20 A 99.40020 als stellvertr. Unkundsbeamtin
20 A 99.40021 der Geschäftsstelle

im Namen des
Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
1. Lothar Grundmann,
Grundwiesenstr. 2, 85354 Freising,
2. Dipl.Ing. Kasten Schulze,
Eicnerweg 12, 85399 Hallbergmoos
3. Erich Steiger
Kirchenstr. 11, 85445 Schwaig
- Kläger –
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Claus Deißler und Kollegen,
Widenmayerstr. 16, 80538 München,
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern,
Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter –
beigeladen:
Firma Flughafen München GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
Nordallee 25, 85356 Freising,
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Dr. Gronefeld und Thoma,
Maximiliansplatz 5, 80333 München,
wegen
Nachtflugregelung Flughafen München;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple
aufgrund mündlicher Verhandlung vom
am 18. April 2000
folgendes
Urteil:
I. Die Streitsachen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Nachtflugregelung des 31. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 9. August 1991 in AL 1.2 Spiegelstrich mit Beginn des Sommerflugplans 2001 eingehalten wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V Die Revision wird nicht zugelassen.
Dr. Reiland Guttenberger Läpple
und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert wird ab der Verbindung auf DM 60.000,00 festgesetzt, davon entfallen auf jeden Kläger je DM 20.000,00 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KGK).
20 A 99.40019
20 A 99.40020
20 A 99.40021
zum Urteil vom 18. April 2000
Der Bayer. VGH hat den Freistaat Bayern verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Nachtflugregelung für den Flughafen München mit der Kontingentierung von höchstens 38 Flügen in der Nacht (ohne Sonderflüge, aber mit Verspätungsflügen) mit Beginn des Sommerflugplans 2001 eingehalten wird. Die Kläger haben einen Anspruch auf Einhaltung dieser in den vergangenen Jahren zunehmend verletzten Regelung im 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 9. August 1991, denn sie wurde zu Gunsten der betroffenen Bewohner in der Umgebung des Flughafens erlassen. Der Beklagte muss diesen Anspruch durchsetzen; die Maßnahmen stehen grundsätzlich in seinem Ermessen. Trotz des Problems, das in der Einbeziehung nicht vorhersehbarer Verspätungsflüge in ein festes Kontingent besteht, hält der Senat die Nachflugregelung nicht für nichtig. Wie der Beklagte in dem erwähnten Änderungsplanfeststellungsbeschluss selbst richtig ausgeführt hat, gibt es geeignete Vollzugsmaßnahmen (Abweisungen verspäteter Flüge, Reduzierung der nach 22.00 Uhr und Ausdünnung der kurz vor 22.00 Uhr geplanten Flüge), die zwar die Passagiere und die Fluggesellschaften hart treffen können, die jedoch nicht schlechthin undurchführbar sind; dabei werden vorbeugende Maßnahmen gegenüber Abweisungen vorzuziehen sein. Bei der Ermessensausübung durch den Beklagten kann es deshalb nur darum gehen, wann solche Maßnahmen spätestens zu ergreifen sind. Diesen Zeitpunkt sieht der Senat beim Beginn des Sommerflugplans 2001, und zwar aus folgenden Gründen: Einerseits läuft derzeit ein Antrag der Flughafengesellschaft auf Änderung der Nachtflugregelung, der voraussichtlich zu einer neuen Regelung führen wird, sodass die jetzige Regelung und damit auch das vorliegende Urteil dann möglicherweise keine Wirkung mehr entfalten. Zum anderen ist die allgemeine nächtliche Lärmbelastung derzeit geringer als vom Änderungsplanfeststellungsbeschluss angenommen, sodass ein sofortiges Einschreiten nicht zwingend erforderlich ist. Des Weiteren bedarf es bei den gegenüber der Abweisung von Verspätungsflügen vorzugswürdigen Vorbeugungsmaßnahmen einer Änderung der bisherigen Regelung und aufgrund der Flugplankoordinierung längerer Vorlaufzeiten, weswegen ein sofortiges Einschreiten auch rechtlich nicht möglich wäre.