Genehmigungsverfahren für die sog. "Einbahnkapazität" des Düsseldorfer Flughafens
IG Waldgemeinde Bürgerinitiative Umweltschutz Ratingen e.V.

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Genehmigungsverfahren für die sog. "Einbahnkapazität" des Düsseldorfer Flughafens

1. Weshalb das Genehmigungsverfahren?

Der Flughafen Düsseldorf ist schon vor über 10 Jahren an seine Kapazitätsgrenze gestoßen. Im Planfeststellungsbeschluß vom 16.12.1983 für den Bau der Parallelbahn wurde die Kapazität der Hauptbahn mit 91.000 Bewegungen festgestellt. Aus Umweltgründen wurde festgelegt, daß gewerbliche Flüge mit MTOW > 5,7 t die Zahl von 71.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten nicht überschreiten durften. In den Gerichtsverfahren wurden diese Werte bestätigt und den Klägern nahegelegt, mit dieser Begrenzung zufrieden zu sein. Bis auf eine Klage wurden alle anderen daraufhin zurückgezogen. Es wurde angenommen, daß diese Grenze damit garantiert sei.

Der Bau der Parallelbahn fußt auf dem sog. "Angerlandvergleich" vom 13.5.1965. Dieser Vergleich bestimmte: kein weiterer Ausbau über den Generalausbauplan = Endausbauzustand hinaus; keine Grenzenerweiterung; Abstand der Parallelbahn max. 500 m; Die Parallelbahn ist eine Ausweichbahn für Betriebsunterbrechungen auf Hauptbahn und benutzbar in Spitzenzeiten; deshalb nur Betriebskategorie Kat I statt Kat II; kein Brückenbauwerk über die Bahnlinie. Minister legt sich fest, daß er keine darüber hinausgehenden Genehmigungen erteilen werde.(OVG MS: VIII B 277/65)

Die Grenze von 71.000 lärmrelevanten Bewegungen wurde 1989 mit 72.091 Bewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten überschritten und der Flughafen versuchte nun, die Begrenzungen zu umgehen, bzw. unwirksam zu machen. Er beantragte am 14.12.1992 eine sog. "Lärmkontingentierung".

Im September 1992 wurde die neu gebaute Parallelbahn fertiggestellt, aber erst am 29.3.1997 bis zum 20.12.1997 in Betrieb genommen, weil dann die Grunderneuerungsarbeiten an der Hauptbahn stattfanden. Am 16.2.1998 begann die Mitbenutzung der Parallelbahn, nachdem am 12.12.1997 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wurde. Seitdem erfolgen rechtswidrig tagsüber fast zwei Drittel aller Landungen auf der Parallelbahn.

Im Genehmigungsverfahren für die Lärmkontingentierung wurde ein Gutachten vorgelegt, das nunmehr die Kapazität der Hauptstart- und Landebahn auf 120.650 Bewegungen berechnete. In mehreren lärmabhängigen Stufen sollte diese angebliche Kapazität ausgenutzt werden. Die Genehmigung erfolgte am 10.12.1997. Das OVG Münster hob in den Eilverfahren im Mai 1999 die sofortige Vollziehung der Lärmkontingentierungsgenehmigung auf mit der Begründung, daß die sog. "Vorbelastung" falsch ermittelt sei und daß die berechtigten Interessen der Anlieger nicht einmal in das Blickfeld der Abwägung gekommen seien. Da ab dem Genehmigungszeitpunkt nur noch marginale Lärmminderungen zu erwarten sind, macht nunmehr eine Lärmkontingentierung, die ja Lärmminderungen in mehr Bewegungen umsetzen soll, keinen Sinn mehr.

