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06.05.2007
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Ziele und Forderungen
 
Wir fordern:
 
 

 
 
Die Reduzierung der zulässigen Fluglärmbelastung auf die "Belästigungsgrenze", nicht auf der Grenze der Gesundheitsgefährdung.
Die Reduzierung der Nachtflüge und die vermehrte Einführung von Nachtflugverbote.

 
 
Die sofortige Übernahme von Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster und Belüftungsanlage) in Wohnungen bei Überschreitung der zulässigen Werte, und nicht erst nach Jahren.
 

Ziele und Forderungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. resultieren aus ihrer Satzung. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz vor Fluglärm sowie der Schutz der Landschaft in der Umgebung der Flughäfen und damit vor allem die Sicherung des Lebensraums der Menschen und der Schutz der Nachtruhe. Die Ausdehnung der Flughäfen muss sich dabei an der zulässigen Umweltkapazität ausrichten.

Im Rahmen der Aufgabenerweiterung für die Fluglärmkommissionen gem. § 32 b FluglärmG (Fluglärmgesetz) sind seit 1992 auch Maßnahmen zum Schutz gegen Luftverunreinigungen durch die Luftfahrt dazu gekommen. Damit ist mittelbar die Klimaproblematik des Luftverkehrs angesprochen.

Viele der derzeitigen, vor allem aber der künftigen Regelungen, sind international bestimmt, werden von Seiten der ICAO oder aber der EU-Kommission vorgegeben und in nationale Regelungen übernommen. Hier gilt es zunehmend über die Europäische Vereinigung (UECNA) gegen die schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen sowie den Prozess der Umsetzung in deutsches Recht zu begleiten.

Vor allem im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie müssen an allen größeren Flughafenstandorten sog. Lärmaktionspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet werden.

National wurden mit der Verabschiedung des neuen Fluglärmgesetzes im Dezember 2006 neue Weichen gestellt. Das Augenmerk der Bundesvereinigung lag dabei besonders auf der Realisierung eines Schutzniveaus für die Bevölkerung, das sich an den neueren Erkenntnissen der Lärmmedizin orientiert.

 

Dabei wurden zu den vorgelegten Entwürfen folgende Forderungen formuliert:

  • Die Umweltsituation und die Lärmbelastung dürfen nicht weiter verschlechtert werden. Schutzmaßnahmen müssen sofort greifen.

  • Die Beeinträchtigung der Gesundheit durch ständige Ausweitung des Nachtflugbetriebs widerspricht der Verfassung sowie den europäischen Rechtsnormen und ist deshalb aktiv zu bekämpfen. Grundsätzlich müssen auch Nachtflugbeschränkungen und Nachtflugverbote angewendet werden.

  • Ein nächtlicher Dauerschallpegel von 55 dB(A) ist nicht verfassungskonform, weil ab 50 dB(A) Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sind.

  • Erhebliche Belästigungen durch den Flugbetrieb können nicht mehr hingenommen werden. Dauerschallpegel von 55 dB(A) am Tage sowie 45 dB(A) in der Nacht (dazu nachts ein Maximalpegel von 50 dB(A) am Ohr des Schläfers) dürfen nicht überschritten werden.

  • Schutzziele in der Nacht sollten sich an der Aufwachwahrscheinlichkeit orientieren und nicht mehr nur von NAT (number above threshold)-Werten ausgehen.

  • Bei der Berechnung der Schutzzonen ist die (auch vom § 32 a-LuftVG-Ausschuss beschlossene) 100:100-Regelung bzw. ein gleichwertiges Verfahren, z.B. "lautester Monat", einzuführen.

  • Grenzwerte müssen eine Ausweitung der Schutzgebiete mit sich bringen und ein Heranrücken von Wohnbebauung an Verkehrsflughäfen verhindern.

  • Bei künftigen Abwägungen dürfen die Grenzwerte des Fluglärmgesetzes nicht der alleinige Maßstab sein. Bereits bestehende günstigere Regelungen müssen in Kraft bleiben und den Behörden dürfen weitergehende Maßnahmen nicht verwehrt werden.

  • Nationale gesetzliche Regelungen sollten sowohl mit dem Gemeinschaftsrecht als auch mit dem nationalen Verfassungsrecht in Übereinstimmung stehen.

  • Auf dem Fluglärmgesetz basierende Rechtsverordnungen müssen die o. g. Bedingungen einhalten und dürfen diese nicht abschwächen.

  • Im Gesetz und in den Rechtsverordnungen muss klar geregelt werden, welche Daten und Informationen wann und von wem bereitzustellen sind, in welcher Form sie aufbereitet werden müssen und wer die Kompetenz zur Abforderung hat. 

 

Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. (BVF) - Geschäftsstelle: 40210 Düsseldorf  -  Grupellostrasse 3  -  Tel. 0211-668 50-71