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Presseerklärung Nr. 06/99 vom 11. Mai 1999
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Sind Flughafenmanager so vergeßlich? 

Wurden Richter des OVG Koblenz getäuscht?

Die Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn beklagte, daß am Gründonnerstag, den 01. April 1999 Piloten einer deutschen Luftverkehrsgesellschaft auch nach 21:00 Uhr Start und Landeübungen mit unzähligen Überflügen durchgeführt haben. Außerdem wurden Platzrundenflüge am Karfreitag, dem 02. April 1999 sowie an unzähligen der folgenden Samstagen, Sonntage und Feiertage beanstandet.

Die BI stellte fest, daß mit all diesen Flügen gegen die bestehende Genehmigung verstoßen wurde.

Eine Sprecherin des Flughafens wies zwischenzeitlich die Kritik der Bürgerinitiative zurück. Nach Auffassung der Flughafen Hahn GmbH dürfen gewerbliche Piloten laut Gesetz auch an Werktagen bis 22 Uhr trainieren.  Fluglotsen der Flughafen Hahn GmbH äußerten gegenüber Beschwerdeführern, daß es sich bei den Platzrundenflügen der Luftverkehrsgesellschaften um "gewerblichen Verkehr" handele, der somit völlig genehmigungskonform wäre.

In der Änderungsgenehmigung vom 21. März 1997 heißt es allerdings hierzu:
Unzulässig ist Flugbetrieb zur Ausbildung in der Platzrunde mit Luftfahrzeugen über 5700 kg höchstzulässigem Abfluggewicht an:

es sei denn, es handelt sich um Flüge des gewerblichen Verkehrs.

Was ist denn nun gewerblicher Verkehr?

Genau zu dieser Frage gab es bei der mündlichen Verhandlung vor dem OVG um die Genehmigung des Flugplatzes Hahn bereits heftige Streitigkeiten. Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffes "gewerblicher Verkehr" befürchtete die Bürgerinitiative gegen den Nachtflughafen Hahn, wie sich jetzt zeigt, völlig zurecht, erhebliche Interpretations- und Manipulationsmöglichkeiten durch die Flughafen Hahn GmbH

Deswegen mußten die Geschäftsführer des Flughafens Hahn den Richtern des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz (OVG) detailliert erläutern, was gewerblicher Verkehr sei.

Aufgrund dieser Aussagen stellten die Richter auf Seite 123 ihres Urteils vom 01. Juli 1997, Az: 7 C 11843/93, Seite 123 ausdrücklich fest, daß (Zitat):

"... mit der Ausnahme für den "gewerblichen Verkehr" im Bereich des Ausbildungsverkehrs nur gewerbliche Flugschulen angesprochen, nicht aber der Interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften. ...
An dieser Auslegung haben sich Genehmigungsbehörde und Beigeladene festhalten zu lassen."

Der interne Ausbildungsverkehr der Luftverkehrsgesellschaften ist 
also kein gewerblicher Verkehr !

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