Zurück zur Übersicht
Presseerklärung Nr. 01/93 vom 22. Mai 1993
drucken

Flugtagprivileg deckt keinen Verkehrsflughafen

Propaganda-Show des Wirtschaftsministers kann rechtsstaatliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen.

Zu den heutigen Urlauberflügen von dem nicht genehmigten Flugplatz HAHN erklärt der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative Klaus Kall:
Die Vorgehensweise über eine sogenannte -Aussenlandeerlaubnis- nach § 25 Verkehrsgesetz(Flugtagprivileg) , die Aufnahme des regelmäßigen Charterfluges zu genehmigen, ist offenkundig rechtsmißbräuchlich. Eine derartige Genehmigung dürfte schon deswegen rechtswidrig sein, da es sich in Wahrheit um einen sogenannten vorzeitigen Betriebsbeginn eines Verkehrsflughafens handelt. Das Rechtsinstrument eines "vorzeitigen Betriebsbeginn" - kennt das Luftverkehrsrecht nicht. Es ist zunächst vielmehr geboten, das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 8 Luftverkehrsgesetz durchzuführen.
Mit dieser "schrittweisen Betriebsaufnahme" haben die Politiker die Maske fallen lassen. Die Aussenstart- und Landeerlaubnis ist rechtlich nichts anderes als ein vorzeitiger Betriebsbeginn.

Der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative kündigte eine Ordnungswidrigkeits-Anzeige wegen Verstosses gegen § 58 Abs. 1 Ziffer 6 und 8 sowie § 8a des LuftVG an. Die Anzeige richtet sich sowohl gegen den Betreiber des Flughafens als auch gegen die Verkehrsgesellschaft und die Piloten wegen Verstosses gegen die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Das Projekt HAHN erweist sich damit einmal wieder als "juristisches Himmelfahrtskommando".