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Firmenübergang von Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH zu "Shanghai Yiqian Trading Company (SYT)" und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang: Noch nie davon gehört?

Hier zunächst zwei lesenswerte Artikel im Zusammenhang mit dem Kauf der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH durch den neuen chinesischen Messias "Shanghai Yiqian Trading Company (SYT)" "und der angeblichen Rückkehr des "neuen, alten Heilsbringers" Yangtze River Express.

Mainzer Allgemeine Zeitung: Fracht-Airline will nicht auf den Hahn

Aero.de Luftfahrtmagazin: Will Yangtze River Express nicht zurück?
Käufer von Flughafen Hahn gibt Rätsel auf



"Gefälligkeitsschreiben" als Grundlage für Geschäftsmodell?

Inzwischen ist auch das Schreiben von Yangtze River Express im Internet verfügbar, in dem sie ankündigt:

"We are pleased to cinsider redirecting above mentioned flight capacities to Hahn airport …"

Bezeichnend sind die widersprüchlichen Aussagen des Managements von Yangtze River Express. Dort weiß die rechte Hand offensichtlich nicht, was die linke tut.

Für uns ist das Schriftstück lediglich ein typisch chinesisches "Gefälligkeitsschreiben" mit viel Freundlichkeit und Lob und zum Abschluss einer wachsweichen, völlig unverbindlichen Willenserklärung. Rechtlich völlig wertlos. Soll sich etwa auf dieses Schreiben das "Geschäftsmodell" begründen?



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang: Noch nie davon gehört?

Geradezu possierlich ist die Erfolgsbotschaft von Hahn-Geschäftsführung und Landesregierung bezüglich der Arbeitsplätze. Bühnengerecht wurde verkündet, dass alle 320 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH von der Shanghai Yiqian Trading Company (SYT) übernommen würden. Niemand würde aufgrund der Übernahme durch seinen Arbeitsplatz verlieren.

Dass dies durch den § 613a BGB gesetzlich vorgeschrieben ist, wurde dabei sicherlich wohlüberlegt absichtlich verschwiegen. In 613a BGB heißt es:

"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden."

(Newsletter der BI Nachtflughafen Hahn vom 10.06.2016)