http://www.fluglaerm.de/koeln/DALThesn.html

Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung


15.November 2003



Generelle Betrachtungen zum Schutz vor Lärm
 
 

Gleiches Recht aller Bürger auf Schutz vor unzumutbarem Lärm ...

  • ... bedeutet, dass alle Menschen Anspruch auf einen angemessenen Schutz vor Lärm im Einwirkungsbereich aller Lärmquellen haben, die unzumutbare Lärmbelastungen hervorrufen. Dies soll unabhängig davon sicher gestellt werden, ob die Lärmquellen vorhanden sind oder erst geplant werden.

    (Stichworte: Lärmvorsorge, Lärmsanierung, Lärmsummation)
     

  • Die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips ...

  • ... muss mit dem Ziel "so leise wie möglich" und nicht "so laut wie erlaubt" erfolgen. Dieses Prinzip ist zur Reinhaltung der Luft seit Jahrzehnten mit Erfolg angewendet worden.

    Das Vorsorgeprinzip setzt den Einsatz von Maßnahmen voraus, die zumindest dem Stand der Technik zur Minderung der Geräuschemissionen und -immissionen entsprechen. Der Stand der Technik zur Verminderung von Geräuschemissionen bei den bedeutenden Geräuschquellen insbesondere aber im Bereich "Verkehrslärm" sind weitgehend bekannt und auch anwendbar.

    (Stichworte: Schallschutz durch vorsorgende Stadt- und Verkehrsplanung)
     

  • Angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Wohngebieten vor Lärm ...

  • ... bedeutet, dass diese auf allen Planungsebenen und in allen Planungsphasen, insbesondere jedoch bei der Bauleitplanung, Anwendung findet. Planungsmängel und -fehler sind später kaum oder nur mit hohem Aufwand und damit für die Betroffenen unbefriedigend zu "heilen".

    Hilfreich kann eine Sammlung einzelner Maßnahmen und Maßnahmenkonzepte sein, die praxistaugliche Lösungsansätze anhand von tatsächlichen Beispielen aufzeigt. Hierzu gibt es eine Reihe von Ansätzen aus nationalen und internationalen Projekten.

    (Stichworte: Sammlung praxisnahen Beispiele vorsorgender Planung)
     

  • Bewahrung der Ruhe in Naturräumen, Erholungsgebieten und innerstädtischen Bereichen ...

  • ... bedeutet nicht unbedingt, dass Lärmschutz durch große Abstände (etwa bei Umgehungsstraßen im Sinne des § 50 BImSchG) verwirklicht wird. Dadurch werden Räume, die bisher noch nicht durch Lärm belastet sind, "neu verlärmt" werden. Dies gilt insbesondere für stadtnahe Erholungsgebiete. In den Städten sollen die "Inseln der Ruhe", die erst urbanes Leben mit entsprechender Kommunikation möglich machen, geschützt werden.

    Hierzu muss aber zunächst in Abhängigkeit von der Lage und der Nutzung eines "Ruhegebietes" definiert werden, was "ruhig" bedeutet.

    (Stichworte: Definition und Ausweisung von Ruheschutzgebieten)
     

  • Festlegen von einheitlichen, eindeutigen Verfahren ...

  • ... zur Ermittlung von Geräuschimmissionen bedeutet, dass neben der Anwendbarkeit und der Verfügbarkeit der Daten auf die Gleichwertigkeit (was noch zu definieren ist) der Methodenergebnisse im Vergleich zu den EU-Interimsverfahren Wert zu legen ist. Die Verfahren sind Voraussetzung für die Definition von Immissionsgrenz-, Richt- oder Zielwerten.

    (Stichworte: Ermittlungsverfahren, Zielwertsystematik)
     

  • Festsetzen von eindeutigen Grenzwerten zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen, ...

  • ... bedeutet, dass eine Abkehr von dem Bemühen erfolgt, für die Definition von Immissionsgrenzwerten ausschließlich das Kriterium der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lärm heranzuziehen.

    Die Forschung zu diesem Aspekt mag weiter geführt werden, sollte aber nicht zum Anlass genommen werden, notwendige Entscheidungen zu verzögern.

    (Stichworte: erhebliche Belästigung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Grenzwerte)


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