http://www.fluglaerm.de/koeln/lsgsatz1.htm
Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln / Bonn
e. V.
Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen "Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln/Bonn e.V." Er hat seinen Sitz in 51503 Rösrath und ist im Vereinsregister (9 AR 273/73 VR 1259) des Amtsgerichts 51429 Bergisch Gladbach-Bensberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes in der Umgebung des Verkehrsflughafens Köln/Bonn insbesondere durch den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs. Der Verein darf Ortsverbände gründen.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., die das Vermögen für Zwecke des Lärmschutzes zu verwenden hat.
§ 4 Organe des Vereins sind:
§ 5 Der Gesamtvorstand besteht aus:
die von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt werden, sowie aus
Wird der Vorsitzende eines Ortsverbandes von der Mitgliederversammlung in den geschäftsführenden Vorstand gewählt, so vertritt dessen Stellvertreter den Ortsverband bei den Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
Der 1. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
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§ 6 Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet. Sie wird mindestens alle zwei Jahre einberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Antrag von mindes-tens 20% der Mitglieder oder von mindestens 2 Ortsverbänden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 7 Jede volljährige oder jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme, sind jedoch mit der Mindestzahl ihrer vertretungsberechtigten Organe (§ 26 BGB etc.) teilnahmeberechtigt. Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Gesamt-vorstand aufgenommen.
§ 8 Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Hierzu ist eine schriftli-che Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt. Ein Mitglied kann auf Beschluß des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Stand 01/99