Lärmschutzgemeinschaft Flughafen
Köln / Bonn e.V.
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Kernpunkte aus dem Urteil der 10. Kammer des Landgerichts Bonn zu Ausgleichsansprüchen Fluglärm-Betroffener
Am 29.07.2003 hat die 10. Kammer des Landgerichts
Bonn ein Grundurteil (Aktenzeichen 10
0 505/99) zum Thema Ausgleichsanspruch wegen
Fluglärm-Belastung gesprochen, das diesen Anspruch ausdrücklich
bei unzumutbarer Lärmbelästigung bestätigt. Dabei geht das
Gericht von folgenden Grundsätzen aus:
Zur Frage des Entschädigungsanspruchs
Die Nutzung des Flughafens beruht auf behördlicher Genehmigung, weshalb die Auswirkungen auf das Grundstück der davon Betroffenen nicht rechtswidrig sind. Ein Unterlassungsanspruch steht den Betroffenen nicht zu, aber es besteht die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs.
Zum Adressaten des Entschädigungsanspruchs
Es ist ausschließlich die Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB), die die Nutzungsart des emitierenden Grundstücks als Flughafen bestimmt, weshalb der Entschädigungsanspruch gegen sie und nicht gegen die den Lärm verursachenden Fluggesellschaften zu richten ist.
Zur Feststellung der Unzumutbarkeit von Fluglärm
Die Beurteilung von Unzumutbarkeit von Fluglärm kann nicht auf den § 2 des Fluglärmgesetzes gestützt werden, weil das Fluglärmgesetz nicht zur Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigung vorgesehen ist. Deshalb besteht keine Indizwirkung für die Annahme, es handle sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung, solange ein Leq(4) von 67 dB(A) nicht erreicht werde.
Andererseits gilt das Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BimSchG / TA-Lärm) für Luftverkehr und Flugplätze ausdrücklich nicht; auch sind dessen Vorschriften - wie z. B. § 48 BimSchG - nicht schematisch anzuwenden, sondern bilden nur Anhaltspunkte für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
Deshalb bezieht sich das Gericht bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit auf die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgegebenen und vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) bestätigten Grenzwerte zur erheblichen Belästigung im Außenbereich mit Leq(3) von 55 dB(A) für den Tag sowie 45 dB(A) für die Nacht unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass sächlicher Ausgleich widerstreitender, nachbarrechtlicher Interessen nicht erst dann ansetzt, wenn bereits Gesundheitsgefährdung eines der Beteiligten eingetreten oder jedenfalls ernsthaft zu befürchten ist.
Zur speziellen Lästigkeit von Fluglärm
Die Gesamtbeurteilung der Lästigkeit von Fluglärm kann außerdem nicht maßgeblich auf den Dauerschallpegel/Mittelungspegel abgestellt werden. Auch hängt die Lästigkeit eines Geräusches nicht allein vom Messwert ab, sondern von einer Reihe von anderen Umständen. So ist Fluglärm gegenüber anderem Verkehrslärm durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet.
Zur Frage der Auswirkungen des Fluglärms
Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Grundstück der Betroffenen einer wesentlichen Lärmbelästigung durch die den Flughafen - insbesondere nachts - anfliegenden Flugzeuge ausgesetzt ist, die die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich übersteigt. Die Lärmbelästigung von im Außenbereich wahrgenommenen Überflügen wurde als schlicht unerträglich, im Innern des Hauses bei halbgeöffneten bzw. gekippten Fenstern immer noch als laut und störend empfunden, und zwar in wachem Zustand bei gespannter Aufmerksamkeit. Das befördert die Vorstellung, dass die Wahrnehmung des durch die überfliegenden Flugzeuge verursachten Lärms in entspanntem, schläfrigem oder schlafendem Zustand noch deutlich störender wirkt.
Zur Frage des Belüftens durch Öffnen/Ankippen der Fenster
Das Gericht verweist ausdrücklich darauf hin, dass bei der von je her gegebenen Nutzungsmöglichkeit es schlicht unzumutbar ist, Türen und Fenster nicht nur im Sommer, sondern während des ganzen Jahres und gerade auch für die nächtliche Schlafenszeit geschlossen zu halten. Deshalb kann die FKB gegenüber dem den Betroffenen somit zustehenden Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie sich durch Einbau hoch schallisolierender Fenster und Lüfter in zumutbarer Weise vor den Auswirkungen des auf ihr Grundstück einwirkenden Fluglärms schützen könnten. Außerdem wirkt sich - entgegen der pauschalen Behauptung der FKB - der Einsatz des nur gemäß Bonusliste zugelassenen Fluggeräts nicht dahingehend aus, dass die Fluglärmeinwirkung auf dem Grundstück der Betroffenen signifikant und spürbar gesunken ist.
Zur Frage der Wirkung einer Vorbelastung
Mit den auch von Treu und Glauben bestimmten Grundsätzen des nach
§ 906 BGB geschuldeten Ausgleichsanspruchs ist nicht vereinbar, wenn
der Verursacher (FKB) einer beeinträchtigenden Einwirkung - deren
Unterlassung der betroffene Nachbar aus Rechtsgründen nicht verlangen
kann, und sie daher hinnehmen muss - diese stetig steigernd, einem nach
Überschreiten der Zumutsbarkeitgrenze geltend gemachten Ausgleichsanspruch
entgegenhalten könnte, dass er auch schon früher auf das Nachbargrundstück
beeinträchtigend eingewirkt und diese Einwirkung zwar verstärkt
habe, die Verstärkung angesichts der seit langem andauernden Beeinträchtigung
aber letztendlich nicht erheblich und daher noch zumutbar sei.
Offensichtlich hat hier ein Gericht endlich den
Mut gefunden, in seine Urteilsbegründung all die Argumente und Fakten
aufzunehmen, die - mit dem so genannten gesunden Menschenverstand - von
den vom Fluglärm Betroffenen seit Jahrzehnten bei öffentlichen
Stellen und der Politik vorgetragen werden, um eine entscheidende Wende
im einschränkungslos wachsenden Luftverkehr zu erreichen. Es ist nur
zu hoffen, dass ein Obergericht diesen von Vernunft geprägten Ansatz
nicht wieder zunichte macht.
gez. Wolfgang Hoffmann, stellv. Vorsitzender
15. August 2003