http://www.fluglaerm.de/koeln/egmpmlhr.htm
In Sachen Nachtflug am Londoner Flughafen Heathrow hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg klagenden Anwohnern die Missachtung der Rücksichtnahme auf Leben und Heim durch die Flugverkehr-Betreiber bestätigt (siehe unten stehende Presse-Erklärung). Welche Auswirkungen die Herausstellung der Nachtruhe als Fundamentalrecht durch das Gericht auf unsere Bemühungen für eine ungestörte Nachtruhe im Umfeld des Flughafens Köln/Bonn haben kann, wird erst nach der Analyse des vollständigen 40-seitigen Urteils zu beurteilen sein.
Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln/Bonn
e.V.
W. Hoffmann, stellv. Vorsitzender
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Kammer-Urteil im Falle von:
Hatton und andere gegen das vereinigte Königreich (England)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute (02.10.2001) schriftlich das Urteil in der Sache Hatton und andere gegen das vereinigte Königreich (Gesuch Nummer 36022/97) bekannt gegeben.Der Gerichtshof entschied:
Gemäß Artikel 41 (nur Entschädigung) der Konvention spricht der Gerichtshof, mit 6 zu 1 Stimmem, jedem der Kläger 4.000 Pfund(GBP) für nicht-wirtschaftliche Beeinträchtigungen sowie insgesamt 70.000 GBP für Rechtswegkosten und Auslagen zu.
1. Hauptsächliche Einzelheiten
Die acht Kläger, alle britische Staatsbürger, leben oder lebten in Eigentum in der Umgebung des Londoner Flughafens Heathrow. Es sind dies: Rut Hatton, geb.1963, zuhause in East Sheen; Peter Thake, geb.1965, zuhause in Hounslow; John Hartley, geb.1948, zuhause in Richmond; Philippa Edmunds, geb.1954, zuhause in East Twickenham; John Cavalla,geb.1925, zuhause in Isleworth von 1970 – 1996; Jeffray Thomas, geb.1928, zuhause in Kew; Richard Bird, geb.1933, zuhause in Windsor und Tony Anderson, geb.1932, zuhause in Touchen End.
Vor Oktober 1993 wurde der durch Nachtflüge in Heathrow verursachte Lärm durch Beschränkung der absoluten Zahl von Starts und Landungen in Grenzen gehalten; aber nach diesem Datum wurde die Lärmentwicklung durch ein System der Lärmkontigentierung, das jedem Flugzeugtyp einen Kontigentierungswert (QC) zuordnet, reguliert; je lauter das Flugzeug, desto höher der QC (Quota Count). Das erlaubte den Fluggesellschaften die Wahl zwischen einer grösseren Anzahl von leiseren Maschinen oder wenigen lauten, Hauptsache das Lärmkontigent wurde nicht überzogen. Das neue Verfahren schrieb diese Kontrolle für die Zeit zwischen 23.30 und 06.00 vor, mit weniger strikt kontollierten Randzeit von 23.00 – 23.30 sowie 06.00 – 07.00. Vorher gab es strengere Regelungen über eine längere Zeitdauer.
Bei der von einer Anzahl betroffener Gemeinden veranlassten juristischen Überprüfung wurde festgestellt, dass dieses Verfahren (Lärmkontigentierung) sich im Widerspruch zu Sektion 78 (3) des Civil Aviation Act von 1982 befindet, in dem nämlich die Angabe der genauen Anzahl von Flugzeugen im Gegensatz zu einer Lärmkontigentierung gefordert wird. Eine zweite juristische Überprüfung hat ergeben, dass die Beratung der Regierung bezüglich des Verfahrens nicht im Einklang mit dem Gesetz erfolgte, und dass die Regierung im März und Juni 1995 weitere Beratungspapiere herausgegeben hat. Am 16 August 1995 kündigte der Staatssekretär des Verkehrsministeriums an, dass die Einzelheiten des neuen Verfahrens so wären, wie ursprünglich angekündigt. Die Entscheidung wurde von den lokalen Gebietskörperschaften erfolglos abgelehnt.
