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Ziele
und Forderungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. resultieren aus ihrer
Satzung. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz vor Fluglärm
sowie der Schutz der Landschaft in der Umgebung der Flughäfen
und damit vor allem die Sicherung des Lebensraums der Menschen
und der Schutz der Nachtruhe. Die Ausdehnung der Flughäfen muss
sich dabei an der zulässigen Umweltkapazität ausrichten.
Im Rahmen der
Aufgabenerweiterung für die Fluglärmkommissionen gem. § 32 b
FluglärmG (Fluglärmgesetz) sind seit 1992 auch Maßnahmen zum
Schutz gegen Luftverunreinigungen durch die Luftfahrt dazu
gekommen. Damit ist mittelbar die Klimaproblematik des
Luftverkehrs angesprochen.
Viele der derzeitigen,
vor allem aber der künftigen Regelungen, sind international
bestimmt, werden von Seiten der ICAO oder aber der EU-Kommission
vorgegeben und in nationale Regelungen übernommen. Hier gilt es
zunehmend über die Europäische Vereinigung (UECNA) gegen die schädlichen
Auswirkungen des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen sowie
den Prozess der Umsetzung in deutsches Recht zu begleiten.
Vor allem im Rahmen der
Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie müssen an
allen größeren Flughafenstandorten sog. Lärmaktionspläne
unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet werden.
National wurden mit der
Verabschiedung des neuen Fluglärmgesetzes im Dezember 2006 neue
Weichen gestellt. Das Augenmerk der Bundesvereinigung lag dabei
besonders auf der Realisierung eines Schutzniveaus für die Bevölkerung,
das sich an den neueren Erkenntnissen der Lärmmedizin
orientiert.
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Dabei wurden zu den
vorgelegten Entwürfen folgende Forderungen formuliert:
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Die Umweltsituation
und die Lärmbelastung dürfen nicht weiter verschlechtert
werden. Schutzmaßnahmen müssen sofort greifen.
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Die Beeinträchtigung
der Gesundheit durch ständige Ausweitung des
Nachtflugbetriebs widerspricht der Verfassung sowie den europäischen
Rechtsnormen und ist deshalb aktiv zu bekämpfen. Grundsätzlich
müssen auch Nachtflugbeschränkungen und Nachtflugverbote
angewendet werden.
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Ein nächtlicher
Dauerschallpegel von 55 dB(A) ist nicht
verfassungskonform, weil ab 50 dB(A) Gesundheitsbeeinträchtigungen
möglich sind.
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Erhebliche Belästigungen
durch den Flugbetrieb können nicht mehr hingenommen werden.
Dauerschallpegel von 55 dB(A) am Tage sowie 45 dB(A) in der
Nacht (dazu nachts ein Maximalpegel von 50 dB(A) am Ohr des
Schläfers) dürfen nicht überschritten werden.
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Schutzziele in der
Nacht sollten sich an der Aufwachwahrscheinlichkeit
orientieren und nicht mehr nur von NAT (number above
threshold)-Werten ausgehen.
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Bei der Berechnung
der Schutzzonen ist die (auch vom § 32 a-LuftVG-Ausschuss
beschlossene) 100:100-Regelung bzw. ein gleichwertiges
Verfahren, z.B. "lautester Monat", einzuführen.
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Grenzwerte müssen
eine Ausweitung der Schutzgebiete mit sich bringen und ein
Heranrücken von Wohnbebauung an Verkehrsflughäfen
verhindern.
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Bei künftigen Abwägungen
dürfen die Grenzwerte des Fluglärmgesetzes nicht der
alleinige Maßstab sein. Bereits bestehende günstigere
Regelungen müssen in Kraft bleiben und den Behörden dürfen
weitergehende Maßnahmen nicht verwehrt werden.
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Nationale gesetzliche
Regelungen sollten sowohl mit dem Gemeinschaftsrecht als
auch mit dem nationalen Verfassungsrecht in Übereinstimmung
stehen.
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Auf dem Fluglärmgesetz
basierende Rechtsverordnungen müssen die o. g. Bedingungen
einhalten und dürfen diese nicht abschwächen.
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Im Gesetz und in den
Rechtsverordnungen muss klar geregelt werden, welche Daten
und Informationen wann und von wem bereitzustellen sind, in
welcher Form sie aufbereitet werden müssen und wer die
Kompetenz zur Abforderung hat.
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