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2. Das Genehmigungsverfahren

Der Flughafen beantragte deshalb am 26.8.1999 die Genehmigung zur Nutzung der "vollen Einbahnkapazität". und außerdem die Genehmigung, zunächst den derzeitigen Verkehr aufrechterhalten zu dürfen. Die sog. "Interimsgenehmigung" erfolgte am 2.11.1999. Danach dürfen 105.000 Flüge, 48 % mehr lärmrelevante Flüge als der Planfeststellungsbeschluß erlaubte, koordiniert werden. Diese "Interimsgenehmigung" soll so lange gelten, bis das neue jetzt eröffnete Genehmigungsverfahren für die "volle Einbahnkapazität" abgeschlossen ist.

Die Planunterlagen für das Genehmigungsverfahren für die "volle Einbahnkapazität" liegen in Ratingen vom 10. Januar 2000 bis zum 9. Februar aus, die Einwendungsfrist läuft am 23.2.2000 ab. Bis dahin muß jeder, der Einwendungen hat, diese möglichst vollständig an die Anhörungsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53.10, Postfach 300865 in 40408 Düsseldorf, schreiben oder dort zu Protokoll geben. Es geht zunächst darum, daß der Genehmigungsbehörde alle relevanten Fakten bekannt werden, die sie bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Eventuelle Klagen können erst nach Erteilung der Genehmigung erhoben werden.

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3. Was bedeutet der Flughafen-Antrag?

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4. Welche Auswirkungen hat das?

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5. Einwendungsgründe

Es gibt zahlreiche Gründe, die gegen das Vorhaben sprechen. Insbesondere sind zu beachten:

5.1. Zu hohe Belastungen für die Betroffenen

Sehr viel mehr Menschen als bisher geschützt worden sind, sind schon jetzt gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt. Diese und weitere Menschen werden künftig noch stärker belastet. Es ist bekannt, daß die Fluglärmwirkungen überproportional mit der Ereigniszahl zunehmen. Wenn z.B. die in den Niederlanden gesetzlich festgelegten Schallschutzkriterien gegen Nachtfluglärm hier angewendet werden würden (in Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegten Fluglärmgrenzwerte), dann müßten am Flughafen DUS ca. 10 Mrd. DM aufgewendet werden anstatt der bisherigen ca. 50 Millionen DM!

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5.2. Kein wirklicher Bedarf, nur künstlich erzeugte Nachfrage

Mehr als 80 % des Auslandsreiseverkehrs sind Urlaubs- und Ferienflüge. Diese sind durch die extrem stark subventionierten Flugpreise sehr stark angestiegen. Man kann z.B. für 3,5 Pfg pro Kilometer nach Los Angeles fliegen, obwohl die Luftverkehrsgesellschaften Einstandspreise von 8 bis 16 Pfg pro Kilometer haben. Würden die Preise ohne Subventionen kalkuliert, dann wären im Billigbereich die Preise um ein Mehrfaches teurer, was automatisch zu weniger Flügen, ohne daß die Umsätze der Fluggesellschaften sinken würden, führen würde. Die "Nachfrage" ist also künstlich erzeugt und der echte "Bedarf" sehr viel geringer.

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5.3. Mehr Auslandsreiseverkehr vernichtet mehr Arbeitsplätze in Deutschland als er neu schafft

Das Auslandsreisekostendefizit liegt seit vielen Jahren bei ca. 50 Mrd. DM (s. Statistisches Jahrbuch). Das bedeutet, daß ungefähr 1 Million Arbeitsplätze ins Ausland verlagert werden. Der Luftverkehr schafft nach neuesten Untersuchungen (Prognos; Empirica) aber nur zwischen 350.000 und 450.000 Arbeitsplätze. Zu großer Auslandsreiseverkehr ist also schädlich für die deutsche Wirtschaft.

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5.4. Die Maßnahme steht Verträgen und früheren Versprechungen entgegen

Der Landtag NRW hat 1981 beschlossen (Drucksache 9/1242 vom 14.12.1981), daß die Parallelbahn nur eine Ersatzbahn sein soll. Die neue Maßnahme geht nur mit einer sehr starken Mitbenutzung der Parallelbahn (angesetzt sind 70 % aller Landungen). Das ist ein Wortbruch. Das widerspricht auch dem Angerlandvergleich, der nur eine marginale Mitbenutzung erlaubt, denn es steht in ihm ausdrücklich, daß der Parallelbahnbetrieb bei der Berechnung der Schutzzone unberücksichtigt bleiben soll. Damit müßte der Verkehr also deutlich unter 1 % bleiben. Bundespräsident Rau hat früher einmal gesagt: "Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen."

