http://ww.fluglaerm.de/koeln/bvflpkah.htm
Übersicht: Wesentliche Aussagen und Beschlüsse zum Nachtflug am Flughafen Köln/Bonn
1. Auszug aus der Koalitionsvereinbarung 1995 zu Pkt. 5 Luftverkehr
"Am Flughafen Köln/Bonn ist der Lärm durch den Nachtflug ein besonderes Problem. Der Flughafen wird zukünftig mehr Passagierflüge haben. Dadurch soll keine Ausweitung des Nachtfluges erfolgen. Wegen der Zunahme der Passagierflüge ist die Belastung der Anwohner durch die nächtlichen Frachtflüge soweit wie möglich zu reduzieren." ......
"Zusätzlich sind Verhandlungen mit den Luftfahrtunternehmen zu führen mit dem Ziel über eine Kernruhezeit Einvernehmen zu erzielen."
2. Öffentliche
Anhörung im Verkehrsausschuss des Landtages
am 14.2.96
3.
Entschließungsantrag
der Fraktionen SPD und Bündnis 90/
Die Grünen vom 10.6.96
Nachtflugregelung von 1997
"der Landtag ist der Auffassung, dass die zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, die Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) und die nachtflugbetreibenden Unternehmen alles ihnen möglich tun sollen, um durch ein Bündel von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes bis zum Ende des Jahrzehnts eine messbare Reduzierung der Lärmbelastung für die Flughafenanwohnerinnen und -anwohner zu erreichen"
"Der Landtag fordert die Landesregierung auf, bei der Festlegung von Inhalten einer neuen Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn folgende Punkte zu berücksichtigen" ....... es folgen insgesamt 22 Maßnahmen
Insbesondere zwei Maßnahmen
des aktiven Lärmschutzes
sind bis heute nicht
umgesetzt.
23.7.1997 Schreiben des Bundesministers für Verkehr (Wissmann) an die Oberste Luftfahrtbehörde des Landes NRW: "Zur geplanten Einführung einer neuen Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn stelle ich nach eingehender Prüfung des Vorgangs folgendes fest: Eine ausreichende Begründung für eine Verschärfung der bestehenden Regelung liegt nicht vor. ....
Eine Trennung von Flügen nach beförderter "Ladung" ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1GG) diskriminierend und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen dar. Da dieser zudem - nach Einlassungen der Luftfahrtunternehmen - erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben wird, halte ich die Punkte 3.2 und 3.4 (Strahlflugzeuge) sowie 5.1 und 5.2 Propellerflugzeuge nach Artikel 3 Abs. 1 sowie Art. 12 und 14 GG für nicht zulässig."
Nach dem Regierungswechsel tat sich zunächst lange nichts. Danach wurden mehrere Gutachten (Auftraggeber Land, des Flughafen und Luftverkehrsunternehmen) zur Durchführbarkeit der Maßnahmen beauftragt. Die Gutachten Pro und kontra Umsetzung wurden zunächst aufbewahrt und dann an den BMVBW "zur Abwägung" geschickt.
Von dort wurde das Thema dann auf die europäische Ebene gehoben:
29.3.2000 (nahezu 3 Jahren später!) Schreiben des BMVBW an die Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Transport mit der Bitte um Prüfung, ob gegen die genannten Beschränkungen Bedenken bestehen.
24.10.2000 Antwort der Generaldirektion "Dear Thilo"-Brief: Hinweis auf Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit. "Eine auf dem wirklichen Lärm der Flugzeuge beruhte Beschränkungsmaßnahme scheint mir eher an das gewünschte Ziel (gemeint: Lärmminderung) angepasst zu sein."
"Ich möchte jedoch hinzufügen dass es sich hier nur um eine vorläufige Untersuchung handelt, die nur auf Grund der von den deutschen Behörden erteilten Auskünften beruht, unbeschadet der Stellungnahme der Kommission, falls sie eine wirkliche Entscheidung treffen müsse."
17.11.2000 Schreiben des BMVBW an MWMEV: Die Prüfung der Europäischen Kommission ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: "Das Verbot nächtlicher Starts und Landungen für Flugzeuge mit mehr als 340 t MTOW, die weniger Lärm als leichtere Flugzeuge machen, würde die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Objektivität unberücksichtigt lassen, wenn das gewünschte Ziel eine Lärmreduzierung ist. Eine auf dem wirklichen Lärm der Flugzeuge beruhende Beschränkungsmaßnahme scheine eher zielführend zu sein. Diese Schlussfolgerung eines Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit würde auch für die Untersagung von Passagierflügen gelten, falls Frachtflugzeuge lauter als Passagierflugzeuge sein sollten."
4.
Neue Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn
ab 1. November 1997 (befristet bis 31.10.2015)
"Nach jeweils 5 Jahren, erstmals im Jahre 2000, wird die Wirksamkeit der Lärmschutzmaßnahmen überprüft und festgestellt. Sollte sich der Nachtfluglärm nicht signifikant vermindert haben, werden - unter strikter Beachtung des Vertrauensschutzes für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung am Flughafen Köln/Bonn operierenden Luftfahrtunternehmen - zusätzliche aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Eine Verminderung des Nachtfluglärms liegt vor, wenn die Fläche des Gebietes kleiner wird, in dem zur Nachtzeit sechs Fluglärmereignisse im Freien mit einem Maximalpegel (LASmax) von 75 dB(A) und mehr erreicht werden (sog. Nachtschutzgebiet)."
Der Vertrauensschutz gilt nicht für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zwecks Einschränkung von Passagierflügen sowie des Einsatzes von Strahlflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 340 Tonnen im Frachtverkehr; die Notwendigkeit dieser Einschränkungen wird spätestens im Jahr 2000 überprüft."
5.
Beschluss des Rates der Stadt Köln zu Nachtflugbeschränkungen
am Flughafen Köln/Bonn vom Februar 2000 Keine signifikante
Verbesserung beim Nachtfluglärm
Forderung eines Verbotes von nächtlichen Frachtflügen mit Flugzeugen ab 340 t (Jumbos) und einer Kernruhezeit für den Passagierflug zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr. Auftrag zur Prüfung einer Orientierung des Flughafens in Richtung eines Logistik-Tagesfrachtzentrums.
Der entsprechende Antrag von CDU, Grünen und F.D.P. wurde u. a. wie folgt begründet:
"Für die in Köln und der angrenzenden Region lebenden Menschen ist der Nachtflugverkehr am Flughafen Köln/Bonn nach wie vor eine erhebliche gesundheitliche Belastung. Die antragstellenden Fraktionen halten die Lösung des Konfliktes für vordringlich. Dabei würde auch ein wichtiger Beitrag geleistet, die Akzeptanz und damit die wirtschaftliche Zukunftsperspektive des Flughafens zu verbessern".
6. Veröffentlichung
von Beschlüssen der sog. AG Nachtflug aus BMV,
Flughafen und Carriern am 30.3.2000 mit eher deklaratorischem
Charakter vor der Landtagswahl
7.
Beschluss der Fluglärmkommission vom November 2001:
Keine signifikante Verbesserung beim Nachtfluglärm
Die im Jahr 2001 gutachterlich vorgenommene Prüfung ergab, dass das Nachtschutzgebiet (definiert durch 6 Ereignisse von 75 dB(A) und mehr) in der Fläche um ca. 2% abgenommen hat, umgerechnet resultiert daraus eine Reduzierung des Nachtfluglärms um nicht wahrnehmbare 0,1 dB(A) - dies obwohl die meisten sehr lauten Flugzeuge des Kapitel 3 bereits aus der Nacht heraus genommen worden waren. Bei dem vermehrten Einsatz größerer Flugzeugmuster ist sogar wieder mit einem Ansteigen der Lärmwerte, vor allem bei den Landungen, zu rechnen. Die Fluglärmkommission hat im November 2001 mit den Stimmen aller kommunalen Vertreter (auch der Stadt Köln) mehrheitlich festgestellt, dass keine signifikante Verbesserung der nächtlichen Fluglärmsituation eingetreten ist und zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Auch die Umsetzung dieser Maßnahmen wird vom Flughafen und dem NRW-Verkehrsministerium blockiert.
Bewertung und aktuelle Lage
Die wesentlichen Maßnahmen für einen aktiven Lärmschutz (Nachtflugbeschränkungen für Frachtjumbos und eine nächtliche Kernruhezeit für Passagierflüge) wurden nicht umgesetzt.
Es wurde nur eine vorläufige Stellungnahme bei Generaldirektion Energie und Transport der EU eingeholt; eine Entscheidung der Kommission wurde nicht herbei geführt.
Der Hinweis auf alternative, am wirklichen Lärm der Flugzeuge ausgerichtete Beschränkungen, wurde bislang vom Ministerium trotz Aufforderung durch die Fluglärmkommission nicht aktiv verfolgt
Somit sind zentrale Forderungen des Landtags aus dem 22-Punkte Katalog nicht umgesetzt worden.
Die nächtliche Fluglärmbelastung hat sich nicht signifikant vermindert. Die Prüfung im Jahr 2000 wies eine Abnahme des definierten Nachtschutzgebietes in der Fläche um ca. 2% aus, umgerechnet resultiert daraus eine Reduzierung um nicht wahrnehmbare 0,1 dB(A). Dies obwohl die Mehrzahl der sehr lauten Flugzeuge des Kapitel 3 bereits aus der Nacht heraus genommen wurde. Die Fluglärmkommission hat dies mit den Stimmen aller kommunalen Vertreter mehrheitlich bestätigt.
In Anlehnung an die gültige Nachtflugregelung müssen nunmehr zwingend zusätzliche aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen erfolgen. Auch diese werden bislang vom Flughafen und dem NRW-Verkehrministerium blockiert.
Die Nachtflugbewegungen haben zwar in den letzten Jahren, vorwiegend konjunkturell bedingt, abgenommen werden aber wieder ansteigen. Die mit den vermeintlich "lärmarmen" Flugzeugen der Bonusliste erreichten nächtlichen Lärmwerte liegen dabei noch immer um weit mehr als 100 Prozent über denen für die Nacht anzustrebenden Grenzwerten.
Es ist davon auszugehen, dass der Nachtfluglärm durch steigende Nachflugbewegungen und den vermehrten Einsatz der lautesten zugelassenen Flugzeugmusters (MD 11) wieder zunimmt.
Deswegen ist dringender
Handlungsbedarf geboten.
V.i.S.d.P Helmut
Breidenbach Juni 2003