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Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Erfurter Flughafens
Können Sie sich
vorstellen, dass die im Bild unten sichtbaren Häuser außerhalb des
Tagesschutzgebietes liegen? - In Erfurt ist das so. Selbst für Nachtflug
wurden am in Bildmitte sichtbaren Haus bisher keine Maßnahmen zum
Schutz der Bürger vor Fluglärm durchgeführt.

(im Bild die
Ostseite des Flughafens mit Häusern der Peterbornsiedlung im
Vordergrund)
Der Fluglärm muss
dort tagsüber (06.00 - 22.00 Uhr) ohne Schallschutzmaßnahmen am Gebäude und
ohne Ausgleichsleistungen für eingeschränkte Nutzung der Freiflächen
hingenommen werden. Der Schwellwert zur Erholung im Freien ist laut
Planfeststellungsbeschluss überschritten. Einzelschallereignisse von
älteren Flugzeugen (B727, TU154 u.ä.) oder von großen Maschinen (S6 -
Klasse) erreichen bis 100dB(A) LmaxS. Bei moderneren
Düsenflugzeugen bis 150t sind immer noch Lärmwerte von über 90dB(A)
LmaxS zu erwarten !
Klage beim
Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 11 A 1.97)
Klagegegenstand
waren aktiver und passiver Schallschutz und Entschädigungen. Den Klägern
ging es nicht um eine "Todberuhigung" des Erfurter Flughafens. Man
klagte auch nicht komplett gegen den Beschluss, sondern um
Nachbesserungen, die das Leben in unserer Heimat noch erlebenswert
lassen. Bis über 6 mal Aufwachen wegen Fluglärm pro Nacht, Einzelpegel,
die eine Erholung im Freien verhindern und die Kommunikation stören,
sollten nach unserer Auffassung entsprechende Schutzmaßnahmen nach sich
ziehen.
1. Nachtflugverbot
oder weitergreifende Schallschutzmaßnahmen
Nächtlicher
Fluglärm am Ohr der Schläfer bis zu 60dB(AS) - das entspricht einem
lauten Gespräch am "Kopfkissen" - in ungenannter Menge war uns zuviel.
Erst ab mehr als 6 Überschreitungen von 60dB(AS) am Ohr des Schläfers in
der Nacht sollten Schallschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem
war die Regelung der Positivliste derart unklar, dass sie eine Hintertür
für steigenden Nachtflug ohne Schallschutz darstellte.
2. Ausweitung
Tagesschutzgebiet
Aufgrund des über
das Jahr sehr ungleichmäßig verteilten Flugverkehrs sind nur sehr wenige
Häuser vom Tagesschutzgebiet erfasst, welches sich hauptsächlich am
Dauerschallpegel Leq4 orientiert.
Man wollte die
Schallschutzmaßnahmen an Wohnräumen auf zu niedrige Leistungen
begrenzen, womit es besonders bei Schalldämmaßnahmen in
Dachgeschoßwohnräumen zu Problemen gekommen wäre.
3. Entschädigung
Außenwohnbereich
Mit max. 5400 DM
(ca. 2770 €) pro Grundstück wollte man sich vom verloren gegangenen Erholungswert
freikaufen...
Das Urteil vom
Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.1998, Az.: BVerwG 11 A 1.97, zeigt
sich nach bisherigem Erkenntnisstand wie folgt:
1.1. Positivliste
Eine wahrscheinlich
für Erfurt neu erfundene örtliche Positivliste, nach der Flugzeuge
nachts unbegrenzt starten und landen dürfen, wenn ihr Lärm außerhalb des
Nachtflugschutzgebietes 75dB(AS) nicht wesentlich überschreitet, muss
aus dem Planfeststellungsbeschluss entfernt werden.
Besonders die
Unschädlichkeit von 75dB(AS) außen und die nicht nachvollziehbare Menge
sah das Gericht als rechtsfehlerhaft an.
Was bedeutet,
nicht unwesentlich lauter als 75 dB(AS)? Gehen wir z.B. von 77dB(AS)
außen aus: Das würde nach neuen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung
am Ohr des Schläfers bei gekippten Fenstern ca. 67dB(AS) bedeuten.
Selbst der Lieblingsgutachter der deutschen Flughafenplanfeststeller,
Herr Prof. Janson, sagt nicht aus, dass das in unbegrenzter Menge
unschädlich ist!
1.2. nächtliche
Verspätungsflüge
Bei Nachtflug in
beide Betriebsrichtungen müssten auch große Teile der Erfurter
Innenstadt mit Schallschutz versehen werden. Um diese Kosten zu umgehen
beschränkte man sich auf max. 6 Nachtflüge über Erfurt. Diese 6
Nachtflüge sind nach Auffassung des Gerichts unbedenklich.
Aber: Über Erfurt
sollten 5 planmäßige Flüge + 1 Verspätung + Positivliste fliegen dürfen.
Die Positivliste
entfällt laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und man muss nicht
von 1 sondern von 2 Verspätungen ausgehen. Das bedeutet, dass nur noch 4
planmäßige Flüge nachts über Erfurts Innenstadt durchgeführt werden
dürfen.
1. und 2. Kosten
für Schallschutz
Die eingeführte
Kappungsgrenze für Schalldämmungskosten ist nach Auffassung des Gerichts
rechtswidrig. Wir konnten darlegen, dass die vorgesehenen Dämmaßnahmen
nicht immer im vorgegebenen finanziellen Rahmen realisierbar sind.
1.3. Schutzziel im
Schlafraum
Nicht erreicht
haben wir die Einbeziehung der Kriterien von Prof. Griefahn, Prof.
