Schutzgemeinschaft Fluglärm
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In Dortmund darf es keinen Nachtflug geben!

22.08.2001

Stellungnahme der Fluglärm-Kommissionsmitglieder der SGF für die Bezirksregierung Münster (Verfasser: Dipl.-Ing. Werner Wirtz, stellvertretendes Mitglied §32 b-Kommssion der BVF)

 

In Dortmund darf es keinen Nachtflug geben!

Kurzfassung

Mit Blick auf gleiche Chancen am Markt wird argumentiert, dass der Dortmunder Flughafen bezüglich Nachtflugregelungen nicht schlechter gestellt werden darf als andere Flughäfen in NRW.

Verglichen werden können nur Flughäfen gleicher Kategorie und gleich definierter Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die spezifischen örtlichen Gegebenheiten bestimmen maßgeblich die Höhe der Belastungen. Daraus resultiert die Anzahl der betrof-fenen Menschen im Umland eines jeden Flughafens.

Innerhalb des Vergleichsraums Kontrollzone Dortmund leben rund 574.000 Menschen, d.h. mehr als 5mal soviel wie innerhalb der gleich großen Kontrollzone in Paderborn/Lippstadt. Der Dortmunder Flughafen ist in die bestehenden dichten Wohnsiedlungsstrukturen im Dortmunder Osten, in Unna und Holzwickede hineingewachsen. Er liegt inmitten dieses Ballungsraumes. Die Situation in Paderborn mit seinen ländlichen Siedlungsstrukturen stellt sich völlig anders dar. Für die Be-lastung aus Flug- und Bodenlärm sind die Abstände zu den Wohnsiedlungsbereichen sehr bedeut-sam. Im Vergleich sind die Entfernungen am Flughafen Dortmund 50% bis 75% kleiner als in Paderborn.

Bedeutsam sind einerseits die Abstände in Verlängerung der Landebahnachse, da diese Ortslagen unmittelbar unter den An-/Abflug-Bereichen mit besonders niedrigen Überflughöhen liegen. Sie sind in Dortmund extrem kurz; in Paderborn dagegen mehr als 2mal länger. Andererseits sind die vom Bodenlärm zusätzlich belasteten Ortsteile in Paderborn 2,5 bis 4 mal weiter entfernt, aber in ihrem Flächenumfang mit denen in Dortmund noch nicht einmal vergleichbar.

Unter diesen Aspekten ist erklärlich, dass in Paderborn der Platzhalter Nachtflug per PPR-Regelung alleinverantwortlich (ohne Genehmigungsbehörde) zulassen kann !

Gemäss der physikalischen Gesetzmäßigkeit steigt die Lärmbelastung mit der Verringerung der Sichtentfernung. So erzeugen in Dortmund verkehrende Strahlflugzeuge im relevanten Höhenbereich von 700 m bis auf 90 m über Grund Maximalpegel von über 63 dB(A) bis über 87 dB(A) am Boden im Außenbereich. Diese Belastungswerte müssen bei der Abwägung berücksichtigt werden. Das von der Flughafen Dortmund GmbH vorgelegte Gutachten zum Nachtflugantrag ermittelt die zur Beurteilung erforderlichen Maximalpegel überhaupt nicht. Das Gutachten ist für die Beurteilung der Lärmbelastung absolut unbrauchbar!

Ab Maximalpegeln (innen)von 42 dB(A) ist mit Aufweckerscheinungen zu rechnen. Am Ohr des Schläfers liegt die Zumutbarkeitsgrenze für nächtliche Maximalpegel bei Lmax= 52 dB(A).

Zur Vermeidung von Gesundheitsschäden ist die Überschreitung von solchen Grenzwerten, welche die körperliche Unversehrtheit infrage stellen, verfassungswidrig. Selbst bei belüftetem Schallschutz, auf den die Betroffenen Anspruch hätten, dürften deshalb großzügig angesetzt

65 dB(A) Maximalpegel außerhalb des Hauses nicht überschritten werden !

Dieser Wert ist innerhalb der Kontrollzone Dortmund auf Grund der geschilderten Gegebenheiten nicht einzuhalten.

Deshalb darf es in Dortmund keinen Nachtflug geben!
Die bestehende Betriebszeit 6.00-22.00 Uhr ist strikt einzuhalten!

Die gesetzlich mögliche Ausnahmeregelung im Einzelfall muss wie bisher restriktiv durch die Genehmigungsbehörde gehandhabt werden! Ein Ausnahmen-Kontingent darf es nicht geben!

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In Dortmund darf es keinen Nachtflug geben!

ausführliche Fassung

Vorbemerkung

Im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Dortmund (24.01.2000) ist die Betriebszeit auf ausdrücklichen Antrag der Flughafen Dortmund GmbH mit deren eigener Begründung „... die Belastungen aus dem Flugbetrieb so gering wie möglich zu halten" auf 6.00 bis 22.00 Uhr (Ortszeit) beschränkt worden.

