Zurück zur Übersicht

drucken

Das Flughafensystem "Frankfurt/Main und Frankfurt/Hahn"

Eine Hahn-Hunsrücker Delegation "erkundet" in Brüssel die Europapolitik und erfährt vom Luftverkehrsexperten der SPD, dass es große Chance auf die Genehmigung des Flughafensystems Frankfurt/Main und Frankfurt/Hahn gibt.

Komisch, in dem im Internet frei verfügbaren 392seitigen Rechtsgutachten über Rechtliche Fragestellungen zur Umsetzung eines "Nachtflugverbotes" am Flughafen Frankfurt steht das ganz anders. Kriterium für die Genehmigung eines Flughafensystems durch die Europäische Union ist die Erfüllung des Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 m der Marktzugangsverordnung.

Wichtigstes Tatbestandsmerkmal für die Genehmigung eines Flughafensystems sind "als Einheit" die Bedienung "derselben Stadt" oder "desselben Ballungsraumes". In Europa gibt es 6 Flughafensysteme. Das Merkmal "Stadt" erfüllen die Städte London, Paris, Berlin und Rom. Bei Kopenhagen und Mailand greift das Kriterium "Ballungsraum". Der am weitesten entfernte Flughafen liegt 53km vom Stadtzentrum entfernt.

Als Ballungsräume in Deutschland gelten der Großraum Köln/Düsseldorf/Bonn und das Rhein-Ruhr-Gebiet. Frankfurt ist im Vergleich zu den vorgenannten europäischen Großstädten eher unbedeutend. Der Flughafen Frankfurt-Main liegt unzweifelhaft im Großraum Rhein-Main. Der Flughafen Hahn ist ca. 145km vom Stadtzentrum Frankfurt entfernt. Auch die Bezeichnung "Frankfurt-Hahn" kann nicht darüber hinweg täuschen, dass der Hunsrück noch nicht zum Rhein-Main-Gebiet gehört. Nein, er gehört sogar noch zum Bundesland Rheinland-Pfalz. Daran ändert auch nichts, dass schon lange die Entscheidungen zum Flughafen Hahn in Hessen getroffen werden und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, wenn überhaupt gefragt, bestenfalls zustimmen und auf jeden Fall die Gelder bereit stellen darf.

Ein weiteres wesentliches Tatbestandsmerkmal ist die Erreichbarkeit des jeweiligen Flughafens, d.h. die Strassen- und Schienenanbindung,. Mangelnde Erreichbarkeit würde nämlich eine indirekte Diskriminierung der Unternehmen darstellen, die per Edikt durch die Frankfurter Fraport zu dem unattraktiveren Flughafen, d.h. dem Flughafen Hahn, fliegen müssen.
Hierzu ist bekannt, dass es viele Pläne zur Strassen- und Schienenanbindung des Flughafens Hahn gibt. Gemeinsam haben diese Pläne, dass noch jemand gefunden werden muss, der die Umsetzung bezahlt.

Die sechs Rechtsgelehrten kommen zwangsläufig in ihrem Gutachten zu dem eindeutigen Resümee, dass sich die Flughäfen Frankfurt/Main und Hahn derzeit kaum als Flughafensystem im Sinne des Artikels 2 m bezeichnen lassen.

Olaf Simon, Altlay

www.counter-kostenlos.net