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Aktuelles zur Klage gegen die IHK als Mitglied der Betreibergesellschaft

Klage gegen IHK

Berufung zugelassen

Fürstenfeldbruck München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen die Abweisung der Klage der Münchner Orient-Line Spedition gegen die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wegen ihre Beteiligung an der Betreibergesellschaft Flugplatz Fürstenfeldbruck zugelassen. Die Orient-Line will sich als Zwangsmitglied der IHK nicht damit abfinden, daß mit ihrem Geld die Sache der Privatflieger unterstützt wird. Das Münchner Verwaltungsgericht hatte die Klage im Bausch und Bogen abgelehnt und nach Meinung der Klägerin ziemlich wortgetreu die Position des bayerischen Verkehrsministeriums vertreten, wonach Privatflieger auf ,,Fursty" unverzichtbar seien für die wirtschaftliche Prosperität der Region. Der VGH ließ jetzt die Berufung zu mit der Begründung: ,,Weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, da die Möglichkeiten und Grenzen von Zusammenschlüssen einer Industrieland Handelskammer mit Privatpersonen in privatrechtlichen Organisationen noch nicht abschließen geklärt sind und im konkreten Fall die Analyse der vertraglichen und satzungsmäßigen Grundlagen der strittigen Gesellschaft an Hand des IHK-Gesetzes noch aussteht" (22 ZB 99.10639). Sollte die Klage letztendlich Erfolg haben, dann wäre die Beteiligung der IHK in der Betreibergesellschaft ernsthaft gefährdet. ran

Dieser Meldung war vorausgegangen:

Verwaltungsgericht weist Klage gegen IHK ab

Spedition gegen Beteiligung der Kammer an der Betreibergesellschaft ,,Flugplatz Fürstenfeldbruck"

Von Amseln Roth

Füstenfeldbruck/München - Gescheitert ist die Münchner Spedition Orient-Line mit einer Klage vor dem Münchner Verwaltungsgericht. Die Spedition will als sogenanntes Zwangsmitglied der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) eine Beteiligung der Kammer an der Betreibergesellschaft ,,FFB Flugplatz Fürstenfeldbruck" verhindern, die den privaten Flugbetrieb in ,,Fursty" durchführen soll. Die Firma hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

Sie hatte geltend gemacht, die IHK dürfe als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur solche Angelegenheiten wahrnehmen, die sich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Aufgabenbereich bewegen, der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK umschrieben sei. Die Beteiligung an der FlugplatzBetriebsgesellschaft (die mit Beiträgen der Zwangsmitglieder finanziert wird) diene nicht dem Gesamtinteresse der Wirtschaft, sondern nur Belangen einiger Mitglieder. Zudem sei die Betriebsgesellschaft keine öffentliche Einrichtung. Ein einflußreiches IHK-Mitglied sei zugleich Präsident des Fördervereins ,,Pro Luftfahrt" und benutze Gelder der Kammer zur Durchsetzung persönlicher Interessen.

Zur Sache heißt es, in der Region München gebe es bereits fünf Flugplätze (nämlich München II, Jesenwang, Oberpfaffenhofen, Dachau und Oberschleißheim) für die Allgemeine Luftfahrt. Damit sei München anderen Wirtschaftszentren auch ohne Fürstenfeldbruck gleichgestellt. Angeführt wird auch, daß der Leiter des Arbeitsamtes München und das Brucker Landratsamt bestätigt hätten, daß die Ansiedlung der Allgemeine Luftfahrt im Landkreis weder wirtschaftliche Impulse nach sich ziehe, noch Arbeitsplätze schaffen würde. Im Landkreis hätten 20 000 Personen Einwendungen gegen die Stationierung der Privatflieger erhoben, auch der bisherigen Benutzer des Landeplatzes Neubiberg (der Fliegerclub München) wünsche keine Umsiedlung nach Bruck.

Die IHK entgegnete, in der gesamten Region München gebe es nach dem Auslaufen der luftfahrtrechtlichen Genehmigung für Neubiberg ,,keine langfristig gesicherte Unterbringungsmöglichkeit für die Allgemeine Luftfahrt mehr". München II sei von der Betriebspflicht für Flugzeuge unter zwei Tonnen Höchstabfluggewicht befreit, dafür würde nur Jesenwang zur Verfügung stehen, das jedoch ,,am Rande der Kapazitätsobergrenze" operlere. Geschäftlich genutzten Flugzeugen soll mit der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft die Benutzung des Fliegerhorsts ermöglicht werden. Darin sei ein Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes München und der Region zu sehen.

Ohne mündliche Verhandlung kam das Gericht zu dem Schluß, daß die Klage zulässig sei, aber: ,,Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg". In der Begründung wird festgestellt, die IHK-Beteiligung bewege sich innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenkreises. In der Region gebe es mehrere große, weit- und europaweit tätige Unternehmen, für die es kennzeichnend sei, ,,daß nicht nur ihre Führungskräfte, sondern auch die Geschäftspartner in nicht unbeträchtlichem Umfang auf das (firmen)eigene Flugzeug als Transportmittel zurückgreifen". Es liege auch ,,im gesamten Interesse der gewerblichen Wirtschaft des IHK-Bezirkes, wenn die Großunternehmen als Nutzer eines Start- und Landeplatzes für die Allgemeine Luftfahrt in Betracht kommen".

Das Gericht führt sogar - offenbar für den Fall, daß in Fursty nicht zivil geflogen werden darf - die Möglichkeit der Abwanderung eines der Großunternehmen an; ,,Es bedarf keiner näheren Darlegung, welche Folgen es für den Arbeitsmarkt, aber auch für alle Zulieferbetriebe sowie für viele Dienstleistungsunternehmen und weite Bereiche des Einzelhandels zeitigen würde".
Quelle: Fürstenfeldbrucker Neueste Nachrichten vom 30.03.99 (Seite 1)