Über uns - Satzung des eingetragenen Vereins
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Vorstand:
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Beirat:
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Dirk
Treber, Mörfelden
Erster Vorsitzender
Karin Fischer, Büttelborn
Zweite Vorsitzende
Petra Lücking, Büttelborn
Kassiererin
Günther Wolny, Mörfelden-Walldorf,
kommissarisch Schriftführer
Brigitte Tilly, Kelsterbach
Beisitzerin
Dr. Heinz Strnad, Griesheim
Beisitzer
Martin Kessel, Walldorf
Beisitzer
Präsident der UECNA Europäischen Vereinigung
gegen
die schädliche Auswirkung des Luftverkehr
www.uecna.eu |
Prof.
Dr. Rolf Denk, Rüsselsheim
Medizinischer Bereich
N.N.
Bereich Lärm, Technik
N.N..
Juristischer Bereich
N.N.
Bereich Naturschutz, Umwelt
N.N.
Bereich Verkehr |
Bankverbindung: Konto 600 340 bei der Kreissparkasse
Gross-Gerau, BLZ: 508 525 53
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Die freigewordenen Vorstandsplätze
können jederzeit neu besetzt werden. Interessenten können sich bei den Vorstandsmitgliedern
melden.
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Satzung der Interessengemeinschaft zur Bekämpfung
des Fluglärms (IGF) e. V.
§1 - Name und Sitz
Der Name der am 27. April 1965 gegründeten Gemeinschaft ist
"Interessengemeinschaft zur Bekämpfung des Fluglärms e. V.". Sitz der
Gemeinschaft ist Mörfelden-Walldorf. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.Die Interessengemeinschaft wird in das
Vereinsregister eingetragen.
Der Name der am 27. April 1965 gegründeten Gemeinschaft ist
"Interessengemeinschaft zur Bekämpfung des Fluglärms e. V.". Sitz der
Gemeinschaft ist Mörfelden-Walldorf. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.Die Interessengemeinschaft wird in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck der
Interessengemeinschaft
Zweck der Interessengemeinschaft ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
insbesondere durch den Schutz der Bevölkerung vor dem vom Frankfurter Flughafen
ausgehenden unzumutbaren Fluglärm, sowie anderen nachteiligen Auswirkungen des
Flugverkehrs.Sie tritt für die Erhaltung des natürlichen Lebensraums in der Umgebung des
Frankfurter Flughafens ein.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, durch Ausschluß seitens der
Mitgliederversammlung oder durch Tod.
§ 4 - Mittel der
Gemeinschaft
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder
Aufhebung der Interessengemeinschaft oder bei Fortfall ihres bis-herigen Zweckes fällt
das Vermögen der Gemeinschaft an den Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland BUND
e. V., Landesverband Hessen, zur unmittelbar und zweckgebundenen Ver-wendung im Sinne der
satzungsgemäßen Ziele der Interessengemeinschaft für z. B. wissenschaftliche
Untersuchungen und Aufklärungsarbeit zum Schutze der Bevölkerung vor dem vom Frankfurter
Flug-hafen ausgehenden unzumut-baren Fluglärm sowie anderen nachteiligen Auswirkungen des
Flugverkehrs.
§ 5 - Organe der Gemeinschaft
Die Organe der Gemeinschaft sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.
Die Organe der Gemeinschaft sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.
§ 6 - Vorstand
Der Vorstand der Gemeinschaft besteht aus: dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, drei Beisitzern. Die Gemeinschaft wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 7 -
Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Zu Mitgliederversammlungen und zur
Jahreshauptversammlung wird öffentlich durch den Vorstand eingeladen.Die Versammlungen
sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen werden. Beschlüsse werden durch
einfache Mehrheit der an-wesenden Mitglieder gefaßt. Beiträge werden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 - Beirat
Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat durch sachkundige Fachleute
gebildet werden.Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 - Allgemeines
Die Interessengemeinschaft zur Bekämpfung des Fluglärms ist überparteilich und
überkonfessionell. Sie kann nationalen Organisationen, welche gleiche Ziele oder Zwecke
verfolgen, als Mitglied beitreten.
§ 10 - Auflösung
Die Gemeinschaft kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
für die Auflösung stimmen.
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