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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
THIRD SECTION
FALL HATTON UND ANDERE v. DAS VEREINIGTE
KÖNIGREICH
(Application no. 36022/97)
Urteil
STRASBOURG
2. Oktober 2001
Dieses Urteil wird rechtsgültig unter den Bedingungen, die in Artikel 44
§ 2 der Konvention niedergelegt sind. Es kann eventuell redaktionell
revidiert werde.
Abweichende
Meinung des Richters COSTA (Vorsitzender des Gerichtshofes
3. Sektion)
(Übersetzung)
Nach reiflicher Überlegung, und nicht ohne erhebliches Zögern,
habe ich zugunsten der Entscheidung gestimmt, dass hier eine Verletzung des
Artikels 8 der Konvention vorgelegen hat. (Ich beschloss leichter, dass es
eine Verletzung des Artikels 13 gegeben hat, weshalb ich meine Bemerkungen
auf den Artikel 8 beschränken werde.)
Dieser Fall, der Anlass zu einer öffentlichen Anhörung gab, ist
keinesfalls einfach. Auf der einen Seite ist das Prinzip, so früh etabliert
durch das Gericht mit dem Marckx Urteil vom 13. Juni 1979, dass der Staat
positive Verpflichtungen hat, und dass Recht auf eine gesunde Umwelt ein-geschlossen
ist in das Konzept des Rechts auf Rücksichtnahme auf das Private und
Familienleben (s. z. B. das Powell-und-Rayner-gegen-das Vereinigte-Königreich
Urteil vom 21 Februar 1990, zitiert im gegen-wärtigen Urteil [s. Paragraph
95], das auch Lärmbelastung von Kommunen durch Fluglärm nahe Heathrow
betrifft). Auf der anderen Seite gibt es den Spielraum, der dem Staat in
diesem Bereich gewährt werden muss, insbesondere bezüglich der Mittelwahl
zwecks Reduzierung des Fluglärms (s. das Powell-und-Rayner Urteil, §
45), und das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes, auf das in Artikel 8
§ 2 der Konvention Bezug genommen wird, und welches sich auf das allgemeine
Interesse bezieht, eine Angelegenheit, der gegenüber ich persönlich
sehr sensibel bin. (Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine abweichende
Meinung im Fall Chassagnou gegen Frankreich: Urteil vom 29. April 1999).
Deshalb gab es ernsthafte Gründe zu erwägen, wie es die die Minderheit
bildenden Richter taten, dass die Belästigung, der die Kläger wegen
ihrer Nähe zum Flughafen Heathrow ausgesetzt sind, nicht unverhältnismäßig
sei.
Mir erscheint jedoch, dass die Belästigung sehr wesentlich, alles in
allem übermäßig war. Wie in den Paragraphen 10 – 17 des Urteils
aufgeführt, leb-ten die acht Kläger sehr nahe der Startbahnen,
und vier von ihnen mussten wegziehen. Sicherlich taten sie das nicht um nur
einem Einfall (einer Grille) zu folgen, sondern sie und ihre Familien fanden
es extrem schwer den Lärm zu ertragen, und speziell, zu schlafen. Es
darf nicht vergessen werden, dass -ungleich der Fälle, die Gegenstand
des Powell-und-Rayner Urteils waren, sowie die Entscheidungen der Kommission
wie Arrondelle (DR 26, p. 5)oder Baggs (DR 44, p. 13)- was hier zur Verhandlung
stand, waren Nachtflüge mit zwischen 4 und 6 Uhr morgens startenden
oder landenden Flugzeugen. Jeder, der langzeitig unter Lärmbelästigungen
gelitten hat, etwa durch Unterbrechung seines Schlafes (oder durch Hinderung
am wieder Einschlafen nach vorangegangenem Wecken), ist sich voll bewusst,
dass Auswirkungen auf die Nerven und das physische und mentale Wohlergehen
extrem unerfreulich und sogar schädlich sind.
Darüber hinaus, ebenfalls ungleich zu früheren Fällen, betreffen
die von Mrs. Hatton und den anderen Klägern vorgebrachten Klagen die
Zeit nach 1993, und die Regierung hat anerkannt, dass sich seit 1993 die
Anzahl der Nachtflüge wesentlich vergrössert hat (s. z. B. Anerkennungs-Entscheidung
vom 16. Mai 2000, p. 13, und gegenwärtiges Urteil, Paragraph 98).
Desweiteren, die durch den Fall aufgeworfenen Fragen berühren letztendlich
nicht makro-ökonomische Erwägungen, die radikale Lösungen
er-fordern, die dem ökonomischen Wohlergehen des Landes (oder der Flugge-sellschaften,
des Flughafens, oder allen drei gleichzeitig) dienten. Im Einklang mit seinen
positiven Verpflichtungen hätte der Staat nicht weniger drastische Maßnahmen
erwägen können wie z. B. Geldmittel (vom Staat oder vom Flughafenmanagement
Heathrow), um die Häuser der Kläger schallsicher zu machen?
Es könnte der Einwand geltend gemacht werden, dass sie nicht die
einzi-gen Bewohner sind, die unter dem Lärm leiden, und dass deshalb
konse-quenterweise diese Problemlösung die Schleusentore für zahlreiche
Forde-rungen nach Unterstützung oder Entschädigung geöffnet
hätte, woraufhin wiederum die Volkswirtschaft (Makro-Ökonomie)
ins Spiel käme und die individuelle Natur der Anforderungen und Verletzungen
(des persönlichen Bereichs) unterstellen würde.
Das ist sicherlich so, aber es muss das eine oder das andere Ding sein: entweder
die Anzahl der potentiellen Opfer des Nachtfluglärms ist begrenzt und
die wirtschaftlichen "Vorteile" dieser Flüge reichen aus, um sie zu entschädigen,
oder sie ist zu hoch für den Grad der Entschädigung um finanziell
tragbar zu sein, woraufhin Nachtflüge in ihrer Gesamtheit über-dacht
werden müssten.
Mit Blick auf das "Fall-Recht" des Gerichtshofes hinsichtlich des Rechts
auf eine gesunde Umwelt (s. z. B. das Urteil Lopez Ostra gegen Spanien vom
9. Dezember 1994, oder das Guerra gegen Italien Urteil vom 19. Februar 1998)
bedeutet die Aufrechterhaltung von Nachtflügen auf diesem Niveau, dass
die Kläger einen zu hohen Preis für das allgemeine
Wohlergehen zu zahlen hätten, dessen tatsächlicher Vorteil, darüberhinaus,
aufgrund der Fakten dieses Falles nicht erkennbar ist.
Trotzdem wird natürlich gedacht, dass das Fall-Recht zu weit geht und
das Recht einer Person gegenüber einer verlärmten Umwelt überbewertet.
Ich denke nicht so. Seit Beginn der 70-ziger Jahre ist die Welt in wachsendem
Maße auf die Bedeutung umweltbezogener Belange und deren Einfluss auf
das Leben der Menschen aufmerksam geworden. Darüber-hinaus hat sich nicht
nur das Fall-Recht unseres Gerichtshofes in dieser Richtung entwickelt. Z.
B. Artikel 37 der Urkunde der Fundamentalen Rechte der Eurpäischen Union
vom 18. Dezember 2000 ist dem Schutz der Umwelt gewidmet. Ich fände
es bedauerlich, wenn die kostruktiven Bemü-hungen unseres Gerichtshofes
einen Rückschlag erlitten.
Das ist es, weswegen ich mich, im wesentlichen, der Argumentation der Mehrheit
meiner Kollegen angeschlossen habe und vollständig ihrem Beschluss.