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5.5. Einige Beispiele für formale Mängel, unzureichende und falsche Antragsunterlagen, ungeeignete Gutachter usw.

5.5.1. Der Hauptmangel ist der falsche Ansatz auf der Basis des Fluglärmgesetzes

Die Aufgabenstellungen für die Gutachter basieren auf dem äquivalenten Dauerschallpegel Leq4 des Fluglärmgesetzes. Dieser korrespondiert nicht mit dem von den Wirkungsforschern benutzten energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq3.

Das OVG Münster führte in einer Entscheidung zum Flughafen Düsseldorf am 14.12.1999 aus (20 A 1138/97):
"Das Fluglärmschutzgesetz ist kein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es im Sinne der genannten Vorschriften für die vorliegende Entscheidung ankommt. Der Kläger übersieht, daß seine grundrechtlichen Schutzansprüche im Planfeststellungsverfahren eigenständig und unabhängig vom Fluglärmschutzgesetz sicherzustellen sind...."

Es kommt also darauf an, daß die Betroffenheit zutreffend, d.h. auf der Basis der Kenngrößen, die in der wissenschaftlichen Forschung benutzt werden, ermittelt wird. Das ist hier nicht geschehen. Das Ergebnis der fehlerhaften Aufgabenstellung ist, daß die ausgewiesenen Schutzzonen viel zu klein sind.

5.5.2. Wichtige Unterlagen sind nicht ausgelegt; vieles ist dadurch nicht nachvollziehbar

Das Kapazitätsgutachten der Deutschen Flugsicherungs GmbH von Juni 1999 ist nicht beigefügt. Dadurch sind einige Schwachpunkte nicht prüfbar. Ferner fehlt das von den lärmphysikalischen Gutachtern verwendete Datenerfassungssystem, auf dem das ganze Gutachten aufbaut. Das Gutachten ist deshalb nicht nachvollziehbar. Unterlagen über mögliche) Positionsänderungen des Gutachters Jansen sind nicht beigefügt (z.B. dessen Schreiben vom 14.10.99).

5.5.3. Es wurden unrichtige Grenzwertkriterien vorgegeben

Neben dem fälschlich auf der Basis des Fluglärmgesetzes definierten Dauerschallpegel 62 dB(A) als Schutzschwelle wird für die Nacht ein Schutzkriterium "6 mal 75 dB(A)" verwendet. Dieses Kriterium enthält zwei Fehler: die Aufweckschwelle ist nicht 60 dB(A), sondern 52 bis 55 dB(A) und zweitens ist als Schalldifferenz innen/außen nicht 15 dB(A) anzusetzen, sondern höchstens 10 dB(A) (Siehe u.a. Bundestagsdrucksache 14/2300).

5.5.4. Die Maximalpegel wurden falsch ermittelt

Die lärmphysikalischen Gutachter haben die Maximalpegel mit Hilfe der AzB, der "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzzonen", berechnet. Das ist für die Ermittlung von Einzelschallpegeln aber grob fehlerhaft. Das läßt sich an vielen Einzelheiten nachweisen, aber es genügt, was der Bundesverkehrsminister dazu in den "Verkehrsnachrichten"(Heft 5/6 in 1998) veröffentlicht hat:

„Nicht geeignet ist die AzB zur Beschreibung einzelner Schallereignisse – wozu sie häufig mißbraucht wird."

Dadurch wurden die Schutzzonen falsch berechnet; sie müßten bei richtiger Rechnung wesentlich größer sein.

