Zurück zur Übersicht

drucken

Startbahnverlängerung Hahn
Aufschiebende Wirkung angeordnet

13. Januar 2005

Voll und ganz bestätigt in seiner rechtlichen Vorgehensweise sieht sich der BUND Rheinland-Pfalz durch den heute ergangenen Beschluss des OVG Koblenz zu den Rodungsmaßnahmen im Zuge der geplanten Startbahnverlängerung beim Flughafen Hahn. Dem Antrag der Rechtsanwältin des BUND auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Hängebeschluss) wurde vom Gericht mit folgendem Wortlaut stattgegeben:

"Die aufschiebende Wirkung der Klage .... wird zur Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit und zur Verhinderung (weiterer) vollendeter Tatsachen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im Eilverfahren vorläufig angeordnet ( §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO).
Von dem Verbot von Vollziehungsmaßnahmen wird infolge der bereits erfolgten Rodungen lediglich die Räumung und die Stockrodung der gerodeten Flächen ausgenommen, soweit es sich um die Flächen handelt, auf denen die eigentlichen Baumaßnahmen für die verlängerte Start- und Landebahn (innerhalb des künftigen Flughafengeländes) stattfinden sollen".

Offenbar in Erwartung eines solchen Beschlusses hat der Flughafenbetreiber bereits letzte Woche die so überraschend aufgenommenen Rodungsarbeiten freiwillig wieder gestoppt.

Ulrich Mohr, BUND Rheinland-Pfalz (Pressesprecher)

BUND