2. Gerichtverfahren und Zusammensetzung des Gerichts
Der Fall wurde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte am 6. Mai 1997 anhängig und am 1. November 1998 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übertragen. Eine Anhörung bezüglich der Zulässigkeit und dem Nutzen dieses Falles wurde am 16. Mai 1998 durchgeführt. Noch am selben Tag wurde der Fall als teilweise zulässig erklärt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gesprochen, wie folgt zusammengesetzt:
Jean-Paul Costa (Franzose) President,
Loukis Loucaides (Cypriot),
Pranas Küris (Litauer),
Francoise Tulkens (Belgierin),
Karel Jungwiert (Tscheche),
Hanna Sophie Greve (Norwegerin), Richter,
Brian Kerr (Brite), ad hoc Richter,
und ausserdem
Sally Dollé, Abteilungsbeamtin
3. Zusammenfassung des Urteils
Beschwerden
Die Kläger beklagten, zusammen mit anderen Dingen, dass infolge der Einführung des Verfahrens von 1993 (Lärmkontigentierung) der Nachtlärm zunahm, speziell am frühen Morgen, was zu ihrem Recht auf Rücksichtnahme auf ihr Privat- und Familienleben und auf ihr Heim -garantiert durch den Artikel 8- im Gegensatz steht.
Sie beklagten ausserdem, dass die gerichtliche Überprüfung zu keiner Abhilfe im Sinne des Artikels 13 führte, da versäumt wurde die Vorteile von Entscheidungen öffentlicher Körperschaften zu begutachten, und weil es für Einzelpersonen abschreckend teuer war.
Entscheidung des Gerichts
Artikel 8
Das Gericht stellte fest, dass die (britische) Regierung anerkannt hat, über alles habe der Lärmpegel in der Zeit von 23.30 - 06.00 während der Lärmkontigentierungsphase mit dem Verfahren von 1993 zugenommen.
Das Gericht bemerkte ausserdem, weil Heathrow und die Flugzeuge, die ihn benutzen, weder der Regierung gehören, noch unter ihrer Kontrolle stehen, noch von ihr oder einer regierungseigenen Agentur betrieben werden, dass das vereinigte Königreich nicht beschuldigt werden kann, weil es in die Privatsphäre oder in das Familieleben eingegriffen habe.
Der Staat habe jedoch eine positive Pflicht, vernünftige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Kläger im Hinblick auf den Artikel 8 zu sichern und einen fairen Ausgleich anzustreben im Widerstreit der Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes. In dem besonders empfindlichen Feld des Umweltschutzes ist der alleinige Bezug auf das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes nicht ausreichend, um die Rechte Anderer hintanzustellen. Staaten wären gefordert -so weit wie möglich- die Eingriffe in diese Rechte zu minimieren, indem alternative Lösungen gesucht und generell versucht wird, die Ziele auf eine die Menschenrechte am wenigsten belastende Art zu erreichen. Dazu muss eine genaue und vollständige Untersuchung und Studium mit dem Ziel der Ermittlung der bestmöglichen Lösung, die in der Realität das richtige Gleichgewicht befördert, dem anstehenden Projekt vorausgehen.
Das Gericht bemerkte, obwohl mindestens angenommen werden kann, dass Nachtflüge zur nationalen Wirtschaft als Ganzes in einem gewissen Maße beitragen, ist die Bedeutung dieses Beitrags niemals kritisch, weder von der Regierung, noch durch unabhängige Forschung in ihrem Auftrag abgeschätzt worden.
