit verbundenen uneingeschränkten Erlaubnis, Schulflugbetrieb durchzuführen und Platzrunden zu fliegen, und den weitgehenden Ausnahmeregelungen für gewerblichen Flugverkehr einer ununterbrochenen Nutzung der Kontrollzone des Flugplatzes Hahn durch Platzrundenbetrieb und wiederholte Übungsanflüge Tür und Tor.

Da es sich bei allen Flugschulen, sowohl im Bereich bis 5,7 to Höchstabfluggewicht und im Bereich über 5,7 to Höchstabfluggewicht um professionelle Anbieter und/oder Fluggesellschaften handelt, also gewerbliche Anbieter und damit gewerblichen Flugverkehr, ist mit der neuen Betriebsregelung keine genehmigungsreievante Einschränkung des Schulflugbetriebes und des damit einhergehenden Platzrundenbetriebes verbunden.

Seit Erlaß der Genehmigung vom 14.07.1993 sind nahezu 100 Prozent der Platzrunden dem gewerblichen Flugverkehr zuzuordnen. Die reine Hobby- und Freizeitfliegerei sowie insbesondere der Geschäftsreiseflugverkehr spielen bei dieser Betriebsart (Platzrunde, wiederholte Anflüge) nur eine untergeordnete bzw. überhaupt keine Rolle.
Mit den besonderen Formulierungen der vorliegenden Änderungsgenehmigung beabsichtigt die Beklagte offenbar, die nachgewiesenermaßen freien Kapazitäten des Flugplatzes Hahn auch in Zukunft mit Schulflugbetrieb in der Platzrunde entsprechend den Wünschen und Interessen der Flugschulen und schulenden Fluggesellschaften ohne Einschränkung zu füllen.

Mit der Änderungsgenehmigung vom 21.3.1997 unternimmt die Beklagte lediglich den - allerdings untauglichen - Versuch, die Hinweise des Senats vom 28.6.1996 mit der eindeutigen Problematisierung des Schulflugbetriebes in der Platzrunde sowie der wiederholten Anflüge zu unterlaufen, indem sie sich vollmundig zu Betriebseinschränkungen bekennt, die bei Lichte betrachtet jedoch überhaupt nicht vorliegen.

Bei näherem Hinsehen beläßt auch die Änderungsgenehmigung im Grunde genommen alles beim alten; wird ein Flugbetrieb, der tatsächlich nicht stattfindet und auch künftig nicht stattfinden wird, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, wird nur mit spitzfindiger Rhetorik oder schönen Formulierungen die Bereitwilligkeit von Rücksichtsnahme suggeriert, wohingegen sich hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des Flugbetriebes und insbesondere seiner Lärmimmissionen überhaupt nichts ändert, für die Kläger also nicht das geringste verbessert wird.

Möglicherweise läßt es die wirtschaftliche Not der Beigeladenen bzw. des von ihr betriebenen Flugplatzes nicht zu, den deutlichen Hinweisen des Senats im Beschluß vom 28.6.1996 entsprechenden und den Belangen der Kläger Rechnung tragende Betriebsbeschränkungen vorzunehmen. Weder der Umstand, daß sich der Flugplatz Hahn am Markt nicht durchsetzen kann und wird, noch die durch die Beklagte wiederholt beschworene Arbeitsmarktpolitik sind jedoch Belange, die geeignet wären, die widerstreitenden Belange der Kläger zu überwinden.

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3.3 Am Flugplatz Hahn kommen fast ausschließlich Propellermaschinen zum Einsatz, deren Lärmentwicklung besonders hoch ist. Offensichtlich sind diese Maschine trotz Umrüstmöglichkeit immer noch nicht mit lärmreduzierenden Bauteilen, wie z.B. Auspuffschalldämpfer und Vierblatt-Propellern, ausgestattet.

Da aus der Gruppe der lauten Maschinen nochmals drei besonders laute herausragen, die durch ihr Geknatter (Cessna 150 J), ihren sturzkampfbomberähnlichen Heulton (Cessna 404) oder ihren Brummton (roter Doppeldecker) nicht zu überhören und deutlich zu identifizieren sind, wird die Vermutung der Kläger bestärkt, daß am Flugplatz Hahn auch im Bereich der Flugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 5,7 to selbst unklassifiziertes, museumsreifes Fluggerät zum Einsatz kommt. Zu den zuvor beschriebenen drei größten Krachmachern ist Anfang 1997 ein dem Äußeren nach uralter Doppeldecker hinzugekommen, der die Platzrunden besonders langsam fliegt und dabei beängstigende Geräusche verursacht, geradeso, als ob er jeden Moment abstürzen würde.

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4. Die Kläger stellen abschließend fest, dass mit den Betriebsbeschränkungen der Änderungsgenehmigung vom 21. März 1997 das Verhältnis von Ruhe- und Flugzeiten nicht ausgewogen ist;

(Dr. Bank) Rechtsanwalt

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