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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

THIRD SECTION

 FALL HATTON UND ANDERE v. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

(Application no. 36022/97)


Urteil

STRASBOURG


2. Oktober 2001

Dieses Urteil wird rechtsgültig unter den Bedingungen, die in Artikel 44 § 2 der Konvention niedergelegt sind. Es kann eventuell redaktionell revidiert werde.
    


        Abweichende Meinung des Richters COSTA (Vorsitzender des Gerichtshofes 3. Sektion)

                                                                            (Übersetzung)


Nach reiflicher Überlegung, und nicht ohne erhebliches Zögern, habe ich zugunsten der Entscheidung gestimmt, dass hier eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention vorgelegen hat. (Ich beschloss leichter, dass es eine Verletzung des Artikels 13 gegeben hat, weshalb ich meine Bemerkungen auf den Artikel 8 beschränken werde.)

Dieser Fall, der Anlass zu einer öffentlichen Anhörung gab, ist keinesfalls einfach. Auf der einen Seite ist das Prinzip, so früh etabliert durch das Gericht mit dem Marckx Urteil vom 13. Juni 1979, dass der Staat positive Verpflichtungen hat, und dass Recht auf eine gesunde Umwelt ein-geschlossen ist in das Konzept des Rechts auf Rücksichtnahme auf das Private und Familienleben (s. z. B. das Powell-und-Rayner-gegen-das Vereinigte-Königreich Urteil vom 21 Februar 1990, zitiert im gegen-wärtigen Urteil [s. Paragraph 95], das auch Lärmbelastung von Kommunen durch Fluglärm nahe Heathrow betrifft). Auf der anderen Seite gibt es den Spielraum, der dem Staat in diesem Bereich gewährt werden muss, insbesondere bezüglich der Mittelwahl zwecks Reduzierung des Fluglärms (s. das Powell-und-Rayner Urteil, § 45), und das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes, auf das in Artikel 8 § 2 der Konvention Bezug genommen wird, und welches sich auf das allgemeine Interesse bezieht, eine Angelegenheit, der gegenüber ich persönlich sehr sensibel bin. (Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine abweichende Meinung im Fall Chassagnou gegen Frankreich: Urteil vom 29. April 1999).

Deshalb gab es ernsthafte Gründe zu erwägen, wie es die die Minderheit bildenden Richter taten, dass die Belästigung, der die Kläger wegen ihrer Nähe zum Flughafen Heathrow ausgesetzt sind, nicht unverhältnismäßig sei.

Mir erscheint jedoch, dass die Belästigung sehr wesentlich, alles in allem übermäßig war. Wie in den Paragraphen 10 – 17 des Urteils aufgeführt, leb-ten die acht Kläger sehr nahe der Startbahnen, und vier von ihnen mussten wegziehen. Sicherlich taten sie das nicht um nur einem Einfall (einer Grille) zu folgen, sondern sie und ihre Familien fanden es extrem schwer den Lärm zu ertragen, und speziell, zu schlafen. Es darf nicht vergessen werden, dass -ungleich der Fälle, die Gegenstand des Powell-und-Rayner Urteils waren, sowie die Entscheidungen der Kommission wie Arrondelle (DR 26, p. 5)oder Baggs (DR 44, p. 13)- was hier zur Verhandlung stand, waren Nachtflüge mit zwischen 4 und 6 Uhr morgens startenden oder landenden Flugzeugen. Jeder, der langzeitig unter Lärmbelästigungen gelitten hat, etwa durch Unterbrechung seines Schlafes (oder durch Hinderung am wieder Einschlafen nach vorangegangenem Wecken), ist sich voll bewusst, dass Auswirkungen auf die Nerven und das physische und mentale Wohlergehen extrem unerfreulich und sogar schädlich sind.

Darüber hinaus, ebenfalls ungleich zu früheren Fällen, betreffen die von Mrs. Hatton und den anderen Klägern vorgebrachten Klagen die Zeit nach 1993, und die Regierung hat anerkannt, dass sich seit 1993 die Anzahl der Nachtflüge wesentlich vergrössert hat (s. z. B. Anerkennungs-Entscheidung vom 16. Mai 2000, p. 13, und gegenwärtiges Urteil, Paragraph 98).

Desweiteren, die durch den Fall aufgeworfenen Fragen berühren letztendlich nicht makro-ökonomische Erwägungen, die radikale Lösungen er-fordern, die dem ökonomischen Wohlergehen des Landes (oder der Flugge-sellschaften, des Flughafens, oder allen drei gleichzeitig) dienten. Im Einklang mit seinen positiven Verpflichtungen hätte der Staat nicht weniger drastische Maßnahmen erwägen können wie z. B. Geldmittel (vom Staat oder vom Flughafenmanagement Heathrow), um die Häuser der Kläger schallsicher zu machen?

Es könnte der Einwand geltend gemacht werden, dass sie nicht die einzi-gen Bewohner sind, die unter dem Lärm leiden, und dass deshalb konse-quenterweise diese Problemlösung die Schleusentore für zahlreiche Forde-rungen nach Unterstützung oder Entschädigung geöffnet hätte, woraufhin wiederum die Volkswirtschaft (Makro-Ökonomie) ins Spiel käme und die individuelle Natur der Anforderungen und Verletzungen (des persönlichen Bereichs) unterstellen würde.
Das ist sicherlich so, aber es muss das eine oder das andere Ding sein: entweder die Anzahl der potentiellen Opfer des Nachtfluglärms ist begrenzt und die wirtschaftlichen "Vorteile" dieser Flüge reichen aus, um sie zu entschädigen, oder sie ist zu hoch für den Grad der Entschädigung um finanziell tragbar zu sein, woraufhin Nachtflüge in ihrer Gesamtheit über-dacht werden müssten.

Mit Blick auf das "Fall-Recht" des Gerichtshofes hinsichtlich des Rechts auf eine gesunde Umwelt (s. z. B. das Urteil Lopez Ostra gegen Spanien vom 9. Dezember 1994, oder das Guerra gegen Italien Urteil vom 19. Februar 1998) bedeutet die Aufrechterhaltung von Nachtflügen auf diesem Niveau, dass die Kläger einen zu hohen Preis für das allgemeine
Wohlergehen zu zahlen hätten, dessen tatsächlicher Vorteil, darüberhinaus, aufgrund der Fakten dieses Falles nicht erkennbar ist.

Trotzdem wird natürlich gedacht, dass das Fall-Recht zu weit geht und das Recht einer Person gegenüber einer verlärmten Umwelt überbewertet. Ich denke nicht so. Seit Beginn der 70-ziger Jahre ist die Welt in wachsendem Maße auf die Bedeutung umweltbezogener Belange und deren Einfluss auf das Leben der Menschen aufmerksam geworden. Darüber-hinaus hat sich nicht nur das Fall-Recht unseres Gerichtshofes in dieser Richtung entwickelt. Z. B. Artikel 37 der Urkunde der Fundamentalen Rechte der Eurpäischen Union vom 18. Dezember 2000 ist dem Schutz der Umwelt gewidmet. Ich fände es bedauerlich, wenn die kostruktiven Bemü-hungen unseres Gerichtshofes einen Rückschlag erlitten.

Das ist es, weswegen ich mich, im wesentlichen, der Argumentation der Mehrheit meiner Kollegen angeschlossen habe und vollständig ihrem Beschluss.


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