Bezüglich der Beeinträchtigung der Kläger durch die vermehrten Nachtflüge stellt das Gericht fest, dass nur begrenzte Forschung hinsichtlich der Natur von Schlafstörung und –verhinderung durchgeführt wurde, als das 1993-Verfahren eingeführt wurde.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die die Rechte der Kläger gemäß Artikel 8 schützen sollen, stellt das Gericht fest, dass das 1993-Verfahren eine Verbesserung gegenüber dem Vorschlag aus dem Beratungspapier von 1993 darstellt. Weiterhin sei im Verlauf der Veränderungen durch gerichtliche Überprüfungen des 1993-Verfahrens diesem eine maximale Flugbewegungsanzahl beigegeben worden, und die Regierung stimmte den Forderungen nach grösseren Lärmkontingenten und einer frühzeitigeren Beendigung der nächtlichen Lärmkontingentierungsphase nicht zu. Das Gericht akzeptierte jedoch nicht, dass diese bescheidenen Schritte zur Verbesserung des Nachtlärm-Klimas dazu angetan seien, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Position der Kläger zu ersetzen.
In der Schlussfolgerung erwog das Gericht, dass durch die Anordnung des 1993-Verfahrens der Staat versäumt hat, ein faires Gleichgewicht zwischen dem wirtschaftlichen Wohlergehen Grossbritaniens und dem Recht der Kläger auf die Rücksichtnahme auf ihre Heime und ihr privates und Familienleben herzustellen. Folglich liegt eine Verletzung gemäß Artikel 8 vor.
Artikel 13
Das Gericht stellte fest, dass die gerichtlichen Überprüfungsprozeduren dazu geeignet waren das 1993-Verfahren als ungesetzlich zu erklären, weil der Abstand zwischen der Regierungspolitik und der Praxis zu groß war. Es war jedoch klar, dass der Umfang der Überprüfung durch englische Gerichte begrenzt war auf klassische Englische Öffentliches-Recht-Konzepte, so wie Irrationalismus, Ungesetzlichkeit und offene Unvernunft, also nicht geeignet für die Erörterung, ob die Erhöhung der Nachtfluganzahl im Zuge des 1993-Verfahrens eine zu rechtfertigende Beschränkung des Rechts auf Berücksichtigung des privaten und Familienlebens oder der Heime derer, die in der Nachbarschaft des Flughafens Heathrow leben, darstellt.
Das Gericht hielt den Umfang der Überprüfung durch die englischen Gerichte im vorliegenden Fall für unzureichend, weshalb eine Verletzung des Artikels 13 vorliegt.
Richter Costa äusserte eine separate Meinung, Richterin Greve eine teilweise abweichende Meinung und Sir Brian Kerr eine gegensätzliche Meinung, die alle dem Urteil beigefügt sind.
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Das vollständige Gerichtsurteil in englischer Sprache ist abrufbar unter der Internet-Adresse: http://www.echr.coe.int Stichwort: Hatton and others .......
Registry of the European Court of Human
Rights
F-67075 Strasbourg Cedex
Contacts: Roderick Liddell (telephone: (0)3 88 41 24 92)
Emma Hellyer (telephone: (0) 3 90 21 42 15)
Fax: (0) 3 88 41 27 91
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Strasburg errichtet, um sich mit vermeintlichen Verletzungen der Europäischen Konvention der Menschenrecht von 1950 zu beschäftigen. Am 1. November 1998 wurde ein Vollzeit-Gericht installiert, das das ursprüngliche zweigleisige System von Teilzeit-Kommission und -Gerichtshof ersetzt.
Gemäß Artikel 43 der Europäischen Menschenrechts-Konvention kann jede Prozesspartei innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Kammer-Urteils in aussergewöhnlichen Fällen verlangen, dass der Gegenstand an die 17-köpfige grosse Kammer des Gerichtshofes überwiesen wird. In diesem Fall prüft ein 5-köpfiges Richtergremium, ob der Gegenstand eine ernsthafte Frage aufwirft, die die Interpretation der Konvention oder ihrer Protokolle betrifft, oder einen ernsthaften Beitrag von genereller Wichtigkeit darstellt, in welchem Falle die grosse Kammer ein endgültiges Urteil zu finden hat. Wenn sich keine entsprechende Frage oder Beitrag feststellen lässt, wird das Gremium das Verlangen zurückweisen; in diesem Fall wird das Kammer-Urteil endgültig. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von 3 Monaten oder eher, wenn die Parteien nämlich erklären, keinen Überweisungsantrag stellen zu wollen, werden Kammer-Urteile endgültig.