5.5.5. Die Rechenmethode ist zweifelhaft, weil der Referenzfall nicht mit den Istwerten übereinstimmt

Bei einer ausreichend guten Rechenmethode müßten die Ergebnisse für den "Referenzfall" mit den laufend vom Flughafen veröffentlichten Meßwerten übereinstimmen. Dies ist aber weder bei den Maximalpegelkriterien noch bei den Pegelstatistiken für den gleichen Zeitraum der Fall.

5.5.6. Die Vorbelastung (Referenzfall) wurde wegen falscher Datengrundlage unrichtig ermittelt

Im "Datenerfassungssystem", das durch den Flughafen erstellt wurde, wurde die der Zonenberechnung zugrundegelegte Flugbewegungsverteilung mit der Summe von 71.000 lärmrelevanten Flügen richtig vorgegeben. Die lärmphysikalischen Gutachter haben aber eine andere Bewegungszahl, nämlich 79.932, benutzt. Dadurch wurde die Flächenzunahme für den Prognosefall viel zu klein dargestellt.

5.5.7. Es wurden Daten verwendet, die amtlich nicht freigegeben sind

Das lärmphysikalische Gutachten ist nicht nachvollziehbar, was aber verfahrenstechnisch eine unbedingte Voraussetzung für die Verwendbarkeit von Gutachten ist. Es wurde eine vom Umweltbundesamt nicht freigegebene und dort auch nicht erhältliche Version verwendet, die u.a. eine neue (noch unbekannte) Flugzeuggruppeneinteilung enthält.

5.5.8. Die Gutachter halten wichtige Regeln aus dem Sachverständigenrecht nicht ein

Sie setzen sich nicht, wie vorgeschrieben, mit bekannten Einwendungen auseinander. Sie haben an mehreren Stellen nicht "mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Fachmanns" gearbeitet. Sie haben das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Tatsachenmaterial nicht genau geprüft und nicht glaubwürdig in das Gutachten eingebracht. Sie haben an den erforderlichen Stellen keine Änderungen der Aufgabenstellung veranlaßt, obwohl sie als Experten auf diesem Gebiet gelten und die Erfordernisse aus den Wissenschaften und der Rechtsprechung genau kennen müssen.

5.5.9. Mindestens ein Gutachter ist wegen Befangenheit abzulehnen

Der medizinische Gutachter Prof. Jansen ist in fast allen Flughafengenehmigungsverfahren in Deutschland tätig geworden. Aus Bayerlein, W.: Praxishandbuch Sachverständigenrecht, Beck 1990:

„Die erforderliche Unabhängigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, eine vernünftige Partei an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zweifeln zu lassen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist, sondern allein darauf, ob eine vernünftige Partei ihn für parteilich halten kann. Man spricht hier auch von Besorgnis der Befangenheit, bei der also nicht die Feststellung erforderlich ist, daß der Gerichtsgutachter befangen, d.h. innerlich oder äußerlich nicht hinreichend unabhängig ist, sondern schon der begründete Anschein genügt.

Eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Sachverständigen ist stets dann gegeben, wenn der Auftraggeber (bei Privatgutachten) oder eine Partei (bei Gerichtsgutachten) an einem falschen, also objektiv unrichtigem Ergebnis ein Interesse hat. Dieses Interesse ist dem Sachverständigen häufig auch ohne eine diesbezügliche Willenserklärung des Auftraggebers oder der Partei erkennbar."


Da alle deutschen und viele ausländische Wissenschaftler der Lärmwirkungsforschung, außer den aus Jansens Umfeld stammenden, energisch andere Auffassungen vertreten, sind alle Ausführungen Jansens auf die Verteidigung seiner stark fehlerhaften Thesen gerichtet. Das wird auch bei dem jetzt vorgelegten Gutachten deutlich, das sich in weit mehr als der Hälfte des Textes mit der Verteidigung seiner Jahrzehnte alten Positionen befaßt. Hieraus ergibt sich sein persönliches Interesse, das seine persönliche Unabhängigkeit gefährdet und den Auftraggeber begünstigt. Der Gutachter Jansen ist abzulehnen.

