Vereinssatzung der
Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn e.V.




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Simmern. Die Postanschrift ist Hauptstraße 55, 5551 Kleinich.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1 . Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere durch den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs, sowie durch den Schutz der Landschaft in der Umgehung von Flughäfen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., Westend-Str. 26 Mörfelden-Walldorf 1, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Empfängerorganisation beim Anfall des Vereinsvermögens nicht mehr existieren, so fällt das Vereinsvermögen unter der gleichen Zweckbindung demjenigen zu, dem das Vermögen der Empfängerorganisation zugefallen ist.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen mit ähnlicher Zweckrichtung.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedchaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Eine Stellungnahme des Mitgiiedes ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamnilung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1 . In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vorn Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes:
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über einen Ausschließungsantrag des Vorstande.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung des Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Verhandlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden. den drei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sprecher des Vorstandes und dem Schatzmeister. Der zuerst gewählte Stellvertretende Vorsitzende ist Schriftführer.

2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

1 . Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlunu, sowie der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung , Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und Beantragung des Ausschlusses von Mitgliedern.


§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgiiedsrhaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.


§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zuerst gewählten Stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.


§ 15 Fachreferate

Zur fachlichen Unterstützung werden Fachreferate gebildet. Jedes Fachreferat wird mit einem Referenten besetzt. Der Referent wird durch den Vorstand berufen.
Der Referent ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.


§ 16 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat aus sachverständigen Personen gebildet werden. Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand.


§ 17 Allgemeines

Die Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn e.V. ist überparteilich und überkonfessionell. Sie kann nationalen und internationalen Organisationen beitreten.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der zuerst gewählte Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 4 zu verwenden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Kleinich, 19.01.93