Der Verkehrsflughafen Dortmund ist in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrskonzept des Landes NRW ein Regional-Flughafen mit der darin definierten Aufgabenstellung. Hinsichtlich seiner Bedeutung ist er in NRW innerhalb der Regional-Flughäfen nur mit Paderborn / Lippstadt vergleichbar.

Will man die Flugbetriebsregelungen des Nachtfluges von 22.00-6.00 Uhr selbst unter dem Aspekt gleicher Wettbewerbschancen von Flughäfen miteinander vergleichen, muss man bei objektiver Betrachtung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen (siehe Verwaltungsrechtsgutachten zum Ausbau des Flughafens Frankfurt).

Die durch die Lage bedingten spezifischen Gegebenheiten bestimmen maßgeblich die Höhe der Belastungen und die Anzahl der davon betroffenen Menschen im Umland eines jeden Flughafens !

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Vergleichsraum

Verkehrsflughäfen wie Regional-Flughäfen haben Kontrollzonen. Das sind Lufträume, in denen An- und Abfüge vom Tower aus durch die Deutsche Flugsiche cherung (DFS) kontrolliert, in entsprechend niedrigen Flughöhen abgewickelt werden.

Die Kontrollzone Dortmund hat die Abmessungen:

  • rund 31 km Länge,
  • rund 11 km Breite und
  • rund 700 m Höhe (über Grund bezogen DO-City)

Vergleichbare Abmessungen liegen beim Flughafen Paderborn/ Lippstadt vor.

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Bevölkerungszahlen

Die Zahl der in dem von der Grundfläche der Kontrollzone überdeckten Ballungsraum um den Flughafen Dortmund lebenden Menschen beträgt:
 

in Dortmund 400.000 (68% Gesamtbevölkerung)
in Unna, Kamen, Bönen, Holzwickede und Schwerte rund 174.000
  =======
insgesamt rund 574.000

 
Dagegen sind in dem überwiegend ländlich geprägten Umland innerhalb der Kon trollzone des Flughafens Paderborn/Lippstadt

100.000 bis 110.000

Menschen angesiedelt.

Im Dortmunder Raum leben mehr als 5 mal so viele Menschen wie im gleichgroßen Vergleichsraum Paderborn / Lippstadt !

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Siedlungsabstände

Allein schon wegen der mehr als 5-fachen Bevölkerungsmenge auf gleich großer Grundfläche ballen sich die großflächig zusammenhängenden Wohnsiedlungsbereiche in Dortmund in geringem Abstand um den Flughafen.

Ein Vergleich der Landkarten bestätigt die Unterschiede. Konkret ergeben sich folgende gerundete Abstände von vergleichbar gelegenen Siedlungs-Bereichen zum zugehörigen Flugplatz-Bezugspunkt (FBP) auf der Start-/Landebahn:
 

Dortmund: m Paderborn / Lippstadt: m krit.
DO-City 10.000      
UN-City
 
  5.700 PAD-City 15.000  
DO-Sölde (Nord)   2.500 Büren   7.500 D/H
DO-Aplerbeck (Rand)   3.700 Steinhausen   7.500 H
DO-Wickede (Rand)      650 Ahden (verglw. klein)   1.500 D
UN-Massen (Rand)   2.300 Niederntudorf (Rand)   5.000 H
HW-Nord (Rand)      500 Wewelsburg (Rand)   2.000 D
 
Die für die Belastung aus Flug- und Bodenlärm sehr bedeutsamen Abstände der nahen Wohnsiedlungsbereiche sind am Flughafen Dortmund 50 - 75 % (!) kleiner als in Paderborn (PAD) in vergleichbaren Lagen.

Auch sind die Abstände in Verlängerung der Landebahnachse, derjenigen Orts-lagen also, die unmittelbar unter den An-/Abflug-Bereichen mit besonders niedrigen Überflughöhen liegen, in Dortmund extrem kurz (H = kritische Höhe).

In Paderborn dagegen mehr als 2-mal länger, was erheblich entlastend wirkt.

Auch die zusätzlich vom Bodenlärm belasteten Ortslagen (D = kritische Distanz) sind in PAD 2,5 bis 4-mal grösser und damit praktisch frei von dieser Belastung.

Aus diesen Umständen resultiert, dass in Paderborn nicht die Luftaufsichts-behörde, sondern der Platzhalter (Flughafen GmbH) Nachtflug per PPR-Regelung alleinverantwortlich zulassen kann !

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„Sichtentfernung" und Lärmbelastung

Der Abstand von lärmemittierenden Luftfahrzeugen sowohl horizontal als auch vertikal, vereinfacht „Sichtentfernung" genannt, bestimmt die Lärmbelastung am jeweiligen Standort der Betroffenen (beim Überflug bzw Vorbeiflug).

Gemäß der physikalischen Gesetzmäßigkeiten steigt mit der Verringerung der Sichtentfernung die Lärmbelastung überproportional (logarithmisch) an (= bis zu 8-facher Lärmenergie bei halbierter Entfernung, siehe nachfolgende Tabelle).