5.5.10. Die Gesundheitsgefährdungskriterien Jansens sind unrichtig

Das wurde bereits in vielen Arbeiten von Wissenschaftlern nachgewiesen. So werden von Jansen Belastungsbereiche zugelassen, die nach den Kriterien für Schwerhörigkeiten, z. B. "Pfander-Kurve", bereits zu Gesundheitsgefährdungen führen. Die Schutzziele des Umweltbundesamtes oder die im Frankfurter Mediationsverfahren aufgestellten Kriterien oder auch die in den Niederlanden gesetzlich festgelegten Grenzwerte liegen viel niedriger als die Forderungen (bzw. "Erlaubnisse") Jansens.

5.5.11. Die medizinischen Gutachter gehen auf entscheidende Punkte gar nicht ein

Die Gutachter gehen auf eine Reihe wichtiger physiologischer Zusammenhänge nicht ein, so z.B. nicht auf die ungeeigneten Zeitbewertungen, obwohl bereits nach 5 Millisekunden das menschliche Gehirn auf Schallreize reagiert, oder auch nicht auf Details der Frequenzbewertung, obwohl die bei Fluglärm verwendete A-Bewertung bei hohen Pegeln eine Unterbewertung von ca: 15 dB(A) bringt. Sie gehen auch nicht auf den erforderlichen Fluglärmmalus ein, den das OLG Koblenz mit 10 dB(A) beziffert. Auch der gestörte Spracherwerb bei Kindern wird nicht betrachtet.

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6. Was ist zu fordern?

Die Ausnutzung der vollen Einbahnkapazität darf so lange nicht erfolgen, wie noch immer tausende von Menschen gesundheitsgefährdendem Lärm ohne Schutz ausgesetzt bleiben. In Düsseldorf sind zur Zeit etwa 20.000 Menschen solchem Lärm ausgesetzt; nur ein kleiner Teil davon hat passiven Schallschutz erhalten.

Um einen solchen Schutz, auf den die Menschen Anspruch haben, realisieren zu können, müssen als erstes zutreffende Grenzwerte (auf Innenwerte bezogen) einschließlich Fluglärmmalus vorgegeben werden und die Ermittlung der Belastungen muß sachgerecht erfolgen. Dazu müssen alle Anregungen aus den sachlichen Einwendungen berücksichtigt werden und die beanstandeten Fehler ausgeräumt werden.

Die befangenen Gutachter müssen ausgewechselt werden; die Gutachten sind unter neuer Aufgabestellung neu zu erstellen; es ist eine Qualitätskontrolle für Gutachten wie im Frankfurter Mediationsverfahren einzuführen. Realisierter Schallschutz ist auf Einhaltung der Vorgaben mittels Nachmessung zu kontrollieren. Bereits vorhandene Lärmminderungspläne nach § 47 a BImSchG müssen mit einbezogen werden. Die Regelungen des Angerlandvergleiches sind einzuhalten.

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7. So einfach ist es, Ihre Bedenken anzumelden:

Sie schreiben einen Brief (möglichst eine Kopie an unsere Anschrift: An der Schmeilt 15; 40885 Ratingen) an:

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53.10, Pf. 300865 in 40408 Düsseldorf
(mit vollem Vor- u. Zunamen und Ihrer Anschrift, für jedes Familienmitglied ein eigener Brief),

Betr.: Einwendungen gegen den Antrag der FDG vom 8.12.99 auf volle Nutzung der Einbahnkapazität auf dem Parallelbahnsystem

Dann teilen Sie Ihre Bedenken gegen den Antrag entsprechend Ihrer persönlichen Betroffenheit mit (siehe auch vorstehende Hinweise mit Mustergründen). Was Sie jetzt schon belastet, wird bei zunehmendem Flugverkehr noch belastender; je mehr Sie laufen lassen, um so weniger kann künftig noch geändert werden.

Zeigen Sie Ihre Betroffenheit, Ihre Befürchtungen und Empörung an, damit "die da oben" merken, daß hier Menschen wohnen, mit denen man so nicht umspringen darf.

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