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Das von der Flughafen Dortmund GmbH vorgelegte Gutachten von Dr. Wölk
zu dem im April 2001 gestellten Nachtflugantrag ermittelt die zur
Beurteilung erforderlichen Maximalpegel überhaupt nicht, weil
das mit den Kriterien und der Berechnungsmethode AzB des Fluglärmgesetzes
gar nicht möglich ist.
Der Gutachter verweist allerdings auf ein Nachtflugkriterium mit Maximalpegeln
von 6x 75 dB(A) (aussen),welches wohl dem Jansen-Kriterium mit Maximalpegeln
6x 60 dB(A) im Innenraum entsprechen dürfte. Er ignoriert, dass
seit der Vorlage der Medizinischen Gutachten für Hamburg-Fuhlsbüttel
(Maschke et al. 1996) und zur DASA-Erweiterung Hamburg (Hecht et al.
1999) das Jansen-Kriterium als widerlegt gilt.
Zweifel an der Bestandskraft seiner Begutachtung durch höchstrichterliche
Über prüfung haben den Gutachter Wölk indes offenbar
selbst zu folgenden Aus-führungen in seinem Gutachten veranlasst:
Eine Berücksichtigung von zulässigen Maximalzahlen
(Anm.Verf.: -pegeln !!) für Einzelflugbewegungen
in der Zeit nach 22 Uhr ist in den Lärmbelastungskriterien des
Fluglärmgesetzes und der A. z.B. (=Anleitung z. Berechnung v.Lärmschutzzonen)
nicht möglich...."
und er verlagert die Entscheidung mit der folgenden Formulierung auf
die Genehmigungsbehörde :
... und sollte ggf. auf dem Vorschriftswege erfolgen."
Das vorgelegte lärmphysikalische Gutachten ist für die
Beurteilung der nächtli-chen Fluglärm-Belastung aus den genannten
Gründen absolut unbrauchbar!
Die Flughafen Dortmund GmbH hat es unterlassen, ihrem im April 2001
gestellten Nachtflugantrag weder ein erforderliches "Medizinisches
-" noch ein "Lärm-physiologisches Gutachten" beizufügen.
Das ist ein weiterer gravierender Mangel!
In den Mediationsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens bilden
die nachfolgend ermittelten Kriterien die Basis der Verwaltungsrechts-Gutachten.
Sie sind den Beurteilungen zum Nachtflug auch in Dortmund zu Grunde
zu legen.
Schlafstörungen
Ab Maximalpegeln von 42 dB(A) im Innenraum ist mit Aufweckerscheinungen
zu rechnen !
Am Ohr des Schläfers wird, um dessen körperliche Unversehrtheit
nicht zu gefährden: ... als
Zumutbarkeitsgrenze für nächtliche Maximalpegel
L max =52 dB(A)
empfohlen.
Von den anwesenden Experten (Bullinger, Griefahn, Hecht, Kastka, Maschke,
Speng) wurde übereinstimmend (u.a) ein nächtlicher Maximalpegel
von 52 - 53 dB(A) als Beginn für vegetative Beeinträchtigungen
angesehen (vergl. Mediation Frankfurt: Arbeitskreis "Ökologie,
Gesundheit und Soziales"1999).
Gesundheitsschäden
Gem. GG Art 2. ist zur Vermeidung von Gesundheitsschäden die Überschreitung
von solchen Grenzwerten, welche die körperliche Unversehrtheit
infrage stellen, verfassungswidrig.
Selbst bei belüftetem Schallschutz mit Dämmwerten
zwischen 10 und 15 dB(A) (auf den die Betroffenen bei Nachtflug selbstverständlich
Anspruch hätten) dürf-ten, um den empfohlenen Wert einzuhalten,
65 dB(A) Maximalpegel ausserhalb des Hauses nicht überschritten
werden !!
Dieser Wert wird in der Kontrollzone Dortmund mit den nachweisbar
niedrigen Überflughöhen in großräumigen Gebieten
sowohl der beiden Landeanflugsektoren als auch in denen der Seitenabstrahlungen
überschritten.
Forderungen
Deshalb darf es in Dortmund keinen Nachtflug geben
!
Die bestehende Betriebszeit 6.00 - 22.00 Uhr ist strikt einzuhalten
!
Die gesetzlich mögliche Ausnahmeregelung im Einzelfall muss
wie bisher restriktiv seitens der Genehmigungsbehörde gehandhabt
werden!
Ein Kontingent für Ausnahmeregelungen (Verspätungen)
darf es nicht geben. Eine solche Genehmigung käme einer verkappten
Nachtflug-Regelung ohne Schutz der körperlichen Unversehrtheit
für zigtausende von Menschen gleich!
Übersicht Nachtflug
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