Vereinssatzung für die Schutzgemeinschaft Erding-Nord, Freising und Umgebung e.V.
§ 1 Name und
Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft Erding-Nord, Freising und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Landschaft und Lebensraum im Bereich der Mitglieder, insbesondere aber der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderer nachteiliger Auswirkungen des Luftverkehrs.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) regelmäßige Besprechungen
b) Durchführung von Versammlungen
c) Information der Vereinsmitglieder über wichtige Entscheidungen und getroffene Maßnahmen,
d) Vertretung der Vereinsmitglieder gegenüber den Betreibern und Benutzern des Flughafens München, erforderlichenfalls unter Beiziehung geeigneter Anwälte und Sachverständiger.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedbeiträge zu bezahlen.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss mit den Ausschlussgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorsitzende, die Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende und bis zu zwei Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter vollziehen die Beschlüsse der Organe des Vereins. Sie sind befugt, Geldausgaben bis zu DM 5.000,00 je Einzelfall zu tätigen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 7 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertretern (§ 6), einem Schriftführer, einem Kassier und bis zu fünf Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 5 Tagen berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(2) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
(3) Der Vorstand ist zuständig zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Grundsätzliche Bedeutung haben alle Ausgaben ab DM 20.000,00 je Einzelfall.
(4) Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern gemäß § 7 Abs. 2 in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Der
erweiterte Vorstand
(1) Der erweitere Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 7, den ersten Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den Landräten, sofern die Landkreise Mitglieder der Schutzgemeinschaft sind. Die Bürgermeister bzw. die Landräte können sich gemäß Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung oder Geschäftsordnung der Gemeinde bzw. des Landkreises vertreten lassen.
(2) Der erweitere Vorstand beschließt über Grundsatzfragen. Er unterrichtet die Mitglieder und den Vorstand über alle vereinswichtigen Erscheinungen und Vorkommnisse. Der erweitere Vorstand entscheidet über alle Ausgaben bis zu DM 100.000,00 je Einzelfall, soweit nicht der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 bzw. der Vorstand gemäß § 7 Abs. 3 zuständig ist.
(3) Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf, mindestens aber jährlich zweimal, ein. Für Form und Frist der Einladung gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß. Der erweitere Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens alle drei Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes für die abgelaufene Zeit sowie des Berichts der Kassenprüfer,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von DM 100.000,00 übersteigen,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in der Tagespresse (Erdinger und Freisinger Teil des Münchner Merkur) mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
(3) Das Restvermögen fällt bei Auflösung des Vereins je zu 50 % an den Kreisverband Erding und Freising des Bayerischen Roten Kreuzes.
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. November 1999 beschlossen.