Lärmschutzgemeinschaft
Flughafen Köln / Bonn e. V.
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Liebe Mitglieder, März 2005
Das vergangene Jahr war turbulent und lieferte wieder eine Vielzahl von Luftverkehrs-Themen. Zum einen sind neue Gesetzesinitiativen auf europäischer und nationaler Ebene im Gange. Die auf der europäischen Ebene verabschiedeten Richtlinien zur Reduzierung unterschiedlicher Lärmarten gehen endlich in die nationale Umsetzung. Die Bundesregierung hat Mitte des vergangenen Jahres einen neuen Referentenentwurf zur Novellierung des Fluglärmgesetzes vorgelegt.
Zudem gibt es wichtige Gerichtsentscheidungen in Fluglärmfragen. Über die Köln/Bonn betreffenden Verfahren unterrichten wir Sie schwerpunktmäßig im Rahmen des Rundbriefes. Andere Themen finden Sie dann in der nächsten Ausgabe.
Die Situation am Flughafen Köln/Bonn
Auch im Jahr 2004 waren die Billigflieger wieder der Wachstumsmotor für das Passagieraufkommen am Flughafen. Allerdings stiegen die Passagierzahlen nur noch um 7,4 % auf 8,33 Millionen (im Vorjahr betrug die Steigerung noch 44 %). Dagegen erhöhte sich das Luftfrachtaufkommen um 16,3% auf inzwischen 613.300 Tonnen, was einem Zuwachs von 860.000 Verkehrseinheiten (100 kg = 1 Passagier) entspricht. Der Flughafen wächst also durch die Fracht stärker als durch die Passagiere! Die Nachtflugbewegungen haben mit 36.403 gegenüber dem Vorjahr nicht zugenommen, und die Anzahl aller Flugbewegungen war mit 152.652 um 0.5% niedriger. Trotzdem hat sich die in 2004 durch den Flugverkehr erzeugte und durch die Fluglärmmeßstellen erfasste Lärmmenge gegenüber 2003 geringfügig (ca. 9%) erhöht.
In 2006 soll die neue Frachthalle von UPS fertig werden. Danach ist mit dem Einsatz größerer Flugzeugmuster, wie der MD 11F, zu rechnen. Das Unternehmen FedEx ist ab März mit fünf wöchentlichen Flügen (tagsüber) nach USA dazu gekommen. Dafür ist mit der Einrichtung des Frachtdrehkreuzes in Leipzig mit einem Rückgang der nächtlichen DHL-Frachtflüge in Köln/Bonn zu rechnen. Anlässlich der Präsentation des neuen Airbus A 380 wurde in der Presse auch über einen Einsatz der Frachtversion in Köln/Bonn diskutiert. Dies könnte ab dem Jahr 2010 auf einzelnen Destinationen der Fall sein. Da dieser Airbus noch nicht geflogen ist, liegen noch keine praktischen Lärmmesswerte vor. Die theoretischen Angaben des Herstellers weisen allerdings darauf hin, dass beim Start mehr Lärm zu erwarten ist als bei einer MD11F.
Novellierung des Fluglärmgesetzes
Im Rahmen der Novellierung des Fluglärmgesetzes liegt seit mehren Monaten ein sog. Referentenentwurf vor. Mitte September 2004 fand im Umweltministerium in Bonn eine zweitägige Anhörung statt, zu der die Lärmschutzgemeinschaft in Zusammenarbeit mit Frankfurter Initiativen eine Demonstration vor dem Ministerium organisiert hatte, die bedauerlicher Weise unter zu geringer Beteiligung litt, aber dennoch zu einem Gespräch mit den Referenten aus dem BMU führte. An dem Anhörungsverfahren selbst waren wir durch die Einladung der Bundesvereinigung gegen Fluglärm unmittelbar beteiligt.
Das Fluglärmgesetz ist weiterhin ein "Planungsgesetz", das durch den Ausweis von Lärmschutzzonen das Heranwachsen der Wohnbebauung an die Flughäfen verhindern soll. Dabei werden den Anwohnern an bestehenden Flughäfen um 5 dB(A) höhere Grenzwerte zugemutet als bei der Neuanlage eines Flughafens. Für Zahlungen von passivem Schallschutz und/oder Entschädigung für eingeschränkte Außenbereichsnutzung sind Übergangszeiten vorgesehen, die eine mögliche Erstattung zeitlich hinausschieben. Außerdem wurde der von der EU zur Berechnung der Lärmzonen vorgesehene Lärmindex Lden, der die Lärmauswirkungen in den Abendstunden und in der Nacht stärker gewichtet, vorerst nicht übernommen.
Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Verkehrsflughäfen (ADV) versuchte im Rahmen der Anhörung die Folgekosten für den künftigen Lärmschutz in astronomische Höhen zu rechnen, um die vorgesehenen Schutzzonenwerte möglichst noch zu erhöhen. Das Umweltministerium richtete eine Arbeitsgruppe ein, der auch die Bundesvereinigung gegen Fluglärm angehörte. Diese hat nunmehr die zusätzlichen Kosten für passiven Schallschutz von 600 bis 700 Mio. €) auf der Basis des Referentenentwurfs ermittelt. Das Umweltministerium geht davon aus, dass die Gesetzesvorlage in Kürze im Kabinett behandelt und noch im Jahr 2005 verabschiedet wird.
Gerichtsverfahren
Nachtflugklage der Lärmschutzgemeinschaft: Mit dem Ziel einer nächtlichen Kernruhezeit haben drei von der Lärmschutzgemeinschaft unterstützte Musterkläger im Mai 2000 eine Klage gegen den NRW-Verkehrsminister vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht. Ziel war eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen mit einer 5-stündigen Kernruhezeit, Lärmobergrenzen und hilfsweise erweiterte passive Lärmschutzmaßnahmen. Die Klage wurde nach mehrmaligen Verschiebungen am 26. Juni 2003 am OVG Münster verhandelt. Das Urteil wurde geteilt für aktive Lärmschutzmaßnahmen (Nachtflugbeschränkungen) und den passiven Schallschutz.
Teil-Urteil 1 zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen
Mit Verkündung vom 10.07.2003 (Az: 20 D 78/00.AK) lehnte das Oberverwaltungsgericht Münster und am 26.2.2004 dann das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 4 B 95.03) Ansprüche auf Nachtflugbeschränkungen ab. Solche Ansprüche könnten die Betroffenen grundsätzlich nur in Planfeststellungsverfahren geltend machen. Die Anwohner eines Alt-Flughafens, der kein Planfeststellungsverfahren durchlaufen habe, müssten sich wegen der gesetzlichen Genehmigungsfiktion des § 71 LuftVG so behandeln lassen, als habe eine Planfeststellung stattgefunden. Auf Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlage, § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, könnten sie grundsätzlich nur passive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenster fordern. Auch solche Maßnahmen könnten sie erst fordern, wenn ihre Grundrechte auf Gesundheit und Eigentum gefährdet seien. Weil mit Schallschutzmaßnahmen am Gebäude in aller Regel ein Innenraumpegel erreicht werden könne, bei dem ein gesunder Schlaf noch möglich sei, kämen Betriebsbeschränkungen nur als letztes Mittel zur Anwendung.
Für den passiven Teil der Nachtflugklage erging zunächst ein Auflagenbeschluss, der weitere Lärmmessungen bei den Musterklägern beinhaltete. Zusätzlich wurde von der Lärmschutzgemeinschaft ein Gutachten bei Sachverständigen in Auftrag gegeben, das die Notwendigkeit des Schlafens bei geöffnetem Fenster bzw. ständigem Luftaustausch belegen sollte.
Teil-Urteil 2 zu passiven Lärmschutzmaßnahmen
Das Teilurteil zum passiven Schallschutz wurde am 29. Juli 2004 vom OVG Münster verkündet; die Klage bleibt ohne Erfolg. Die angestrebten nächtlichen Lärmwerte seien in den Schlafräumen der Kläger schon dadurch zu erreichen, dass die Fenster geschlossen gehalten würden. Dies sei den Klägern zuzumuten, solange der für einen erholsamen Schlaf erforderliche Luftaustausch möglich ist.
Ein Anspruch auf Schlafen bei (teilweise oder gelegentlich) geöffnetem Fenster gehöre nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder zu dem, was zu einer eigentumsrechtlichen Grundstücksnutzung hinsichtlich der Schlafräume gehöre noch zu dem, was der gesundheitliche Grundrechtsschutz insoweit erfordere.
Es liege zwar auf der Hand, dass eine mangelnde Durchlüftung von Schlafräumen zu einer Beeinträchtigung der Erholungswirkung des Schlafes beitragen kann. Zu befürchtende Befindlichkeitsstörungen dürften wegen der nicht klar umschriebenen Ursachenketten wohl eher in den Bereich äußerster präventivmedizinischer Vorsicht zuzuordnen sein und würden vom verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutz nicht umfasst. Die notwendige Belüftung während des Schlafes müsse nicht zwingend durch das Öffnen der Fenster erfolgen. Es gebe Raum für alternative Möglichkeiten wie einer künstlichen Belüftung. Nach Ansicht des Gerichtes würden bei den Klägern bei geschlossenen Fenstern regelmäßig nicht mehr als 52 dB(A) in den Schlafinnenräumen auftreten.
Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen. Fristgerecht haben wir eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der vor wenigen Tagen vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben worden ist. Das Verfahren geht damit vermutlich noch in diesem Jahr in Leipzig weiter. Es soll insbesondere zur Klärung der Frage dienen, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen auch den Einbau von Belüftungseinrichtungen umfasst.
Zivilrechtliche Verfahren gegen den Flughafen Köln/Bonn
Eine Reihe von Flughafenanwohnern war zunächst vor den Zivilgerichten gegen den Flughafen erfolgreich gewesen. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln befanden den Fluglärm auf betroffenen Grundstücken für unzumutbar und sprachen den Grundstückseigentümern Entschädigung zu.
Der Bundesgerichtshof machte dies mit seinem Urteil vom 10.Dezember 2004 (Az.: V ZR 72/04) zunichte: In dem Bemühen, Zivilrecht und Verwaltungsrecht in Übereinstimmung zu bringen, befand das Gericht, die Anwohner, die vor den Verwaltungsgerichten Betriebsbeschränkungen, passiven Schallschutz und Entschädigung erstreiten könnten, könnten das nicht auch noch vor den Zivilgerichten tun. Das gelte auch für Anwohner an Flughäfen, die nicht tatsächlich, sondern nur durch eine fiktive Planfeststellung des §71 LuftVG zugelassen seien. Denn Anwohner solcher Flughäfen wie Köln/Bonn könnten, so interpretiert der BGH die Verwaltungsgerichte, dasselbe verlangen, wie Anwohner von tatsächlich genehmigten Flughäfen in Genehmigungsverfahren.
Einlegen von Verfassungsbeschwerden
Während der Flughafen schon frohlockte, es gäbe nie mehr Entschädigungsansprüche haben die Kläger der von der Lärmschutzgemeinschaft unterstützten Verwaltungsverfahren wie auch die unterlegenen Kläger aus den Zivilverfahren vor wenigen Wochen Beschwerde gegen die Urteile beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Die Entscheidung des BGH ist auch für unser Verfassungsbeschwerde-Verfahren von Bedeutung. Zum einen zeigt die Entscheidung des BGH, dass unseren Beschwerdeführern auch aus dem Zivilrecht keine Abhilfemöglichkeiten, ja nicht einmal mehr Ausgleichsansprüche, zur Verfügung stehen. Zum zweiten geht der BGH von einem Verständnis der Reichweite von nachträglichen Schutzansprüchen nach § 75 VwVfG aus, das dem Verständnis entspricht, das auch die von uns geltend gemachten aktiven Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht – und damit unserem Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Danach sollen Lärmbetroffene nach § 75 VwVfG genau das erreichen können, was sie auch im Planfeststellungsverfahren erreichen könnten. Sie sollen nicht schlechter gestellt werden, als sie es wären, hätte ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden.
Bei dieser Auslegung übersieht der BGH, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass den Betroffenen gerade nicht alle Ansprüche zustehen, die ihnen auch im Planfeststellungsverfahren zugestanden werden: der gesamte Bereich der Betriebsregelungen (den das BVerwG rechtlich bei § 8 LuftVG ansiedelt und nicht bei § 9 Abs.2 LuftVG und § 74 Abs.2 VwVfG, die im Gleichklang zu § 75 Abs.2 VwVfG stehen sollen) wird vom BVerwG ausgenommen und nur als allerletztes Mittel dann wieder einbezogen, wenn sich durch passive Schallschutzmaßnahmen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vermeiden lassen.
Der BGH legt bei seiner Entscheidung eine (für unsere Verwaltungsverfahren) positive Auslegung zugrunde und dokumentiert, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mitnichten so selbstverständlich ist, wie dieses das wohl versteht. Deswegen ist es für das aus der Verwaltungsrechtsseite resultierende Verfassungsbeschwerdeverfahren durchaus zu begrüßen, dass auch die Kläger im Verfahren vor dem BGH Verfassungsbeschwerde einreichen. Das Aufzeigen dieses Widerspruchs in zwei Verfassungsbeschwerden, die parallel zu bearbeiten sind, sollte dem Bundesverfassungsgericht zu denken geben.
Für die Fortführung der Rechtsstreits, insbesondere den entscheidenden Kampf vor dem Bundesverfassungsgericht bitten wir um Ihre Unterstützung durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Spenden, die Sie steuerbegünstigt absetzen können (siehe unteres Kästchen).
Newsletter und Mitarbeit in der Lärmschutzgemeinschaft
Die LSG hat in den vergangenen Monaten versucht, die Information der Mitglieder per e-mails aktueller zu gestalten. Die Verteilung hat dankenswerter Weise Herr Schneider aus Siegburg übernommen. Diese Möglichkeit wollen wir künftig noch ausbauen. Sofern Sie in den Verteiler aufgenommen werden möchten, senden Sie bitte Ihre e-mail-Adresse an die Geschäftsstelle (siehe Briefkopf). Genauso freuen wir uns über aktive Mitstreiter auf allen Arbeitsgebieten. Wir laden Sie gerne zu unserem nächsten Treffen ein – melden Sie sich auch hier bitte bei der Geschäftsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
H. Breidenbach W. Hoffmann
Helmut Breidenbach, Vorsitzender Wolfgang Hoffmann, Stv. Vorsitzender
Weitere Infos finden sie unter: www.fluglaerm.de//koeln und www.fluglaerm.de
Wichtige Abschnitte aus Gesetzen und Internet-Hinweise auf angesprochene Urteile
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 71
Für die Beschwerdeführer besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 in der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes die Möglichkeit, Klage vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für den Flughafen Köln/Bonn zu erheben. In entsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG kann die Behörde dem Flughafenbetreiber die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner auferlegen, d.h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 332; 107, 313) entnimmt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise der Vorschrift des § 9 Abs. 2 LuftVG das kategorische, der Abwägung entzogene Gebot, keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch den Flughafenbetrieb zuzulassen.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1 BvR 389/00 vom 24.10.2000, http://www.bverfg.de/
Leitsatz:
Die Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erfasst
auch Flugplätze, die bis zum 31. Dezember 1958 genehmigt, aber erst
danach baulich hergestellt worden sind (hier: Hauptstart- und -landebahn
des Flughafens Köln/Bonn).
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss des 4. Senats vom 26. Februar 2004 BVerwG 4 B 95.03,
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.
b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.
c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.
d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 - http://www.bundesgerichtshof.de/
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.