Beispielsweise erzeugen in Dortmund zugelassene und verkehrende Strahlflugzeuge der Typen z.B. A 320 / 319 , B 737, MD 80 folgende Belastungswerte im Überflug:
 

Sichtentfernung m
Maximalpegel dB(A)
700 (z.B. DO-City)
>63
350
72
175
80
  90 (z.B.Ortsrand UN-Massen)
>87

 
Das von der Flughafen Dortmund GmbH vorgelegte Gutachten von Dr. Wölk zu dem im April 2001 gestellten Nachtflugantrag ermittelt die zur Beurteilung erforderlichen Maximalpegel überhaupt nicht, weil das mit den Kriterien und der Berechnungsmethode AzB des Fluglärmgesetzes gar nicht möglich ist.

Der Gutachter verweist allerdings auf ein Nachtflugkriterium mit Maximalpegeln von 6x 75 dB(A) (aussen),welches wohl dem Jansen-Kriterium mit Maximalpegeln 6x 60 dB(A) im Innenraum entsprechen dürfte. Er ignoriert, dass seit der Vorlage der Medizinischen Gutachten für Hamburg-Fuhlsbüttel (Maschke et al. 1996) und zur DASA-Erweiterung Hamburg (Hecht et al. 1999) das Jansen-Kriterium als widerlegt gilt.

Zweifel an der Bestandskraft seiner Begutachtung durch höchstrichterliche Über prüfung haben den Gutachter Wölk indes offenbar selbst zu folgenden Aus-führungen in seinem Gutachten veranlasst:

„Eine Berücksichtigung von zulässigen Maximalzahlen (Anm.Verf.: -pegeln !!) für Einzelflugbewegungen in der Zeit nach 22 Uhr ist in den Lärmbelastungskriterien des Fluglärmgesetzes und der A. z.B. (=Anleitung z. Berechnung v.Lärmschutzzonen) nicht möglich...."

und er verlagert die Entscheidung mit der folgenden Formulierung auf die Genehmigungsbehörde :

„... und sollte ggf. auf dem Vorschriftswege erfolgen."

Das vorgelegte lärmphysikalische Gutachten ist für die Beurteilung der nächtli-chen Fluglärm-Belastung aus den genannten Gründen absolut unbrauchbar!

Die Flughafen Dortmund GmbH hat es unterlassen, ihrem im April 2001 gestellten Nachtflugantrag weder ein erforderliches "Medizinisches -" noch ein "Lärm-physiologisches Gutachten" beizufügen. Das ist ein weiterer gravierender Mangel!

In den Mediationsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens bilden die nachfolgend ermittelten Kriterien die Basis der Verwaltungsrechts-Gutachten. Sie sind den Beurteilungen zum Nachtflug auch in Dortmund zu Grunde zu legen.

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Schlafstörungen

Ab Maximalpegeln von 42 dB(A) im Innenraum ist mit Aufweckerscheinungen zu rechnen !

Am Ohr des Schläfers wird, um dessen körperliche Unversehrtheit nicht zu gefährden: ... als

Zumutbarkeitsgrenze für nächtliche Maximalpegel L max =52 dB(A)

empfohlen.

Von den anwesenden Experten (Bullinger, Griefahn, Hecht, Kastka, Maschke, Speng) wurde übereinstimmend (u.a) ein nächtlicher Maximalpegel von 52 - 53 dB(A) als Beginn für vegetative Beeinträchtigungen angesehen (vergl. Mediation Frankfurt: Arbeitskreis "Ökologie, Gesundheit und Soziales"1999).

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Gesundheitsschäden

Gem. GG Art 2. ist zur Vermeidung von Gesundheitsschäden die Überschreitung von solchen Grenzwerten, welche die körperliche Unversehrtheit infrage stellen, verfassungswidrig.

Selbst bei belüftetem Schallschutz mit Dämmwerten zwischen 10 und 15 dB(A) (auf den die Betroffenen bei Nachtflug selbstverständlich Anspruch hätten) dürf-ten, um den empfohlenen Wert einzuhalten,

65 dB(A) Maximalpegel ausserhalb des Hauses nicht überschritten werden !!

Dieser Wert wird in der Kontrollzone Dortmund mit den nachweisbar niedrigen Überflughöhen in großräumigen Gebieten sowohl der beiden Landeanflugsektoren als auch in denen der Seitenabstrahlungen überschritten.

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Forderungen

Deshalb darf es in Dortmund keinen Nachtflug geben !

Die bestehende Betriebszeit 6.00 - 22.00 Uhr ist strikt einzuhalten !

Die gesetzlich mögliche Ausnahmeregelung im Einzelfall muss wie bisher restriktiv seitens der Genehmigungsbehörde gehandhabt werden!

Ein Kontingent für Ausnahmeregelungen (Verspätungen) darf es nicht geben. Eine solche Genehmigung käme einer verkappten Nachtflug-Regelung ohne Schutz der körperlichen Unversehrtheit für zigtausende von Menschen gleich!

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Letztes Update: 11.11.2001