Presseerklärung Nr. 5/2006 vom 21. Mai 2006 zum Urteil der von der BI unterstützten Klage eines Privatklägers
drucken
  1. Jeder der jetzt noch Lärmschutz erhalten möchte, muss nachweisen, dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmwerte überschritten wurden


  2. Die Urteilsbegründung lässt erhebliche Fragen offen


  3. Die amerikanischen Truppentransporte, die verstärkt über den Hahn abgewickelt werden, sind in den Lärmgutachten nicht enthalten


  4. Zukünftige Arbeit der BI

Zu 1: Der von der BI unterstütze Kläger erhält Lärmschutz lediglich für sein Schlafzimmer. So müssen alle anderen Mitbewohner des gleichen Wohnprojektes, um ebenfalls Lärmschutz zu erhalten, eine eigene Klage anstrengen.
Die BI bedankt sich bei dem Kläger für seinen Mut, die Klage anzustrengen. Steht er doch sinnbildlich für viele Menschen auf dem Hunsrück, die jetzt schon vermehrt dem Fluglärm vom Hahn ausgesetzt sind.
Die BI bedankt sich ebenfalls bei allen Spendern für die Unterstützung der Klage.

Zu 2: Das Urteil ist aus Sicht der BI nicht eindeutig. So wurde in der Verhandlung seitens der Richter zwar betont, dass man es zukünftigen Klägern erleichtern möchte, Lärmschutz zu erhalten.
Dazu sollte eine einzige Nacht ausreichen, in der die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmwerte überschritten werden. Jetzt findet sich diese Aussage nicht mehr explizit im Urteil wieder. Das Oberverwaltungsgericht war auf Nachfrage zu keiner weiteren Klärung bereit.
Leidtragende der unklaren Rechtssprechung werden die Bürger bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen nach Lärmschutz sein.

Zu 3: Die BI hatte mit der Klageunterstützung gehofft, dass der Hahn mindestens die Lärmgutachten neu berechnen muss, sich folgedessen größere Gebiete ergeben, in denen die Bürger Lärmschutz erhalten. Fakt im Zusammenhang mit den Lärmgutachten ist bspw., dass die amerikanischen Truppen- und Militärguttransporte, sowie die Transportflüge der ISAF Truppen nicht in den Lärmgutachten enthalten sind. Aber gerade diese Flüge werden mit altem und lautem Fluggerät durchgeführt.

Zu 4: Die BI beabsichtigt, eine eigene Lärmmessstation anzuschaffen, um in besonders betroffenen Ortschaften eigene Lärmmessungen durchzuführen. Diese Lärmmessungen werden Grundlage von weiteren Klagen auf Lärmschutz sein. Die BI ist schon jetzt gespannt, ob sich dann die Verfahrensbeteiligte an dem jetzt abgeschlossenen Verfahren - Genehmigungsbehörde und Flughafen Frankfurt-Frankfurt Hahn GmbH - noch an Ihre bürgerfreundlichen Aussagen vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erinnern.


Ergänzende Unterlagen: