http://www.fluglaerm.de/koeln/lsgrsmz2.htm
Lärmschutzgemeinschaft
Flughafen Köln / Bonn e. V.
Gesamtvorstand
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Liebe Mitglieder, März 2002
Die Situation des Luftverkehrs ist
durch die Anschläge des 11.Septembers 2001 weltweit in den Vordergrund
gerückt. In NRW war es der Rettungsversuch für die LTU, der Aufsehen
erregte. Am Flughafen Köln/Bonn sind die Passagierzahlen im Vorjahr
stark rückläufig, während der Frachtumschlag zunahm. Weiterhin
steht die Nachtflugdiskussion im Vordergrund. Belebt wurde diese aktuell
durch eine Aufsehen erregende Veranstaltung der "Ärzteinitiative für
ungestörten Schlaf" im Februar in Siegburg und durch die erneuten Stellungnahmen
der Evangelischen Kirche Kölns zur Nachtflugproblematik. Im Januar ist
es der Lärmschutzgemeinschaft als erster Fluglärminitiative gelungen,
endlich ein persönliches Gespräch mit dem NRW-Ministerpräsidenten,
Wolfgang Clement, zu führen. Bedeutsam für unsere Belange war auch
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum
Nachtflug am Londoner Flughafen Heathrow.
Die Situation am Flughafen Köln/Bonn
Die Passagierzahlen am Flughafen Köln/Bonn sind von 6.29 Mio. (in 2000) auf nunmehr 5.70 Mio. (in 2001) um 9,3% gesunken; dabei lag die Abnahme bereits vor dem 11. September bei knapp sieben Prozent. Dies ist der stärkste Rückgang im Vergleich aller deutschen Flughäfen, der im Schnitt bei 2,4% liegt. Ursächlich ist, dass nach dem Brand am Düsseldorfer Flughafen und der Fertigstellung des dortigen Terminals Verkehr, der zwischenzeitlich in Köln/Bonn abgewickelt wurde, wieder nach Düsseldorf zurück gegangen ist. Damit hat auch die Anzahl der Flugbewegungen um 3,5% abgenommen; sie sank von 155.700 (in 2000) auf nunmehr 150.200 (in 2001). Das Luftfrachtaufkommen ist hingegen im Vorjahr um 4,8% gestiegen, von 427.400 t (in 2000) auf 448.400 t (in 2001).
Trotz erheblicher Abnahme des Passagierverkehrs
ist wegen der Zunahme des Frachtverkehrs die Anzahl der Nachtflüge im
Jahr 2001 nur leicht um etwa 1% gesunken; sie liegt uns noch nicht vor, dürfte sich aber knapp unter 40.000 bewegen.
Bis Ende Oktober des Jahres werden die noch vorhandenen "getürkten"
Kapitel 3-Flugzeuge mit Schalldämpfern gegen modernere Maschinen ausgetauscht
werden. Ab November 2002 sind nur noch Flugzeuge der sog. "Bonusliste" für
den Nachtflug zugelassen, womit das Nachtflugproblem jedoch keinesfalls behoben
ist (s. unten).
Gerangel um die Nachtflugbeschränkungen am Flughafen Köln/Bonn
Noch immer stehen zwei Vorhaben aus dem "22-Punkte-Programm" der Landesregierung von 1996 aus:
Die Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission erklärte dazu Ende 2000 in einer vorläufigen Stellungnahme, dass auferlegte Beschränkungen die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssten. Dies sei mit der unterschiedlichen Behandlung von Fracht- und Passagierflugzeugen nicht der Fall. Deswegen würde eine auf den wirklichen Lärm der Flugzeuge beruhende Beschränkungsmaßnahme eher dem gewünschte Ziel dienen.
Das Verkehrsministerium des Landes hat von sich aus keine entsprechenden Vorschläge unterbreitet, wurde aber auf Antrag unserer Vertreter in der Fluglärmkommission mehrheitlich dazu beauftragt; die nächste Sitzung der Kommission findet am 11. April statt.
Gleichermaßen gilt es, eine Bestimmung der Nachtflugregelung vom Nov. 1997 zu überprüfen, die ja bis zum Jahr 2015 gilt. Dort wurde festgelegt, dass nach jeweils 5 Jahren, erstmals im Jahre 2000, die Wirksamkeit der Lärmschutzmaßnahmen überprüft und festgestellt wird. Sollte sich der Nachtfluglärm nicht signifikant vermindert haben, werden - unter strikter Beachtung des Vertrauensschutzes für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung am Flughafen Köln/Bonn operierenden Luftfahrtunternehmen - zusätzliche aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Eine Verminderung des Nachtfluglärms liegt demzufolge vor, wenn die Fläche des Gebietes kleiner wird, in dem zur Nachtzeit sechs Fluglärmereignisse im Freien mit einem Maximalpegel (LASmax) von 75 dB(A) und mehr erreicht werden (sog. Nachtschutzgebiet)." Erläuterung: Bezugszeitraum ist dabei der Zeitraum 01.10.1996 bis 31.7.1997
Seit Juni 2001 liegt ein Gutachten der ACCON GmbH, München vor, das eine Verkleinerung des oben beschriebenen Nachtschutzgebietes von 64,8 auf 63,5 qkm ausweist. Dieses entspricht umgerechnet einer Abnahme des nächtlichen Dauerschallpegels um nur 0,1 dB(A). Das aber ist keine signifikante (und auch nicht wahrnehmbare) Verbesserung für die Anwohner, selbst wenn das Ministerium das glauben machen will, u.a. mit dem Argument, obwohl wesentlich mehr Fracht geflogen wurde, sei es nicht lauter geworden!!
Die Fluglärmkommission hat in ihrer letzten Sitzung mit großer Mehrheit (Einstimmigkeit aller kommunalen Vertreter bei Gegenstimmen des Flughafens) bestätigt, dass sie keine signifikante Verbesserung der nächtlichen Fluglärmsituation sieht und das Ministerium aufgefordert, nunmehr konkrete zusätzliche Maßnahmen zum aktiven und passiven Lärmschutz vorzulegen.
Unabhängig davon endet im Oktober
die Möglichkeit des Einsatzes der "unechten" Kapitel 3-Flugzeuge (wie
alte Boeing 727 mit Hushkits und Uralt-Jumbos). Ab November 2002 sind für
den Nachtflug dann nur noch Flugzeuge zugelassen, die in der sog. "Bonusliste"
des Verkehrsministers aufgeführt sind. Damit ist allerdings keine Garantie
für eine dauerhafte Lärmminderung verbunden. Mit dem zunehmenden
Einsatz größerer Flugzeuge wird es sogar wieder lauter werden.
Deswegen erhalten auch, wie in den Abschnitten zuvor beschrieben, die zusätzlich
notwendigen Beschränkungen ihre besondere Bedeutung.
Novellierung des Fluglärmgesetzes
Die Novellierung des Fluglärmgesetzes durch die Bundesregierung ist erneut gescheitert. Das federführende Umweltministerium konnte sich gegen das Verkehrs- und Verteidigungsministerium nicht durchsetzen. Zwischenzeitlich gab es zwischen den Ministerien einen derartigen Krach, dass man nicht mehr miteinander sprach. Verkehrs- und Verteidigungsministerium wollen die vom Umweltministerium vorgeschlagene Absenkung der Grenzwerte nicht mit tragen. Hierzu hat die Bundesvereinigung gegen Fluglärm sogar den Bundeskanzler angeschrieben, um die Streithähne zur Fortsetzung der Arbeit zu bewegen. Letztlich geht es hier um viel Geld, das dann vor allem für passiven Schallschutz aufzuwenden wäre. Parallel dazu sind aber Regelungen auf Europäischer Ebene in Arbeit, die bei schnellerem Abschluss dann in nationales Recht überführt werden müssten. Neben der Festlegung eines einheitlichen europaweiten Maßes für die Fluglärmmessung geht es vor allem um einen besseren Schutz der Nachtruhe.
Neue Regelungen auf europäischer Ebene
Derzeit entsteht im Ausschuss für Umwelt, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft. Ein erster Entwurf der Richtlinie liegt inzwischen vor und wurde im März von einer Arbeitsgruppe der Bundesvereinigung gegen Fluglärm diskutiert und mit Änderungsanträgen versehen. Die erste Lesung der Richtlinie soll im März stattfinden und wird hoffentlich zu den notwendigen Änderungen führen; eine Verabschiedung wird nicht vor dem Jahr 2003 erwartet.
Parallel dazu wird vermutlich noch in diesem Jahr auf europäischer Ebene eine Richtlinie zur Regelung des Umgebungslärms erlassen werden, der im späteren Verlauf noch Tochterrichtlinien für einzelne Lärmarten folgen werden. Auch hier ist der Vorstand der Lärmschutzgemeinschaft im Rahmen der Bundes-vereinigung gegen Fluglärm in den Anhörungsprozess eingebunden.
Gerichtsverfahren
Nachtflugklage der Lärmschutzgemeinschaft: Mit dem Ziel einer nächtlichen Kernruhezeit haben drei von der Lärmschutzgemeinschaft unterstützte Musterkläger im Mai 2000 eine Klage gegen den NRW-Ver-kehrsminister vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht. Nach mehreren Verzögerungsbemü-hungen der Flughafenseite hat das OVG nunmehr einen Verhandlungstermin für Juli 2002 angekündigt. Außerdem wurde eine Klage gegen die Stadt Köln eingereicht wegen der Baugenehmigung für neue Frachtbereiche der Firma UPS auf dem Flughafen, die zu zusätzlichem Nachtflug führen werden.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Flughafen London-Heathrow: Die Klage von Anwohnern des Flughafens London-Heathrow vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das (V)ereinigte (K)önigreich beruhte vor allem auf Störungen der Nachruhe. Die bislang in Heathrow geltenden Nachtflugbestimmungen für einen Nachtzeitraum von 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr basieren auf einer Begrenzung der Nachtflugbewegungen (bei ca. 6.000) und einer gleichzeitigen Quotierung (getrennt für Sommer- und Winterhalbjahr), die nicht überschritten werden darf. Dabei werden Flugzeuge mit den geringsten Emmissionen mit 0,5 , die mit der stärksten Lärmentwicklung mit 16 Punkten bewertet.
Die Anwohner berufen sich insbesondere auf eine Verletzung des Art.8 der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: Bei den nächtlichen Lärmimmis-sionen seien die Richtlinienwerte der WHO überschritten, die von der Regierung angestrengte Schlaf-/ Lärmwirkungsforschung sei unzureichend, zudem sei die Beweisführung für die wirtschaftliche Bedeutung der Nachtflüge nicht gelungen. Die proklamierten Lärmreduzierungen seien in Wirklichkeit nicht eingetreten.
Auch die Regierung des VK beruft sich auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen und stellt die wirtschaftliche Bedeutung der Nachtflüge für die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens in den Vordergrund. Die beigeladene Fluggesellschaft British Airways argumentierte, dass eine Umlegung der Nachtflüge auf die Tagesrandzeiten nicht möglich sei und drohte mit Stellenabbau. Alles in allem eine auch in Köln nicht unbekannte Argumentationskette.
Das Gericht gab dem Staat auf, alle materiellen Belange in die Abwägung einzustellen, dies gelte vor allem auf dem besonders sensiblen Gebiet des Umweltschutzes. Zudem rügte das Gericht, dass das VK das wirtschaftliche Interesse an Nachtflügen nicht hinreichend durch eigene Forschungen quantifiziert habe, was die Regierung selbst auch einräumte. Auch bezüglich der Auswirkungen der Nachtflüge auf die Gesundheit der Antragsteller seien nur unzureichende Untersuchungen durchgeführt worden. Zusammen-fassend führte das Gericht aus, dass die Maßnahmen der Regierung kein ernsthaftes Bemühen erkennen lassen, die Auswirkungen des nächtlichen Nachtflugbetriebes auf die Antragsteller zu bewerten. Dies müsse gleichermaßen für die Quantifizierung der wirtschaftlichen Folgen eines Nachtflugverbotes bzw. einer Nachtflugbeschränkung gelten. Mithin sei die Interessenabwägung - trotz des bestehenden Ermes-sensspielraumes - fehlerhaft erfolgt.
Ein zweiter Beschwerdegrund war die Prüfung des Art. 41 EMRK Gerechte Entschädigung: Hier sah das Gericht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung des Staates und sprach den Antragstellern für die durch die Zunahme der Nachtflüge erlittenen immateriellen Schäden eine Entschädigungssumme von jeweils 4.000 Britischen Pfund zu.
Am Ende des Urteils werden noch abweichende Voten einzelner Richter aufgeführt. Am besten fasst aus unserer Sicht Richter Costa den Sachverhalt zusammen: Die Beeinträchtigung für die Antragsteller sieht er als erheblich an. Die Regierung des VK hätte seiner Meinung nach bezüglich ihrer positiven Pflichten versuchen müssen, eine Lösung zu finden, die für die Antragsteller zu einer Reduzierung der Beein-trächtigung führe. Die Antragsteller würden einen zu hohen Preis für das Wohlbefinden des VK zahlen; ohnehin ergebe sich der letztgenannte Aspekt nicht hinreichend klar aus den zur Verfügung stehenden Fakten. Allerdings führen zwei weitere Richter abweichende Meinungen in die andere Richtung an und vertreten den Grundsatz eines weiten Ermessensspielraumes bei Planungsentscheidungen. Das Gericht dürfe sich nach ihrer Meinung nicht an die Stelle der planenden Behörde setzen.
Was können wir aus dem Urteil folgern? Zunächst einmal ist das Urteil des EGMR noch nicht rechts-kräftig. Gegenstand des Urteils ist aber die Feststellung der Konventionswidrigkeit eines bestimmten staatlichen Verhaltens im jeweils anhängigen Einzelfall. Zu prüfen bleibt, inwieweit die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch den EGMR über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine sog. normative Leitfunktion beigemessen werden kann, an der sich auch die Vertragsstaaten - mithin auch deren Gerichte - zu orientieren hätten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine verallgemeinerungsfähige und allgemeingültige Auslegung einer Konventionsbestimmung erkennen lasse - soweit der BVerwG im Jahr 2000 zur Menschenrechtskonvention. Im Falle einer Bejahung der o. g. normativen Leitfunktion hätten die deutschen (Verwaltungs-) Gerichte daher dieser vorrangig Rechnung zu tragen. Sicher scheint zumindest zu sein, dass die EMRK innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes steht.
Aufgrund der vorgestellten neuesten höchstrichterlichen Urteile ist zu erwarten, dass die weitgehende Beachtenspflicht mit eng begrenzten Ausnahmen auch in der zukünftigen Rechtsprechung der Unter- und Obergerichte Zustimmung bzw. Beachtung finden. Die Lärmschutzgemeinschaft hat ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das die Möglichkeit einer eigenen Klage vor dem EGMR prüft. Auf jeden Fall fließen die Erkenntnisse des Urteils in unsere laufende Nachtflugklage vor dem OVG Münster ein.
Gespräch mit Ministerpräsident Clement
Am 28. Januar fand in Köln ein lange angestrebtes
Gespräch des Vorstandes der Lärmschutzgemeinschaft mit dem NRW-Ministerpräsidenten
zur Nachtflugproblematik statt. In einem erwartet harten aber fairen Meinungsaustausch
wurden die unterschiedlichen Positionen deutlich. Das Land und der Bund sind
daran interessiert, den Flughafen zu verkaufen und möchten vermutlich
deswegen keine neuen Flugbetriebs-beschränkungen.
Herr Clement ging davon aus, dass mit dem Auslaufen der lautesten Flugzeuge des Kapitel 3 und der Gültigkeit der Bonusliste ab November dieses Jahres die Lärmproblematik weitgehend im Griff sei, außer-dem gebe es ja auch eine Ausweitung des Gebietes für den passiven Schallschutz. Wir haben ihn daraufhin davon unterrichtet, dass sich die Nachtflugsituation, entgegen der Äußerungen des Flughafens, nicht signifikant verbessert hat und dies (wie weiter vorne schon dargelegt) auch mehrheitlich von der Fluglärmkommission so beurteilt wird. Dieses Abstimmungergebnis war ihm offenbar vom Verkehrsministerium nicht übermittelt worden. Die neue Vorsitzende der Fluglärmkommission, die Bergisch Gladbacher Bürgermeisterin Maria Theresia Opladen, wird dieses in Kürze offiziell nachreichen.
Gleichzeitig haben wir ihm anhand von Flughafen eigenen Lärmmessungen erläutert, dass auch die sog. Bonuslisten-Flugzeuge mit zunehmender Größe der nachts eingesetzten Muster noch deutlich zuviel Lärm erzeugen. Auf seine Einlassung, er müsse beim Nachtflug zwischen den wirtschaftlichen Argumenten und dem Schutz der Bevölkerung abwägen, haben wir ihm entgegnet, dass es einen Abwägungsprozess nur in dem Bereich geben könne, wo die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet ist. Ab einer gewissen Grenze hingegen, gebe es wegen des Vorrangs der Gesundheit nichts mehr abzuwägen - ein Argument, das ihn sichtlich nachdenklich werden ließ.
Deutlich haben wir das auf dem Kriterium "6x 75 dB(A)" beruhende "Fensterprogramm" des Flughafens kritisiert. Wenn schon passiver Schallschutz, dann müsse der mindestens auf das Schutzziel von 55 dB(A) innen (bei zum Belüften gekipptem Fenster) abgestimmt sein, was die Einbeziehung von Gebieten erforderlich macht, in denen der nächtliche Fluglärm 6x und öfter Pegel von 68 dB(A) und mehr übersteigt. Das würde die Fläche erheblich ausweiten. Letztendlich könne das Schutzziel aber nicht ohne aktive Schallschutz-Maßnahmen, wie Betriebsbeschränkungen für den Nachtflug, erreicht werden. Verabredet wurde ein zweites, vertiefendes Gespräch für Mitte des Jahres.
Weiteres Engagement
Wir gehen davon aus, dass es einen ersten Termin in der Nachtflug-Klage vor dem OVG Münster geben wird. Die Gespräche mit der Politik müssen fortgesetzt werden - hier bietet der anstehende Bundestags-Wahlkampf sicher Chancen der Problematisierung des Nachtflugs bei Öffentlichen Auftritten. Wir werden die Aktivitäten der "Ärzte-Initiative für ungestörten Schlaf" aufmerksam verfolgen und auch ein kritisches Gespräch mit dem DLR zur derzeitigen durchgeführten Laborstudie zur gesundheitlichen Auswirkung des Nachtfluglärms führen. Erneute Aufmerksamkeit für die extreme Nachtflugsituation wird die für den 14. September geplante Veranstaltung der Evangelischen Kirche Kölns schaffen. Unter Beteiligung auch der LSG werden aus einem anderen Blickwinkel insbesondere die soziale Funktion der Nacht und andere ethische Fragestellungen im Vordergrund stehen. Daneben werden wir versuchen, mit einer möglichst spektakulären Aktion für eine nächtliche Kernruhezeit zu demonstrieren und wieder Veranstaltungen in den Städten und Gemeinden rund um den Flughafen abzuhalten. Für all diese Aktivitäten bitten wir Sie um Ihre engagierte Mitarbeit und auch weiterhin um die Unterstützung durch steuerlich absetzbare Spenden.
Für die vertiefende Lektüre empfehlen wir Ihnen nochmals das umfassende Internet-Angebot der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e. V., das sie unter: www.fluglaerm.de aufrufen können. Hier finden Sie auch Links zur Lärmschutzgemeinschaft (www.fluglaerm.de/koeln) und anderen regionalen Initiativen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. H.
Breidenbach
gez. W. Hoffmann
Helmut Breidenbach, Vorsitzender
Wolfgang Hoffmann, stv. Vorsitzender