Maschke, Prof. Ising u.a. bezüglich des zulässigen Lärmes im Schlafraum
(z.B.: 52dB(AS) innen). Der erst nach 1990 erzeugte Nachtlärm in einigen
Teilen von Wohngebieten gilt als Vorbelastung und vermindert nach
Auffassung des Gerichts unsere Schutzwürdigkeit. Bis 1998 flogen
durchschnittlich weniger als 1 Flugzeug pro Nacht ...
Wichtig: Nach
Rechtsauffassung des Gerichts sind für 2 Kläger außerhalb des
Nachtflugschutzgebietes die oben genannten 6 nächtlichen
Fluglärmereignisse zuviel, da dabei regelmäßig wesentlich mehr als
60dB(AS) am Ohr des Schläfers auftreten. Das bedeutet, dass das
Nachtflugschutzgebiet zu klein ausgewiesen war. Das Gericht hat sein
Urteil aber ausdrücklich nur für die Kläger ausgelegt. Somit ist der
Flughafen nur verpflichtet, die Häuser der betroffenen Kläger zu dämmen.
Wie unsere
Politiker hier entscheiden, das ist noch offen.
2. und 3.
Tagesschutzgebiet, Entschädigungsgebiet
Im Leq4 -
Dauerschallgebiet > 67dB(A) wohnt aufgrund des im Halbjahr gemittelten
Flugverkehrs bei dem geringen Verkehrsaufkommen in Erfurt niemand. Man
orientiert sich hier großzügig an der 62dB(A) Leq4 - Kontur
Betriebsrichtung Westen und an der Maximalpegelkontur 90dB(AS) für max.
150t - schwere Flugzeuge bei Betriebsrichtung Westen.
Eine Ausweitung des
Schutzgebietes konnten wir nicht erreichen. Leider wurde vom Gericht
nicht berücksichtigt, dass bei den so genannten Schönwetterlagen
besonders häufig Ostwind vorherrscht. Das bedeutet, dass - wie schon
mehrfach geschehen - besonders bei schönem Wetter die Ostseite des
Flughafens mit hohen Startlärmpegeln belastet wird. Diese Wetterlagen
halten unter Umständen mehrere Tage und Wochen an. Damit ist für einen
Großteil der bisher nicht entschädigten und nicht mit Schallschutz
versehenen Erfurter Bürger das Leben und die grundrechtlich verankerte
freie Entfaltung nicht gewährt. Besonders häufig bei schönem Wetter
kommt es durch Fluglärm zu starken Beeinträchtigungen des
Erholungswertes ohne Ausgleichsmaßnahmen durch die Verursacher auf der
Ostseite des Flughafens.
Hier werden wir
wachsam sein und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleiten.
3.
Entschädigungshöhe für Außenwohnbereich
Man hatte versucht,
unsere Baugrundstücke zu Kleingartenland zu "degradieren". Die
Entschädigungshöhe sollte entsprechend von 36DM/m² Wert ausgehend 1/3
(12DM/m²) betragen. Dazu kappte man auch noch die zu entschädigende
Grundstücksgröße auf 450 m². Somit kam man auf maximal 5400DM
Entschädigungssumme pro Grundstück für verloren gegangenen bzw.
beeinträchtigten Erholungswert im Freien. Besonders bedenklich ist
dabei, dass damit auch die zu erwartenden Extrempegel von über 100dB(AS)
im Freien für die nach Ausbau voll nutzbaren S6 - Flugzeuge mit
abgegolten sein sollten.
Auch das ist nach
Auffassung des Gerichts rechtswidrig. (Keine Kappung der
Grundstücksgröße und Berücksichtigung der realen Werte erforderlich !)
Fazit:
Wir haben in
einigen Klagepunkten vor Gericht gesiegt, in anderen Punkten verloren.
Bei besserer
Vorbereitung hätten wir mehr erreichen können. Besonders in der
Formulierung der Klagebegründung war für uns die Zeit zu knapp, da wir
als Ostdeutsche mit dem Verkehrswegebeschleunigungsgesetz konfrontiert
wurden.
Wir waren weder
technisch noch vom Wissensstand bei Klageeinreichung unserem Gegner
gewachsen. Erst im Klageverlauf konnten wir durch Selbststudium und mit
Unterstützung der Bundesvereinigung unser Sachverständnis verbessern.
Der Eindruck ist vorhanden, dass die finanziell, technisch, mit Wissen
und Rechtsbeistand bestens ausgestatteten Gegner diese Lage gerne
nutzten.
Vollkommen
rätselhaft erscheint uns die Korrektur der Karte mit den eingetragenen
Lärmkonturen bei gerichtlicher Erörterung: Man hatte angeblich den
Flughafenbezugspunkt falsch eingetragen. Deshalb verschob man die Folie
mit den Lärmkonturen auf der Karte entsprechend Maßstab um etwa 150m.
Das Ergebnis ist, dass auf der Ostseite noch weniger Grundstücke in den
Genuss von Lärmschutz und Entschädigung kommen. Ob es sich hierbei um
ein Versehen oder um eiskalte Taktik handelt, bleibt offen.
Wir können nur
allen Fluglärmbetroffenen mit laufenden Verfahren zur Erweiterung der
Flughäfen raten, die Planunterlagen sehr genau zu prüfen und bei
Gutachtern oder Anwälten nicht zu sparen.
Der Mut der betroffenen Kläger hat sich gelohnt: Jeder positiv entschiedene
Urteilspunkt bedeutet eine Verbesserung unserer Lebensverhältnisse,
abgewiesene Klagepunkte bedeuten keine Verschlechterung der Situation !
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